Obsorge bei unbegleiteten Kinder im Fluchtkontext

Eltern haben Rechte und Pflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern – im juristischen Sprachgebrauch werden diese unter dem Begriff Obsorge zusammengefasst. Sie umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, seine gesetzliche Vertretung sowie die Verwaltung seines Vermögens. Was aber, wenn Eltern nicht verfügbar sind oder ein Kind ohne sie nach Österreich flieht?
Lisa Wolfsegger
Wenn Kinder sich ohne obsorgeberechtigte Person in Österreich aufhalten oder Eltern aus anderen Gründen die Obsorge nicht ausüben können, soll sie gerichtlich auf Verwandte oder anderen besonders geeignete Personen übertragen werden. Stehen solche Personen nicht zur Verfügung, überträgt das Pflegschaftsgericht die Obsorge dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger (z. B. in Wien der MA 11). Zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnort des Kindes.
Gerade bei unbegleiteten Kindern im Fluchtkontext wird deutlich, dass die Eltern die Obsorge häufig nicht wahrnehmen können. Da die Kinder ohne ihre Eltern und oft ohne geeignete Verwandte nach Österreich kommen, steht im Inland keine obsorgeberechtigte Person zur Verfügung. Die Obsorge wird daher von der Kinder- und Jugendhilfe (in Wien der MA11) übernommen.
Bis 2026 erfolgte die Übertragung der Obsorge in der Regel erst nach der Zulassung zum Asylverfahren und ausschließlich durch Beschluss des Pflegschaftsgerichts. Im europäischen Vergleich war Österreich damit über Jahre das Schlusslicht: In keinem anderen EU-Mitgliedstaat dauerte die Übertragung der Obsorge so lange.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) brachte eine grundlegende Änderung. Die langjährige Forderung nach der Obsorge ab Tag 1 musste nun umgesetzt werden.
Seit dem 12. Juni 2026 gelten neue Regelungen: Die Kinder- und Jugendhilfe muss die Übertragung der Obsorge nicht mehr beim Pflegschaftsgericht beantragen. Stattdessen geht die Obsorge kraft Gesetzes (ex lege) bereits mit dem Aufgriff des Kindes auf den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Wechselt das Kind in ein anderes Bundesland, geht die Obsorge auf den dort zuständigen Kinder- und Jugenhilfeträger über. Wird ein Kind beispielsweise im Burgenland aufgegriffen, ist zunächst die Kinder- und Jugendhilfe Burgenland obsorgeberechtigt. Wird das Kind anschließend nach Niederösterreich gebracht, geht die Obsorge automatisch auf die Kinder- und Jugendhilfe Niederösterreich über. Nur wenn Unklarheiten oder Zweifel bestehen, muss das Pflegschaftsgericht angerufen werden.
Diese Regelung ist in § 207a ABGB (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G) ver-ankert. Das ObUM-G regelt die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe; die konkrete Umsetzung bleibt den Bundesländern überlassen.
Mit dieser Neuregelung setzt Österreich unionsrechtliche Vorgaben um. Zuvor hatten sich die Bundesländer über Jahre geweigert, die Obsorge für unbegleitete Kinder bereits ab deren Ankunft zu übernehmen.
Wird ein unbegleitetes Kind aufgegriffen, das nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, wird es dem nach den GEAS-Regelungen vorgesehenen Screening unterzogen. Dabei ist die zuständige Kinder- und Jugendhilfe als Obsorgeberechtigte beizuziehen. Sie kann sich dabei der Kinderschutzbeauftragten der BBU als Vertrauensperson bedienen (§ 2 Abs. 1 Z 1a BBU-G: subsidiäre Begleitung im Screening).
Nach Abschluss des Screenings wird entschieden, welchem Verfahren eine Person zugewiesen wird (Grenzverfahren, beschleunigtes Verfahren oder reguläres Asylverfahren). Bei unbegleiteten Kindern umfasst diese Phase auch die Altersfeststellung. Bis zu deren Abschluss können die Kinder in der Bundesbetreuung untergebracht werden. Anschließend werden sie in die Landesgrundversorgung überstellt.
Sobald die Obsorge auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde, übernimmt diese sämtliche Aufgaben einer obsorgeberechtigten Person. Eine Besonderheit bei unbegleiteten Kindern ergibt sich aus § 10 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 BFA-VG. Diese Bestimmungen stellen eine lex specialis dar und sehen vor, dass die BBU während der Unterbringung in der Bundesbetreuung die Verfahrensvertretung übernimmt.
