Home | Wir informieren | Kompakt | Grundversorgung
10.1.2023

Grundversorgung

Seit Sommer 2022 war das Grundversorgungssystem für Asylsuchende wieder ein breit diskutiertes Thema. Es gab zu wenig Quartiere – im Oktober mussten sogar Zelte aufgestellt werden.

Grundversorgung: System in Dauerkrise


Österreich ist verpflichtet, Asylwerber:innen während des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahren) eine angemessene Unterkunft und Betreuung bereitzustellen.
Durch innerstaatliche Gerichtsurteile und vor allem das Inkrafttreten der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) mussten Politik und Behörden reagieren und ein System der menschenwürdigen Unterbringung für Asylwerber:innen installieren. Gesetzliche Grundlage dafür sind seither die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, das Grundversorgungsgesetz Bund und die Grundversorgungsgesetze der Länder.
Seit 2004 existiert in Österreich also ein flächendeckendes System der Flüchtlingsversorgung, die sogenannte Grundversorgung (GVS). Von Sozialhilfe sind Asylwerber:innen seither grundsätzlich ausgeschlossen. Die Zuständigkeit für die Unterbringung der Schutzsuchenden und die Finanzierung der Grundversorgung teilen sich Bund und Länder.

Im Sommer 2022 ist das Grundversorgungssystem für Asylsuchende wieder ein breit diskutiertes Thema. Es gab zu wenig Quartiere – im Oktober mussten sogar Zelte aufgestellt werden.
Begründet wurde dieses Unterbringungsproblem mit der stark gestiegenen Anzahl von Asylanträgen. Zwar stellten tatsächlich sehr viele Schutzsuchende einen Asylantrag in Österreich, ca. 65% der Antragsteller:innen zogen jedoch weiter in andere EU-Staaten.


Wie kam es also zu den dramatischen Entwicklungen?


1. Das System ist extrem unflexibel.
2. Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern funktioniert nicht.
3. Die ukrainischen Vertriebenen wurden ins GVS aufgenommen.


Keine Anpassung an schwankende Antragszahlen


Die Finanzierung von Grundversorgungsplätzen in den Ländern erfolgt ausschließlich über sogenannte Tagsätze: Die Unterkunftgeber:innen (gewerbliche Betriebe oder NGOs) bekommen pro Tag und Flüchtling eine bestimmte Summe – zuletzt wurde diese von max. EUR 21 auf EUR 25 erhöht. Eine kostendeckende Verpflegung und Unterkunft ist auch mit diesem Betrag kaum möglich.
Aufgrund dieser Tagsatzfinanzierung müssen nicht voll ausgelastete Quartiere in den Ländern immer wieder schließen.


Das ist zwischen 2017 und 2020 geschehen. Mit dem
Ergebnis, dass 2022 um 17.000 Plätze weniger zur Verfügung
standen als fünf Jahre zuvor – diese Plätze fehlen jetzt.


Wie sollten Bund und Länder zusammenarbeiten?


Die wichtigste Zielgruppe der GV sind Asylwerber:innen während des Asylverfahrens – vom Zeitpunkt des Einbringens bis zum Abschluss des Verfahrens (und teilweise darüber hinaus).
Zuständig für die Unterbringung und Betreuung von Asylwerber:innen ist in der ersten Phase des Asylverfahrens der Bund. 2020 wurde dafür die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GesmbH (BBU) gegründet. Nach Einbringung eines Asylantrags kommen Schutzsuchende in Erstaufnahmezentren (z. B. Traiskirchen oder Thalham). Dort wird geprüft, ob Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Ab dem Zeitpunkt der Zulassung zum Asylverfahren in Österreich (weiße Karte) sollten die Asylsuchenden in Grundversorgungsquartiere der Länder überstellt werden. Dort wird die Betreuung gemäß dem jeweiligen Landesgrundversorgungsgesetz von einer Flüchtlingskoordination organisiert.
Für die Aufteilung der Asylsuchenden gibt es entsprechend der Wohnbevölkerung Quoten, die Bund und Länder in einer §15a-Vereinbarung 2004 festgelegt haben. Diese Bund-Länder-Vereinbarung, das Gundversorgungsgesetz Bund und die neuen Landesgrundversorgungsgesetze sind die rechtliche Grundlage des GV-Systems.
Die GV-Quoten werden von den meisten Bundesländern nicht eingehalten, nur Wien und das Burgenland erfüllen derzeit die Quote (Stand Ende November 2022). Die niedrigen Tagsätze und regionaler Widerstand gegen die Einrichtung eines Flüchtlingsquartiers sind u.a. die Ursache für fehlende Quartiere.


