GEAS-Abc
Begriffe aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem einfach erklärt.
Regina Winkler
Alte Begriffe und neue Begriffe
Mit der GEAS-Reform ändert sich nicht nur Abläufe, sondern auch die Begriffe:
Alter Begriff |
Neuer Begriff |
| Asylwerber:in | Antragsteller:in |
| Einvernahme | Anhörung |
| Status des:der Asylberechtigten | Die Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt |
| Status des:der subsidiäre Schutzberechtigten | Status des subsidiären Schutzes |
| Faktischer Abschiebeschutz, aufschiebende Wirkung bzw. Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 | Recht auf Verbleib |
| Inhaltliches Verfahren | Normverfahren |
| Dublin-VO | AMMVO |
| Flughafenverfahren | Grenzverfahren |
| Aberkennung | Entziehung |
| Faktischer Abschiebeschutz bzw. Aufenthaltsrecht im Verfahren | Recht auf Verbleib |
| Verfahrenseinstellung | (stillschweigende) Rücknahme des Antrags |
| Zulassungsverfahren | Zuständigkeitsprüfung nach der AMMVO bzw. Zulässigkeitsprüfung |
| Antrag auf aufschiebende Wirkung | Antrag auf Gestattung des Verbleibs |
A wie ...
AMMVO
Kurz für Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung.
Sie ersetzt die bisher geltende Dublin-III-Verordnung und regelt die Zuständigkeit eines Staates für die Durchführung eines konkreten Asylverfahrens und zielt darauf ab, Sekundärmigration zu verringern. Das Grundprinzip bleibt bestehen: Nur ein Mitgliedstaat ist für die Prüfung eines Asylantrags zuständig.
Anders als im bisherigen Dublin-System erfolgt nach Feststellung der Zuständigkeit keine neuerliche Antragstellung oder Registrierung im zuständigen Mitgliedstaat. Der bereits gestellte und registrierte Antrag wird dort weitergeführt. Weitere Anträge in anderen Mitgliedstaaten gelten grundsätzlich als zusätzliche Angaben zum ursprünglichen Antrag.
Die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats kann sich ergeben durch:
Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bleiben weiterhin möglich.
Kritik: Die Möglichkeiten, die Anwendung der Zuständigkeitskriterien gerichtlich überprüfen zu lassen, sind eingeschränkt.
Kurz für Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung.
Sie ersetzt die bisher geltende Dublin-III-Verordnung und regelt die Zuständigkeit eines Staates für die Durchführung eines konkreten Asylverfahrens und zielt darauf ab, Sekundärmigration zu verringern. Das Grundprinzip bleibt bestehen: Nur ein Mitgliedstaat ist für die Prüfung eines Asylantrags zuständig.
Anders als im bisherigen Dublin-System erfolgt nach Feststellung der Zuständigkeit keine neuerliche Antragstellung oder Registrierung im zuständigen Mitgliedstaat. Der bereits gestellte und registrierte Antrag wird dort weitergeführt. Weitere Anträge in anderen Mitgliedstaaten gelten grundsätzlich als zusätzliche Angaben zum ursprünglichen Antrag.
Die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats kann sich ergeben durch:
- die erstmalige Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz,
- die Annahme eines Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat,
- den Ablauf bestimmter Fristen im Zuständigkeitsverfahren,
- die Übernahme im Rahmen des Solidaritätsmechanismus oder
- das Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Screening: Wenn eine Person als Gefahr für die innere Sicherheit eingestuft wird, wird der Mitgliedstaat, in dem sich die Person aufhält, zuständig.
Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bleiben weiterhin möglich.
Kritik: Die Möglichkeiten, die Anwendung der Zuständigkeitskriterien gerichtlich überprüfen zu lassen, sind eingeschränkt.
AMPAG
Kurz für Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz.
Mit diesem Gesetz passt Österreich seine nationalen Regelungen an die Vorgaben des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) an. Es ergänzt die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen durch nationale Bestimmungen und regelt deren praktische Umsetzung in Österreich. Mit dem AMPAG werden unter anderem das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), das Fremdenpolizeigesetz (FPG) und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) geändert.
