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21.11.2022

Asylverfahren in Österreich

Nach der (legalen oder illegalen) Einreise nach Österreich müssen Flüchtlinge bei einer Polizeidienststelle ihren Asylantrag stellen. In einem dafür geeigneten Büro der jeweiligen Landespolizeidirektion wird die Erstbefragung mit Hilfe von Dolmetscher:innen oder Sprachkundigen durchgeführt.

Rechtliche Grundlagen des Asylverfahrens sind die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die EU-Gurndrechtscharta, die EU-Verfahrensrichtlinie und das österreichische Asylgesetz (AsylG).

 

Einreise


Wie eine schutzsuchende Person nach Österreich gekommen ist, ist für das Asylverfahren im Prinzip unerheblich. Durch die restriktive Visa-Politik der Schengen-Staaten ist die legale Einreise die Ausnahme. Legal einzureisen ist nur mit Visum (Tourist:innen oder Studierende) oder im Zuge von Resettlement (direkte Einreise aus Erstfluchtländern in der Krisenregion) möglich. Derzeit gibt es in Österreich kein Resettlement Programm.
Wenn bereits ein Familienmitglied internationalen Schutz erhalten hat, ist für die nächsten Verwandten auch eine Familienzusammenführung möglich.
Manche Reisen mit einem Visum ein, das auf Grund einer Bürgschaft erteilt wurde. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten.

 

Antragstellung


In jedem Fall sollte der Asylantrag so bald wie möglich gestellt werden. Im Prinzip kann dies bei jeder Polizeiinspektion oder bei jedem:jeder Polizist:in geschehen. Allerdings wird die Erstbefragung in spezialisierten Dienststellen durchgeführt (in Wien z. B. am Hernalser Gürtel).
Wie der Antrag formuliert wird, ist unwichtig, die:der Asylwerber:in muss nur zu verstehen geben, dass sie:er Asyl will bzw. Schutz sucht.


Der Antrag wird registriert und eine Erstbefragung mit Dolmetschunterstützung durchgeführt. Die Polizeibeamt:innen nehmen die Personalien auf, durchsuchen das Gepäck, überprüfen vorgelegte Dokumente und nehmen Fingerabdrücke.
Besonderes Augenmerk wird auf die genaue Rekonstruktion des Fluchtwegs und die dafür in Anspruch genommenen Fluchthelfer:in/Schlepper:in gelegt. Es ist nicht Aufgabe der Polizei, Fluchtgründe näher nachzufragen, eine detaillierte Befragung erfolgt später durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Trotzdem ist es wichtig, schon bei der Antragstellung möglichst alle Fluchtgründe anzugeben.

Flüchtlinge müssen auch ihre Vermögensverhältnisse offenlegen. Vom mitgeführten Bargeld werden bis zu 840 Euro als Kostenbeitrag zur Grundversorgung sichergestellt, wobei die Asylwerber:innen jedenfalls 120 Euro behalten dürfen. Über die einbehaltenen Dokumente und Barmittel wird eine Hinterlegungsbestätigung ausgestellt.
Die Polizei übermittelt das Protokoll an den Journaldienst des BFA, das unverzüglich über die weitere Vorgangsweise entscheidet. Mit der Prognoseentscheidung des BFA gilt der Asylantrag als eingebracht.
Ab diesem Zeitpunkt sind Asylwerber:innen auch krankenversichert.

Die:Der Asylwerber:in wird in eine Erstaufnahmestelle (z. B. Traiskirchen oder Thalham) gebracht. Die Asylwerber:innen erhalten schriftliche Informationen in einer ihnen verständlichen Sprache zu den ersten Verfahrensschritten sowie über ihre Rechte und Pflichten. Für sie wird eine Verfahrenskarte ("grüne Karte" gemäß § 50 AsylG) ausgestellt.