Ukrainische Vertriebene im GVS


Im Frühjahr 2022 wurden Ukrainer:innen mit Vertriebenen-Status als neue Zielgruppe der Grundversorgung aufgenommen. Für die Ukrainer:innen ist die Grundversorgung eine Möglichkeit anzukommen und Ruhe zu finden. Sie brauchen dringend Wohnraum und oft auch psychosoziale Unterstützung, um sich in Österreich zurechtzufinden. Das unflexible GV-System wird aber durch die neue Zielgruppe (56.000 Personen) weiter belastet, auch wenn der Großteil der Ukrainer:innen privat untergebracht wurde. In anderen EU-Staaten wurden die Vertriebenen in das Sozialhilfesystem integriert. Zur Entlastung des GVS fordern nicht nur NGOs, dass ukrainische Vertriebene auch in Österreich Sozialhilfe bekommen, weil sie einen fixen Aufenthaltstitel und die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme haben.



DAS SYSTEM DER GRUNDVERSORGUNG

Wer hat Anspruch auf Grundversorgung?

  • Asylwerber:innen im Asylverfahren
  • Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung
  • Subsidiär Schutzberechtigte
  • Ukrainische Vertriebene
  • Nicht abschiebbare, abgelehnte Asylwerber:innen
  • andere nicht abschiebbare Fremde

Welche Leistungen umfasst die Grundversorgung?

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Krankenversicherung
  • Bekleidungshilfe (€150,-/Jahr)
  • Schuldbedarf für Schüler:innen (€ 200,-/Jahr)
  • Information, Beratung und Betreuung
  • Übernahme der Fahrtkosten bei behördlichen Ladungen und Überstellungen
  • Angebote zur Tagesstruktur


Wie kommen die Geflüchteten zu einer Unterkunft?


Personen, die Anspruch auf Grundversorgungsleistungen haben, werden meist organisierten Unterkünften zugewiesen, die im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Es gibt auch die Möglichkeit (in den meisten Bundesländern erst nach einer gewissen Zeit), privat Wohnraum anzumieten. Unterkunftgeber:innen sind gewerbliche Betriebe wie Gasthäuser und Hotels oder NGOs wie Caritas, Diakonie, Volkshilfe oder Arbeiter-Samariter-Bund. Für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft erhält der:die Unterkunftgeber:in pro Person und Tag maximal EUR 25.


Leistungen für Personen in organisierten Unterkünften

  • EUR 40 Taschengeld pro Monat
  • Vollverpflegung mit 3 Mahlzeiten pro Tag oder
  • Verpflegungsgeld für Selbstversorger je nach Bundesland bis EUR 7 pro Tag


Barleistungen für privat wohnende Personen

  • Mietzuschuss für Einzelpersonen von max. EUR 165 pro Monat
  • Mietzuschuss für Familien von max. EUR 330 pro Monat
  • Verpflegungsgeld für Erwachsene und unbegleitete Minderjährige von max. EUR 260 pro Person und Monat
  • Verpflegungsgeld für Minderjährige von max. EUR 145 pro Person und Monat
Für Bekleidung und Schulbedarf werden meist Gutscheine ausgegeben.


Verpflegung und Betreuung


Es gibt verschiedene Modelle der Verpflegung. Am wenigsten konfliktbehaftet ist es, wenn die Asylwerber:innen Bargeld erhalten und ihre Mahlzeiten selbst zubereiten können. Damit haben sie nicht nur eine sinnvolle Beschäftigung, sondern jede Familie oder Einzelperson kann nach ihrem Geschmack kochen. In einzelnen Quartieren gibt es immer noch Vollversorgung.
Auf 140 Flüchtlinge kommt in der Regel ein:e Sozialarbeiter:in. So werden die Asylwerber:innen wöchentlich oder jede zweite Woche von ihrer:ihrem Betreuer:in besucht. In den NGO-Quartieren sind in der Regel Sozialarbeiter:innen vor Ort.
Flüchtlingsbetreuer:innen kümmern sich um die wichtigsten sozialen Anliegen der Bewohner:innen. Sie helfen bei Amtswegen, Schulkontakten, Arztbesuchen sowie bei (heim-)internen Konflikten. Eigentlich fällt auch die Vermittlung bei Konflikten mit der Bevölkerung in ihre Zuständigkeit. Durch den niedrigen Betreuungsschlüssel lässt sich das in der Regel jedoch nicht bewerkstelligen.


Können Geflüchtete die Unterkunft wechseln?


Flüchtlinge können sich nicht aussuchen, wo und wie sie Grundversorgung erhalten. Ein Quartierwechsel ist nur mit Zustimmung des jeweils zuständigen Landesflüchtlingsbüros möglich.
Hält sich ein:e Asylwerber:in nicht am zugewiesenen Wohnort auf, wird die Grundversorgung sofort beendet.
Für einen Wechsel von einem Flüchtlingsheim in eine privat angemietete Wohnung innerhalb eines Bundeslands ist eine Genehmigung des Landes erforderlich.
Am 1. November 2017 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die Asylwerber:innen einen Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland nicht mehr erlaubt.


Gibt es zusätzliche Betreuungs- und Behandlungsangebote?


