Unhaltbarer Zustand durch BVwG-Besetzungsbremse der Regierung
Schwere Vorwürfe der auffallenden Sorglosigkeit gegen Interimspräsident Sachs wegen Rekord-Fehlentscheidungen
In mindestens neun Fällen in nur zwei Jahren musste die Republik aufgrund grober Fehlleistungen vom jetztigen Interimspräsidenten Michael Sachs Entschädigungen zahlen. Das Dossier „W195“ der asylkoordination österreich zeigt schwere strukturelle, handwerkliche Mängel und Sorglosigkeit in dessen Entscheidungen auf.
In mindestens neun Fällen in nur zwei Jahren musste die Republik aufgrund grober Fehlleistungen vom jetztigen Interimspräsidenten Michael Sachs Entschädigungen zahlen. Das Dossier „W195“ der asylkoordination österreich zeigt schwere strukturelle, handwerkliche Mängel und Sorglosigkeit in dessen Entscheidungen auf.
Nach der Berichterstattung über angebliche Regressforderungen der Republik gegen den Interimspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) in der „Presse“ vom 23.09.2023 haben zahlreiche Personen aus der Zivilgesellschaft der asylkoordination österreich Hinweise auf weitere umstrittene Entscheidungen übermittelt.
In der Folge wurden alle 30 Erkenntnisse der von Sachs verantworteten Gerichtsabteilung W195, die von den Höchstgerichten wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden, analysiert. „Auch Richter:innen sind Menschen und Fehler können passieren. Nicht jede Aufhebung eines Erkenntnisses ist automatisch eine Schande, eine solche kann bei ungeklärten Rechtsfragen sogar hilfreich sein. Aber allein der Umstand, dass Sachs von allen Richter:innen im Jahr 2020 die in absoluten Zahlen meisten aufgehobenen Erkenntnisse aufgewiesen hat, war ein Hinweis, dass etwas nicht stimmt,“ erklärt der Jurist und Sprecher der asylkoordination österreich, Lukas Gahleitner-Gertz, die Beweggründe für die Erstellung des Dossiers.
Obwohl in der Vergangenheit immer wieder einzelne Erkenntnisse von Sachs für Aufruhr gesorgt hatten, zeigte sich Gahleitner-Gertz nach der umfassenden Sichtung der Entscheidungen vom Ausmaß doch überrascht: „Michael Sachs muss sich den Vorwurf der Rechtsverweigerung und der Missachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefallen lassen.“
Deutliche Sprache
Die von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof teils wiederholt angeführten Gründe für die Aufhebung von Erkenntnissen von W195 sprechen eine deutliche Sprache:
Aktenwidrigkeiten („leichtfertiges Abgehen“ vom Akteninhalt), aktenwidrige Feststellungen, mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt, pauschale Ausführungen, Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit, Verwendung unklarer Formulierungen, Verwendung unsachlicher oder nicht schlüssiger Begründungen, vollkommenes Außerachtlassen selbst getroffener Feststellungen in der Beweiswürdigung, grobe Verkennung der Rechtslage.
Grob fahrlässig
Allein in fünf Verfahren innerhalb von zwei Jahren mussten die Höchstgerichte sogar jeweils zweimal Erkenntnisse von Richter Sachs aufheben. „Obwohl die Rechtslage klar war, hat Sachs wiederholt vollkommen unvertretbare Rechtsansichten eingenommen und grob fahrlässig gehandelt,“ so Gahleitner-Gertz. Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und ein Schadenseintritt geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.
Richter:innen sind zur Sorgfältigkeit und Gewissenhaftigkeit verpflichtet. „Die Unabhängigkeit von Richter:innen ist ein wichtiger Grundpfeiler. Das bedeutet aber nicht, dass sie sich an keine Regeln halten müssen. Hier ist jedenfalls die Dienstaufsicht gefordert, auch um einen weiteren Schaden für das Ansehen der Justiz zu verhindern,“ so Gahleitner-Gertz.
Pikantes Detail: Die Dienstaufsicht über die BVwG-Richter:innen übt immer der Präsident aus. Diese Funktion hat aber wegen der Besetzungsblockade der Regierung nun der umstrittene Richter Sachs selbst inne. Die asylkoordination wird daher das Dossier dem Justizministerium übermitteln, dem die Dienstaufsicht über den Präsidenten zukommt.
Neben der Prüfung disziplinarrechtlicher Konsequenzen sei die Regierung auch gefordert, die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts endlich ordnungsgemäß zu besetzen.
Denn es ist die gesetzliche Aufgabe des Präsidenten, auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen (§ 3 BVwGG). Diese Aufgabe kommt aufgrund der Besetzungsblockade der Regierung ausgerechnet Sachs zu – also der Person, die im Untersuchungszeitraum als einer von 220 Richter:innen allein mindestens 12% aller Entschädigungszahlungen der Republik im Bereich des BVwG wegen unvertretbaren Abweichens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu verantworten hat.