 
grüne Verfahrenskarte, Quelle: BMI
 

Das Zulassungsverfahren


Im ersten Teil des Verfahrens, dem sogenannten Zulassungsverfahren, soll geklärt werden, ob Österreich für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Grundlage dafür ist die Dublin-III-Verordnung. Österreich ist für die Durchführung des Verfahrens nicht zuständig, wenn die:der Asylwerber:in bereits in einem anderen Dublin-Staat (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz) um Asyl angesucht oder dort bereits einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Nicht zuständig ist Österreich auch, wenn ein anderer Dublin-Staat die legale (Visum) oder illegale Einreise (See- oder Grüne Grenze) zugelassen bzw. nicht verhindert hat. Zuständig ist Österreich für die Verfahren von Fluchtwaisen oder Personen, die schon nahe Verwandte (Ehegatt:innen/eingetragene Partner:innen, minderjährige Kinder) in Österreich haben.
Nicht zum inhaltlichen Verfahren zugelassen werden meist auch Anträge, die nach einem bereits rechtskräftig negativen Asylverfahren gestellt werden (Folgeanträge).
Über Anträge, die rasch entschieden werden sollen, wird schon im Zulassungsverfahren eine inhaltliche Entscheidung getroffen. Das trifft z. B. auf sogenannte "sichere Herkunftsländer" zu. Das sind mit Stand Juli 2019 die West-Balkan-Staaten, Marokko, Algerien, Tunesien sowie Armenien, Georgien, Ukraine, Mongolei, Ghana, Benin, Senegal, Uruguay, Namibia und Südkorea.
Die Asylwerber:innen werden von Referent:innen des BFA zu ihren persönlichen Umständen, der Fluchtroute nach Österreich und den Gründen ihrer Flucht befragt. Es werden die Fingerabdrücke mit bereits vorhandenen Scans in der europäischen Datenbank abgeglichen (EURODAC-System), um Aufenthalte in anderen EU-Staaten festzustellen.
Während des Zulassungsverfahrens ist der Aufenthalt nur im Bezirk der jeweiligen Betreuungsstelle erlaubt, auf der grünen Verfahrenskarte ist auch die Gebietsbeschränkung auf den jeweiligen Bezirk vermerkt.

 

Inhaltliches Verfahren


Wenn das Verfahren zugelassen wurde, bekommt die:der Asylwerber:in die „weiße Karte“ (Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG). Diese dokumentiert ein Aufenthaltsrecht während des gesamten Asylverfahrens.

weiße Verfahrenskarte, Quelle: BMI

Im Prinzip können sich Asylwerber:innen zwar im gesamten Bundesgebiet bewegen, aber nur in dem ihnen zugeteilten Bundesland wohnen. Während des Verfahrens leben Asylwerber:innen in der Regel in Grundversorgungsquartieren. Dorthin bzw. an die Meldeadresse wird die Ladung zur Einvernahme bei der zuständigen Regionaldirektion des BFA bzw. einer ihrer Außenstellen zugestellt. Die Asylwerber:innen warten in einem Grundversorgungsquartier, bis sie zu einem „Interview“ bei der Regionaldirektion des BFA vorgeladen werden.
Am BFA erfolgt dann in einer meist mehrstündigen Einvernahme die inhaltliche Prüfung des Antrags. Zur Entscheidungsfindung muss die:der Asylwerber:in von Beamt:innen des BFA zu den Fluchtgründen befragt werden. Bei diesem „Interview“ kommt es darauf an, die „berechtigte Furcht vor Verfolgung“ (Art. 1 GFK) glaubhaft zu machen.
Flüchtlinge dürfen sich zur Einvernahme von einer rechtlichen Vertretung begleiten lassen, auch eine Vertrauensperson darf mitkommen, muss aber schweigen. Seitens des BFA werden die Entscheider:innen durch Dolmetscher:innen und eine Schreibkraft unterstützt. Falls die:der Asylwerber:in die:den Dolmetscher:in nicht gut verstehen kann oder den Eindruck hat, dass nicht richtig übersetzt wird, können Dolmetscher:innen auch abgelehnt werden.
Die Niederschrift der Einvernahme wird am Ende rückübersetzt. Hier ist es wichtig, trotz des erheblichen psychischen Drucks, Aussagen, die nicht richtig protokolliert wurden, richtigzustellen. Stellen mehrere Familienangehörige einen Asylantrag, werden die Verfahren gemeinsam geprüft. Jedes Familienmitglied erhält aber einen eigenen Bescheid.

Wird einem Familienmitglied Asyl oder subsidiärer Schutz erteilt, erhalten auch die anderen Familienmitglieder denselben Status.
 