Für Flüchtlinge mit psychischen Erkrankungen, mit Traumata oder für Folterüberlebende besteht in jedem Bundesland ein spezielles Therapieangebot. Berücksichtigung finden bei entsprechenden ärztlichen Befunden körperliche Erkrankungen, die einen erhöhten Betreuungsbedarf verursachen. Weiters muss die entsprechende Unterbringung und Betreuung von besonders verletzlichen Personen, beispielsweise alleinstehenden Müttern, Schwangeren, Gebrechlichen etc. gegeben sein.


Erhalten die Asylwerber:innen Deutschkurse?


Das ist je nach Bundesland unterschiedlich. Erwachsene Flüchtlinge erhalten, wenn überhaupt, meist nur sehr wenige Stunden, die von den Unterkunftgeber:innen von den EUR 10 Freizeitgeld pro Person und Monat finanziert werden.
Vor allem in ländlichen Gebieten gibt es viel zu wenig Kursangebote. Außerdem scheitert eine Teilnahme oft an der Finanzierung von Fahrtkosten. Hier könnte ein Mobilitätspass (gratis oder günstig) für Personen in Grundversorgung helfen.


Dürfen Asylwerber:innen arbeiten?


Asylwerber:innen dürfen drei Monate nach Zulassung zum regulären Asylverfahren einer Beschäftigung nachgehen. Dafür benötigt die:der Arbeitgeber:in allerdings eine Beschäftigungsbewilligung, die nur nach einem Ersatzkräfteverfahren ausgestellt wird. Erlaubt sind zudem Saisonbeschäftigung und Erntearbeit.
Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte gemeinnützige Beschäftigung in organisierten Quartieren oder bei den Gemeinden, die mit einem geringen Anerkennungsbeitrag (3 bis 5 Euro pro Stunde) abgegolten wird.
Wer Geld verdient, darf das nur bis zu einer Zuverdienstgrenze von EUR 110. Einkommen darüber hinaus kann zum Verlust oder Einschränkung der Grundversorgung und Nachzahlungen führen.


Wie lange kann man Grundversorgung erhalten?


Grundversorgung wird grundsätzlich nur so lange gewährt, als ein:e Fremde:r hilfsbedürftig ist. Wer Unterhaltsansprüche gegen Dritte hat, beispielsweise gegenüber einer Person, die eine Einladung oder Verpflichtungserklärung abgegeben hat, gilt nicht als hilfebedürftig. Auch wenn ein:e Asylwerber:in einer regelmäßigen Arbeit nachkommt und Einkommen erzielt, das über einem bestimmten Betrag liegt, wird die Grundversorgung beendet oder zumindest eingeschränkt.
Bekommt ein Flüchtling Asyl oder subsidiären Schutz, erhält die betroffene Person unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Nach längstens vier Monaten endet für  Asylberechtigte der Grundversorgungsanspruch. Sie können, wenn sie weiterhin hilfsbedürftig sind, Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung beantragen.
Subsidiär Schutzberechtigte bleiben, solange sie sich nicht selbst erhalten, in Grundversorgung. In Wien und Tirol wird auf die Höhe der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung aufgezahlt. Wer nach einer Rückkehrentscheidung trotz Bemühen keine Dokumente für die Rückkehr erhält, kann als geduldete Person weiterhin durch Grundversorgung vor Obdachlosigkeit geschützt werden.
 

Wie kam es zu dem derzeitigen System?

Die Grundversorgung wurde in Österreich im Mai 2004 mit dem Ziel der Vereinfachung und Vereinheitlichung eingeführt und löste die damalige „Bundesbetreuung“ für Geflüchtete ab. Zu diesem Zweck wurde die Zielgruppe für den Bezug der Grundversorgung (kurz GVS) definiert, die Kostenteilung zwischen Bund und Ländern festgelegt (60:40 – dauert ein Verfahren länger als ein Jahr, zahlt der Bund 100%), ebenso die Kriterien für den Bezug der GV bzw. für den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit.
Schon die rechtlichen Rahmenbedingungen lassen eine gewisse Komplexität erahnen. Auf der Ebene der Europäischen Union gibt es die Aufnahmerichtlinie (AL 2013/33/EU – zuvor 2003/9/EG), deren Umsetzung 2004 Österreich zur Einführung des GVS zwang. Bis dahin waren bis zu zwei Drittel der Schutzsuchenden in Österreich obdachlos.
Eine wichtige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2018: Asylwerber:innen, denen in der Vergangenheit Grundversorgungsleistungen faktisch vorenthalten worden sind, können bei der Behörde einen Antrag stellen, dass ihnen im Nachhinein als Ersatz eine Geldleistung gewährt wird.

Einen guten Überblick zu Fragen der Grundversorgung in den verschiedenen Bundesländern finden Sie hier.

Die Grundversorgung umfasst Unterbringung und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld. Details entnehmen Sie dem Informationsblatt asylKOORDINATEN Grundversorgung




Jetzt spenden Button
Zeit Spenden Button
Newsletter abonnieren Button
asyl aktuella abonnieren button
  
 
Laufzeit: 0.760... Sekunden!