Das Gesetz enthält Regelungen zum Screening, zu neuen Grenz- und beschleunigten Verfahren, zur AMMVO-Zuständigkeitsprüfung, zu neuen Haftformen sowie zu Änderungen bei der Rechtsberatung, der Grundversorgung und der Vertretung unbegleiteter Minderjähriger, sowie der Aufenthaltsbeendigung.
Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab dem 12. Juni 2026. Für Asylverfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt in vielen Fällen die bisherige Rechtslage anwendbar. In einer Übergangsphase werden die bisherige und die neue Rechtslage teilweise parallel angewendet.
Kurz für Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz.
Mit diesem Gesetz passt Österreich seine nationalen Regelungen an die Vorgaben des neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) an. Es ergänzt die unmittelbar geltenden EU-Verordnungen durch nationale Bestimmungen und regelt deren praktische Umsetzung in Österreich. Mit dem AMPAG werden unter anderem das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), das Fremdenpolizeigesetz (FPG) und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) geändert.
Das Gesetz enthält Regelungen zum Screening, zu neuen Grenz- und beschleunigten Verfahren, zur AMMVO-Zuständigkeitsprüfung, zu neuen Haftformen sowie zu Änderungen bei der Rechtsberatung, der Grundversorgung und der Vertretung unbegleiteter Minderjähriger, sowie der Aufenthaltsbeendigung.
Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab dem 12. Juni 2026. Für Asylverfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt in vielen Fällen die bisherige Rechtslage anwendbar. In einer Übergangsphase werden die bisherige und die neue Rechtslage teilweise parallel angewendet.
Antragsteller:in
Menschen auf der Flucht, die einen Asylantrag stellen, werden nicht mehr Asylwerber:innen bezeichnet, sondern als Antragsteller:innen.
Menschen auf der Flucht, die einen Asylantrag stellen, werden nicht mehr Asylwerber:innen bezeichnet, sondern als Antragsteller:innen.
Antragstellung
Die Antragstellung ist die persönliche Äußerung des Wunsches, internationalen Schutz zu erhalten. Sie markiert den Beginn des Asylverfahrens. Dabei gilt weiterhin ein niederschwelliger Zugang: Wenn unklar ist, ob eine Person internationalen Schutz beantragen möchte, müssen die zuständigen Behörden ausdrücklich nachfragen.
Das neue GEAS unterscheidet klar zwischen drei Verfahrensschritten:
Antragstellung: Die Person äußert den Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten.
Registrierung: Die zuständigen Behörden erfassen die wesentlichen personenbezogenen Daten und registrieren den Antrag.
Einreichung: Der Antrag wird formell beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingebracht. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die Entscheidungsfristen im Asylverfahren zu laufen.
Hat vor der Registrierung noch kein Screening stattgefunden, muss dieses zunächst durchgeführt werden. Die Registrierung erfolgt grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung.
In Österreich kann ein Antrag auf internationalen Schutz unter anderem beim BFA, bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei bestimmten anderen Behörden gestellt werden. Die Einreichung erfolgt jedoch beim BFA.
Die Antragstellung ist die persönliche Äußerung des Wunsches, internationalen Schutz zu erhalten. Sie markiert den Beginn des Asylverfahrens. Dabei gilt weiterhin ein niederschwelliger Zugang: Wenn unklar ist, ob eine Person internationalen Schutz beantragen möchte, müssen die zuständigen Behörden ausdrücklich nachfragen.
Das neue GEAS unterscheidet klar zwischen drei Verfahrensschritten:
Antragstellung: Die Person äußert den Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten.
Registrierung: Die zuständigen Behörden erfassen die wesentlichen personenbezogenen Daten und registrieren den Antrag.
Einreichung: Der Antrag wird formell beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingebracht. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnen die Entscheidungsfristen im Asylverfahren zu laufen.
Hat vor der Registrierung noch kein Screening stattgefunden, muss dieses zunächst durchgeführt werden. Die Registrierung erfolgt grundsätzlich innerhalb von fünf Tagen nach der Antragstellung.