Die Entscheidung

Die Referent:innen des BFA stützen sich bei ihren Entscheidungen auf die Angaben des Flüchtlings in der Einvernahme, der polizeilichen Erstbefragung und auf vorgelegte Beweise und Dokumente sowie auf Informationen über das Herkunftsland. In manchen Fällen werden Gutachten bei Expert:innen oder Ermittlungen im jeweiligen Herkunftsstaat in Auftrag gegeben (z. B. durch die österreichische Botschaft).
Das BFA muss binnen sechs Monaten einen Bescheid erlassen. Der Bescheid wird dem:der Asylwerber:in bzw. der rechtlichen Vertretung zugestellt. Das Ergebnis (der Spruch) und die Rechtsmittelbelehrung müssen in einer der Asylwerberin bzw. dem Asylwerber verständlichen Sprache abgefasst sein.
Die Entscheider:innen des BFA können zu folgenden Entscheidungen kommen:

 

Asyl nach GFK


Rechtsgrundlage ist die Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG)
„(…) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (…)“

Seit der Gesetzesnovelle 2016 („Asyl auf Zeit“) erhalten Asylberechtigte vorerst nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für die Dauer von drei Jahren. Kommt es innerhalb dieser drei Jahre im Herkunftsstaat des Flüchtlings zu keiner wesentlichen, dauerhaften Veränderung, geht das befristete Aufenthaltsrecht automatisch in ein unbefristetes über.
Asylberechtigte sind arbeits- und sozialrechtlich Österreicher:innen gleichgestellt und haben daher unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Asylberechtigte können einen Konventionspass als Reisedokument beantragen.

Konventionspass, Quelle: BMI

In einzelnen Fällen, können Asylberechtigte auch eine blaue Karte für Asylberechtigte bekommen (nicht zu verwechseln mit der blauen Vertriebenenkarte für Ukrainer:innen)

  Blaue Karte für Asylberechtigte, Quelle: BMI


Subsidiärer Schutz


Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung nach der GFK abgewiesen wurde, deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat aber anderweitig bedroht wird (Bürgerkrieg, failed states).

Rechtsgrundlage ist die Europäische Menschenrechtskonvention (§8 AsylG), und insbesondere folgende Punkte
  • Recht auf Leben
  • Verbot der Folter
  • Verbot der Todesstrafe

Wenn eines dieser Rechte im Herkunftsland bedroht ist, bekommt die Person subsidiären Schutz. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen die "graue Karte" und können einen Fremdenpass beantragen, wenn sie keinen Pass vom Herkunftsland bekommen können.

Sie erhalten befristetes Aufenthaltsrecht. Der subsidiäre Schutz wird für die Dauer eines Jahres erteilt, bei einer Verlängerung für weitere zwei Jahre (auf Antrag, nicht automatisch), wenn die für die Erstgewährung maßgeblichen Umstände sich nicht grundlegend und nachhaltig verändert haben. Subsidiär Schutzberechtigte haben zwar Zugang zum Arbeitsmarkt, aber nur eingeschränkt Zugang zu Sozialleistungen.

Karte für subsidiär Schutzberechtigte, Quelle: BMI

Fremdenpass, Quelle: BMI
 

Humanitäres Aufenthaltsrecht

Wenn weder Asyl noch subsidiärer Schutz erteilt wird, sind die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8) geschützten familiären und privaten Bindungen zu prüfen. Dabei bedeutend sind einerseits aufenthaltsberechtigte engere Familienangehörige in Österreich, andererseits der Grad der Integration. Die Dauer des Aufenthalts, die erworbenen Sprachkenntnisse sowie die konkrete Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit sind zentrale Kriterien. Negativ schlagen sich „illegale Einreise“ und das „öffentliche Interesse an einer kontrollierten Zuwanderung“ und besonders strafrechtliche Verurteilungen zu Buche.
Eine Aufenthaltsbewilligung auf Grund Art. 8 EMRK wird für ein Jahr erteilt und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Umstieg auf eine Niederlassungsbewilligung.

Aufenthaltskarte für Titel nach besonderes berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. §55), Quelle: BMI
 

wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind, kann nach einem Jahr in die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus umgestiegen werden
Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, Quelle: BMI
 

Abweisung und Rückkehrentscheidung


Der negative Bescheid des BFA enthält auch eine Rückkehrentscheidung. Es wird eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Auch wenn eine Beschwerde gegen den Bescheid gemacht wird, muss eine Rückkehrberatung aufgesucht werden.
Dem negativen Bescheid beigefügt ist die Information, wo kostenlose rechtliche Unterstützung für das Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen werden kann.
 

