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23.3.2023

Einreise durch Bürgschaft

Manche Menschen Reisen mit einem Visum ein, das auf Grund einer Bürgschaft erteilt wurde und stellen nach Einreise in Österreich einen Asylantrag. Hier ist aber besondere Vorsicht geboten.

Grundsätzlich sind verschiedene Erklärungen voneinander zu unterscheiden.
Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gibt es die Herkunftserklärung nach §2 Abs1 Z15. Diese ist für mindestens fünf Jahre gültig.
Nach dem Asylgesetz (AsylG) gibt es die Patenschaftserklärung nach  § 2 Abs 1 Z 26. Diese ist für mindestens drei Jahre aufrecht. Die zu tragenden Kosten sind ähnlich wie bei der Verpflichtungseklärung (siehe unten), jedoch dient sie weniger dazu, eine Einreisemöglichkeit zu bekommen als etwa einen Antrag auf §56 AsylG zu stellen.

Für die Einreise mit touristischem Visa wird meistens die Verpflichtungserklärung nach § 21 Abs 3 FPG herangezogen. Für diese gibt es keine zeitliche Begrenzung.
Wenn die Bürgschaft aufgrund einer elektronischen Verpflichtungserklärung abgeben wurde, verpflichtet sich der:die Einladende für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Person aufzukommen.
Weiters verpflichtet sich die Person dazu, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt der eingeladenen Person (inklusive fremdenpolizeilicher Maßnahmen, etwa einer Abschiebung) zu bezahlen.

Durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung geht der:die Einladende ein vertragliches Verhältnis mit der Republik Österreich ein. Eine einseitige Auflösung dieses Vertrags durch Zurückziehung der Verpflichtungserklärung - aus welchen Gründen auch immer - ist nicht möglich.

Wann genau diese Verpflichtungserklärung endet, kann man nicht beantworten; dazu gibt es auch noch keine Judikatur. Das heißt, es kann gut sein, dass diese Verpflichtungserklärung auch im Falle der Zuerkennung eines positiven Status in Österreich weiter besteht.

Trotz Verpflichtungserklärung kann - im Falle eines Asylantrags - die:der Asylwerber:in Grundversorgung beziehen. Es können jedoch die dem Bund oder dem Land entstandenen Kosten von dem:der Einladenden zurückverlangt werden. Das heißt, der:die Asylwerber:in kann zwar Grundversorgung bzw. der:die Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte Mindestsicherung/Sozialhilfe etc. beziehen, es kann aber passieren, dass Republik/Land/Gemeinden dieses Geld vom dem/der Einladenden zurückverlangt, genauso können Kosten für medizinische Leistungen zurückverlangt werden.




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