In Österreich kann ein Antrag auf internationalen Schutz unter anderem beim BFA, bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder bei bestimmten anderen Behörden gestellt werden. Die Einreichung erfolgt jedoch beim BFA.
B wie ...
BBU
Kurz für Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.
Die BBU unterstützt Asylsuchende in verschiedenen Phasen des Verfahrens und übernimmt wichtige Aufgaben im Bereich Grundversorgung, Rechtsberatung und Kinderschutz.
Im neuen GEAS kommt der BBU insbesondere beim Schutz unbegleiteter Kinder eine zentrale Rolle zu. Die Kinderschutzbeauftragten der BBU begleiten und unterstützen diese bereits während des Screenings und der Registrierung des Asylantrags. Dabei handeln sie unabhängig von den Screening-Behörden.
Darüber hinaus führt die BBU innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung die zweite Vulnerabilitätsprüfung durch. Die Ergebnisse werden dem BFA und der betroffenen Person mitgeteilt.
Ab der Ankunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes übernimmt die BBU zudem die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger in Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.
Kurz für Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen.
Die BBU unterstützt Asylsuchende in verschiedenen Phasen des Verfahrens und übernimmt wichtige Aufgaben im Bereich Grundversorgung, Rechtsberatung und Kinderschutz.
Im neuen GEAS kommt der BBU insbesondere beim Schutz unbegleiteter Kinder eine zentrale Rolle zu. Die Kinderschutzbeauftragten der BBU begleiten und unterstützen diese bereits während des Screenings und der Registrierung des Asylantrags. Dabei handeln sie unabhängig von den Screening-Behörden.
Darüber hinaus führt die BBU innerhalb von 30 Tagen nach der Antragstellung die zweite Vulnerabilitätsprüfung durch. Die Ergebnisse werden dem BFA und der betroffenen Person mitgeteilt.
Ab der Ankunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes übernimmt die BBU zudem die gesetzliche Vertretung unbegleiteter Minderjähriger in Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.
Beschleunigtes Verfahren
Das beschleunigte Verfahren ist eine besondere Verfahrensart im neuen GEAS. Es wird bei bestimmten Fallkonstellationen angewendet, die in Art. 42 Verfahrens-VO festgelegt sind. Im Unterschied zum Grenzverfahren erfolgt hier keine Prüfung der Zulässigkeit des Antrags; das beschleunigte Verfahren setzt erst bei der inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe ein.
Ein beschleunigtes Verfahren kommt unter anderem bei Folgeanträgen, verspäteter Antragstellung oder bei Personen aus Herkunftsstaaten mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von unter 20 % in Betracht.
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens hat wichtige Folgen:
– verkürzte Entscheidungsfrist des BFA von drei Monaten
– verkürzte Rechtsmittelfristen von zehn Tagen
– grundsätzlich kein Recht auf Verbleib nach der Entscheidung des BFA; die Beschwerde muss daher mit einem Antrag auf Verbleib verbunden werden.
Das beschleunigte Verfahren ist eine besondere Verfahrensart im neuen GEAS. Es wird bei bestimmten Fallkonstellationen angewendet, die in Art. 42 Verfahrens-VO festgelegt sind. Im Unterschied zum Grenzverfahren erfolgt hier keine Prüfung der Zulässigkeit des Antrags; das beschleunigte Verfahren setzt erst bei der inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe ein.
Ein beschleunigtes Verfahren kommt unter anderem bei Folgeanträgen, verspäteter Antragstellung oder bei Personen aus Herkunftsstaaten mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von unter 20 % in Betracht.
Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens hat wichtige Folgen:
– verkürzte Entscheidungsfrist des BFA von drei Monaten
– verkürzte Rechtsmittelfristen von zehn Tagen
– grundsätzlich kein Recht auf Verbleib nach der Entscheidung des BFA; die Beschwerde muss daher mit einem Antrag auf Verbleib verbunden werden.