Das Verfahren in zweiter Instanz


Gegen die Entscheidungen des BFA kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung (Hinterlegung) des Bescheids Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Die:der Asylwerber:in erhält dafür kostenlose rechtliche Unterstützung, kann aber auch eine Person ihres:seines Vertrauens oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt mit der rechtlichen Vertretung bevollmächtigen.
Die Beschwerde kann sich gegen einzelne Spruchteile richten (z. B. nur gegen die Abweisung von Asyl, wenn subsidiärer Schutz positiv entschieden wurde), sie ist bei der Regionaldirektion des BFA, die den Bescheid ausgestellt hat, einzubringen und wird vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet.
 
 

Aufschiebende Wirkung


Der Beschwerde an das BVwG kommt im Regelfall eine aufschiebende Wirkung zu, das heißt, bis zur Entscheidung des Gerichts kann keine Abschiebung vollstreckt werden. Keine aufschiebende Wirkung kommt jenen Beschwerden zu, bei denen der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, wie etwa bei Folgeanträgen (entschiedene Sache) oder wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates (Dublin-Entscheidung). Es kann vom BFA aber auch bei Abweisungen inhaltlich geprüfter Anträge die aufschiebende Wirkung aus bestimmten Gründen aberkannt werden.

 

Beschwerdeverhandlung


Oft wird die:der Asylwerber:in zu einer mündlichen Verhandlung am BVwG geladen. Auch das BFA kann als Partei teilnehmen. Die Verhandlungen sind öffentlich. Am Ende der Verhandlung kann die.der Richter:in das Erkenntnis mündlich verkünden oder die Entscheidung später schriftlich ausfertigen. Das Gericht kann über die Beschwerde auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, etwa wenn in der Beschwerde keine Aspekte aufgezeigt werden, die zu einer anderen Entscheidung führen würden und das BFA ausreichende Ermittlungen durchgeführt hat. Auch für das Gericht gilt die Entscheidungsfrist von sechs Monaten.
Das BWvG kann entweder
  • die Entscheidung des BFA bestätigen, also die Beschwerde abweisen,
  • bei schweren Ermittlungsmängeln den Bescheid an das BFA zurückverweisen, damit es die notwendigen Verbesserungen durchführt und einen neuen Bescheid erlässt,
  • oder den Bescheid beheben und inhaltlich abändern, also Asyl, subsidiären Schutz zuerkennen oder ein Humanitäres Aufenthaltsrecht erteilen.

Gegen Entscheidungen des BVwG kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese können nur Rechtsanwält:innen einbringen. Da die Kosten sehr hoch sind, besteht die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen Verfahrenshilfe zu beantragen.
Beide Rechtsmittel haben nicht automatisch aufschiebende Wirkung! Das heißt, auch wenn man eine Beschwerde oder Revision eingebracht hat, kann man abgeschoben werden. Nur wenn eines der Höchstgerichte die aufschiebende Wirkung zuerkennt, lebt der Abschiebeschutz wieder auf.
 

Negativer Verfahrensausgang


Die:der abgelehnte Asylwerber:in muss das Land verlassen. Tut sie:er das nicht freiwillig, droht die Abschiebung. Zur Durchsetzung der Abschiebung kann unter bestimmten Umständen Schubhaft verhängt werden. Im Jänner 2020 ist ein Bericht des Global Detention Projects über Schubhaft in Österreich erschienen.
Ist eine Abschiebung aus faktischen Gründen nicht möglich, zum Beispiel weil sie:er keine Papiere vom Herkunftsland erhält, kann eine Duldungskarte beantragt werden. Diese verleiht allerdings weder ein Aufenthaltsrecht noch berechtigt sie zur Aufnahme von Arbeit. Ein erneuter Asylantrag (Folgeantrag) kann eine Abschiebung nur dann verhindern, wenn noch kein Termin für die Abschiebung feststeht und neue Tastsachen oder Beweismittel vorgelegt werden können. Nur dann wird ein neues inhaltliches Asylverfahren aufgenommen.

Karte für Geduldete (kein Identitätsdokument), Quelle: BMI


Literaturhinweis:
Praxishandbuch Norbert Kittenberger: Asylrecht kompakt. LexisNexis Verlag.




 





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