DUBLIN-III-VERORDNUNG
"Dublin" (zuerst Dubliner Übereinkommen, dann Dublin II bzw. III-Verordnung) soll seit 1997 regeln, welcher EU-Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Das Dubliner Übereinkommen wurde am 15. Juni 1990 von den damals 12 EG-Mitgliedsstaaten unterzeichnet. In Kraft getreten ist es erst am 1. September 1997. Österreich übernahm das Übereinkommen und wandte es ab dem 1. April 1998 an.

Warum, fragen sich heute viele KritikerInnen der Dublin-VO, haben die Staaten Südeuropas damals dieser Vereinbarung zugestimmt? Anfang der 1990er Jahre war das Thema Asyl für die südeuropäischen Staaten nicht relevant. 1992 wurden 75 Prozent aller Asylanträge in Deutschland gestellt. Erst bei den Verhandlungen zur Dublin-VO (Dublin II) mussten die nordeuropäischen Staaten (Deutschland, Österreich, Niederlande, Schweden und das UK) ihre Verhandlungsmacht gegen die wirtschaftlich und politisch schwächeren südeuropäischen Staaten einsetzen, um Dublin II durchzusetzen. Die 2004 und später beigetretenen "neuen" EU-Staaten mussten die Dublin-VO als Teil des EU-Rechtsbestands übernehmen.

Trotz des enormen administrativen Aufwands und der Belastung für die Betroffenen, die monatelang nicht wissen, wo sie letztendlich ihr Asylverfahren durchlaufen werden, wurde weiter an der Dublin-VO festgehalten. Die seit Juli 2013 geltende Dublin-III-VO brachte nur geringe Verbesserungen.

Details finden Sie im Infoblatt asylKOORDINATEN Nr. 5 

ECRE hat sich angesehen, wie Dublin III in verschiedenen Europäischen Staaten während der Covid-19-Krise umgesetzt wird.
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