Beschwerde
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit einer Beschwerde kann die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) überprüft werden. Das BVwG prüft dabei grundsätzlich sowohl die rechtliche Beurteilung als auch den Sachverhalt. Im Anwendungsbereich der Verfahrens-VO und der AMMVO können grundsätzlich auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
Die Beschwerdefrist hängt von der Art des Verfahrens und der Entscheidung ab. Sie beträgt insbesondere:
– Normverfahren: grundsätzlich 4 Wochen
– beschleunigtes Verfahren: 10 Tage
– Grenzverfahren: 1 Woche
– bestimmte Unzulässigkeitsentscheidungen: 10 Tage
– Überstellungsentscheidungen nach der AMMVO: grundsätzlich 2 Wochen
– bestimmte Entziehungsentscheidungen: 2 Wochen.
Wichtig: Eine Beschwerde bedeutet nicht immer automatisch, dass die betroffene Person bis zur Entscheidung des BVwG in Österreich bleiben darf. Besteht kein Recht auf Verbleib, kann gemeinsam mit der Beschwerde ein Antrag auf Verbleib gestellt werden. Dieser gilt zugleich als Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Davon zu unterscheiden ist die Maßnahmenbeschwerde. Sie richtet sich gegen bestimmte unmittelbare Zwangsmaßnahmen einer Behörde, etwa eine Anhaltung während des Screenings. Darüber entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG).
Achtung: Die Beschwerdefristen können sehr kurz sein. Nach Erhalt einer negativen Entscheidung sollte daher möglichst rasch Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit einer Beschwerde kann die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) überprüft werden. Das BVwG prüft dabei grundsätzlich sowohl die rechtliche Beurteilung als auch den Sachverhalt. Im Anwendungsbereich der Verfahrens-VO und der AMMVO können grundsätzlich auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
Die Beschwerdefrist hängt von der Art des Verfahrens und der Entscheidung ab. Sie beträgt insbesondere:
– Normverfahren: grundsätzlich 4 Wochen
– beschleunigtes Verfahren: 10 Tage
– Grenzverfahren: 1 Woche
– bestimmte Unzulässigkeitsentscheidungen: 10 Tage
– Überstellungsentscheidungen nach der AMMVO: grundsätzlich 2 Wochen
– bestimmte Entziehungsentscheidungen: 2 Wochen.
Wichtig: Eine Beschwerde bedeutet nicht immer automatisch, dass die betroffene Person bis zur Entscheidung des BVwG in Österreich bleiben darf. Besteht kein Recht auf Verbleib, kann gemeinsam mit der Beschwerde ein Antrag auf Verbleib gestellt werden. Dieser gilt zugleich als Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Davon zu unterscheiden ist die Maßnahmenbeschwerde. Sie richtet sich gegen bestimmte unmittelbare Zwangsmaßnahmen einer Behörde, etwa eine Anhaltung während des Screenings. Darüber entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVwG).
Achtung: Die Beschwerdefristen können sehr kurz sein. Nach Erhalt einer negativen Entscheidung sollte daher möglichst rasch Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
G wie ...
GEAS
Kurz für Gemeinsames Europäisches Asylsystem.
Es umfasst die europäischen Rechtsvorschriften, die festlegen, wie Asylverfahren durchgeführt werden, welche Rechte Schutzsuchende haben und welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.
Die Reform des GEAS trat auf EU-Ebene 2024 in Kraft. Nach einer zweijährigen Vorbereitungsphase werden die neuen Regelungen seit 12. Juni 2026 angewendet.
In Österreich erfolgt die Umsetzung durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG).
Kurz für Gemeinsames Europäisches Asylsystem.
Es umfasst die europäischen Rechtsvorschriften, die festlegen, wie Asylverfahren durchgeführt werden, welche Rechte Schutzsuchende haben und welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist.
Die Reform des GEAS trat auf EU-Ebene 2024 in Kraft. Nach einer zweijährigen Vorbereitungsphase werden die neuen Regelungen seit 12. Juni 2026 angewendet.
In Österreich erfolgt die Umsetzung durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG).