„Die Richter:innen am Bundesverwaltungsgericht und die Bevölkerung als Rechtsunterworfene haben das Recht, dass das größte Gericht durch qualifizierte Personen geleitet wird. Die Regierung täte gut daran, von der unerträglichen Besetzungsbremse runterzusteigen und die Leitung des größten Gerichts Österreichs ordnungsgemäß zu besetzen,“ fordert der Sprecher der asylkoordination österreich.
Rückfragehinweis:
Lukas Gahleitner-Gertz
0650 3163440
In der Folge wurden alle 30 Erkenntnisse der von Sachs verantworteten Gerichtsabteilung W195, die von den Höchstgerichten wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wurden, analysiert. „Auch Richter:innen sind Menschen und Fehler können passieren. Nicht jede Aufhebung eines Erkenntnisses ist automatisch eine Schande, eine solche kann bei ungeklärten Rechtsfragen sogar hilfreich sein. Aber allein der Umstand, dass Sachs von allen Richter:innen im Jahr 2020 die in absoluten Zahlen meisten aufgehobenen Erkenntnisse aufgewiesen hat, war ein Hinweis, dass etwas nicht stimmt,“ erklärt der Jurist und Sprecher der asylkoordination österreich, Lukas Gahleitner-Gertz, die Beweggründe für die Erstellung des Dossiers.
Obwohl in der Vergangenheit immer wieder einzelne Erkenntnisse von Sachs für Aufruhr gesorgt hatten, zeigte sich Gahleitner-Gertz nach der umfassenden Sichtung der Entscheidungen vom Ausmaß doch überrascht: „Michael Sachs muss sich den Vorwurf der Rechtsverweigerung und der Missachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefallen lassen.“
Deutliche Sprache
Die von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof teils wiederholt angeführten Gründe für die Aufhebung von Erkenntnissen von W195 sprechen eine deutliche Sprache:
Aktenwidrigkeiten („leichtfertiges Abgehen“ vom Akteninhalt), aktenwidrige Feststellungen, mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt, pauschale Ausführungen, Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit, Verwendung unklarer Formulierungen, Verwendung unsachlicher oder nicht schlüssiger Begründungen, vollkommenes Außerachtlassen selbst getroffener Feststellungen in der Beweiswürdigung, grobe Verkennung der Rechtslage.
Grob fahrlässig
Allein in fünf Verfahren innerhalb von zwei Jahren mussten die Höchstgerichte sogar jeweils zweimal Erkenntnisse von Richter Sachs aufheben. „Obwohl die Rechtslage klar war, hat Sachs wiederholt vollkommen unvertretbare Rechtsansichten eingenommen und grob fahrlässig gehandelt,“ so Gahleitner-Gertz. Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und ein Schadenseintritt geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist.
Richter:innen sind zur Sorgfältigkeit und Gewissenhaftigkeit verpflichtet. „Die Unabhängigkeit von Richter:innen ist ein wichtiger Grundpfeiler. Das bedeutet aber nicht, dass sie sich an keine Regeln halten müssen. Hier ist jedenfalls die Dienstaufsicht gefordert, auch um einen weiteren Schaden für das Ansehen der Justiz zu verhindern,“ so Gahleitner-Gertz.
Pikantes Detail: Die Dienstaufsicht über die BVwG-Richter:innen übt immer der Präsident aus. Diese Funktion hat aber wegen der Besetzungsblockade der Regierung nun der umstrittene Richter Sachs selbst inne. Die asylkoordination wird daher das Dossier dem Justizministerium übermitteln, dem die Dienstaufsicht über den Präsidenten zukommt.
Neben der Prüfung disziplinarrechtlicher Konsequenzen sei die Regierung auch gefordert, die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts endlich ordnungsgemäß zu besetzen.
Denn es ist die gesetzliche Aufgabe des Präsidenten, auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen (§ 3 BVwGG). Diese Aufgabe kommt aufgrund der Besetzungsblockade der Regierung ausgerechnet Sachs zu – also der Person, die im Untersuchungszeitraum als einer von 220 Richter:innen allein mindestens 12% aller Entschädigungszahlungen der Republik im Bereich des BVwG wegen unvertretbaren Abweichens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu verantworten hat.
„Die Richter:innen am Bundesverwaltungsgericht und die Bevölkerung als Rechtsunterworfene haben das Recht, dass das größte Gericht durch qualifizierte Personen geleitet wird. Die Regierung täte gut daran, von der unerträglichen Besetzungsbremse runterzusteigen und die Leitung des größten Gerichts Österreichs ordnungsgemäß zu besetzen,“ fordert der Sprecher der asylkoordination österreich.
Rückfragehinweis:
Lukas Gahleitner-Gertz
0650 3163440