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TETRAA – Strategische Prozessführung

Ziel des Projekts TETRAA ist die Schaffung von Judikatur durch Rechtsberatung und -vertretung von in Griechenland schutzberechtigten Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Die Auswahl von Präzedenzfällen erfolgt durch die Projektpartner:innen anhand vereinbarter Parameter (Personenstand, Vulnerabilität etc); Zentrales Thema ist das Herausarbeiten von Schwierigkeiten des Zugangs zu Sozialleistungen, Bildung, Arbeit etc. für schutzberechtigte Personen in Griechenland.
Das Projekt wird durch Öffentlichkeitsarbeit über die nicht menschenrechtskonformen und nicht EU-Rechtskonformen Aufnahmebedingungen in Griechenland begleitet.
Wir wollen die Kurzsichtigkeit des europäischen Asylsystems herausarbeiten: Österreich hat die Wahl – Erteilung eines Aufenthaltstitels für bereits in Griechenland schutzberechtigte Personen und/oder Eintreten für den Start eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland.

Hintergrund
Spätestens seit dem Brand des Flüchtlingslagers Moria auf der griechischen Insel Lesbos sind die prekären Lebensbedingungen von Schutzsuchenden in Griechenland Gegenstand medialer Berichterstattung. Tatsächlich unterscheidet sich aber auch die Situation von bereits in Griechenland anerkannten Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich davon: Schutz in Griechenland existiert nur „auf dem Papier“.
Diese Feststellung hat in der letzten Zeit auf dramatische Weise an Aktualität gewonnen, denn die Situation international Schutzberechtigter hat sich deutlich verschärft. Die Politik der im Sommer 2019 gewählten griechischen Regierung zielt explizit darauf ab, Schutzberechtigten keinerlei Versorgung zu bieten und sie stattdessen sich selbst zu überlassen.
Die Nichteinhaltung von Grundrechtsstandards in manchen EU-Mitgliedstaaten führt dazu, dass viele international Schutzberechtigte in andere EU-Länder weiterreisen und dort neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellen. In Österreich steht einer weiteren Schutzgewährung grundsätzlich § 4a AsylG entgegen: Österreich ist demnach nicht für die Führung eines Asylverfahrens zuständig, wenn der betroffenen Person Schutz in einem anderen EWR-Land oder der Schweiz zuerkannt wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn der betroffenen Person bei der zwangsweisen Rückführung in das schutzgewährende EWR-Land in diesem eine menschenunwürdige Behandlung drohen würde.
Deutsche Gerichte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. Januar 2021, 11 A 1564/20.A und 11 A 2982/20.A; OVG Niedersachsen, Urteile vom 19. April 2021, 10LB 244/20 und 10 LB 245/20) sind in Einzelfällen schon zum Ergebnis gekommen, dass eine Abschiebung von schutzberechtigten Personen nach Griechenland unzulässig sei, weil ihnen dort Verelendung und ein Leben unter menschenrechtswidrigen Bedingungen drohe.
Das Projekt fördert die Zusammenarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen im Asylbereich.
Genau jene Organisationen sind in den letzten Jahren aufgrund der Verstaatlichung der
Rechtsberatung in einer Neuorientierungsphase unter vollkommen veränderten finanziellen
Umständen.
Das Projekt ist vorerst auf die Vertretung von vier Personen(gruppen) ausgelegt und kann nach Bedarf und bei Vorliegen weiterer finanzieller Ressourcen jederzeit ausgedehnt werden.

Kontakt und Information

Bild Lukas Gahleitner-Gertz mit Link zur Seite von Lukas Gahleitner-GertzLukas Gahleitner-Gertz
T 01 53 212 91 - 15
gahleitner@asyl.at






 




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