Die GEAS-Reform verpflichtet Österreich, sicherzustellen, dass unbegleitete Kinder im Fluchtkontext ab dem ersten Kontakt mit den Behörden eine Vertretung (oder vorläufige Vertretung) erhalten.
Eine dauerhafte Vertretung ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen (in Ausnahmefällen innerhalb von 25 Arbeitstagen), zu bestellen. Als Vertretung kommen natürliche Personen, Organisationen oder Behörden in Betracht. Wird eine Organisation bestellt, muss sie eine konkrete natürliche Person benennen. Nach Möglichkeit soll dieselbe Person das Kind während des gesamten Verfahrens und, im Fall der Schutzgewährung, auch darüber hinaus begleiten.
Österreich hat diese Vorgaben mit dem Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz (ObUM-G) umgesetzt. Von der unionsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit einer vorläufigen Vertretung hat Österreich keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen geht die Obsorge bereits mit dem Aufgriff des Kindes kraft Gesetzes auf den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Dieser muss sich an alle weitere nationalen und europarechtlichen Vorgaben halten.
Obsorgeberechtigte müssen:
Ob Österreich sämtliche unionsrechtlichen Vorgaben bereits vollständig erfüllt, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Fallzahlobergrenzen sowie die unabhängige Kontrolle der Vertretung werfen derzeit noch Umsetzungsfragen auf.
Zu den unionsrechtlich vorgegebenen Aufgaben gehören insbesondere:
Pflege und Erziehung umfassen die tatsächliche Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes sowie seine Vertretung im Alltag. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung, Beaufsichtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Umfang des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet sich nach Alter und Reife des Kindes.
Die obsorgeberechtigte Person bestimmt den Wohnort des Kindes und entscheidet, wann, wo und wie lange sich das Kind allein aufhalten darf. Bei unbegleiteten Kindern im Fluchtkontext kommen zusätzlich asyl- und grundversorgungsrechtliche Vorgaben hinzu.
Pflege und Erziehung wird bei unbegleiteten Kindern häufig von der Kinder- und Jugendhilfe an Betreuungseinrichtungen – häufig gemeinnützige Organisationen – übertragen. Die Kinder- und Jugendhilfe bleibt aber obsorgeberechtigt, relevante Ereignisse und Entscheidungen sind daher der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe (in Wien die MA 11) mitzuteilen.
Die Betreuungseinrichtung muss eine altersgerechte Tagesstruktur sowie Bildungs-, Sport- und Freizeitangebote bereitstellen. Die obsorgeberechtigte Person hat das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes sowie seine Gesundheit sicherzustellen. Sie muss das Kind entsprechend seinen Fähigkeiten und Neigungen fördern und dessen Entwicklungsstand und Urteilsvermögen berücksichtigen.
Zur Obsorge gehört außerdem die Verantwortung für die schulische und berufliche Ausbildung des Kindes. Erziehung bedeutet ein breites Spektrum an Aufgaben: von der Wahl der Bildungseinrichtung bis zur Vermittlung von Werten, Regeln und lebenspraktischen Fähigkeiten.
Gesetzliche Vertretung umfasst die Berechtigung und Verpflichtung, das Kind gegenüber Dritten rechtswirksam zu vertreten. Dazu zählen etwa die Vertretung vor Behörden, der Abschluss von Ver-trägen oder die Zustimmung zu medizinischen
Behandlungen.
Bei unbegleiteten Kindern kommt die Vertretung im Asylverfahren hinzu. Während der Zeit in der Bundesbetreuung übernehmen aufgrund der genannten Sonderregelungen die Rechtsberater:innen der BBU die Vertretung im Asylverfahren.
In allen anderen Rechtsangelegenheiten sowie vor und nach der Zeit in der Bundesbetreuung obliegt die rechtliche Vertretung den Obsorgeberechtigten, in der Regel der Kinder- und Jugendhilfe. In Wien ist dies die MA 11, in Tirol und Niederösterreich erfolgt die Rechtsvertretung ebenfalls durch die Kinder- und Jugendhilfe selbst. In den übrigen Bundesländern wird sie regelmäßig an spezialisierte NGOs übertragen (meist Diakonie oder Caritas). In manchen Fällen werden zusätzlich auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwält:innen beigezogen.
Gerade unbegleitete Kinder im Fluchtkontext benötigen eine umfassende Rechtsvertretung, um ein faires Verfahren unter Wahrung des Kindeswohls zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:
Die Obsorgeberechtigten sind verpflichtet, das Vermögen des Kindes – etwa Ersparnisse oder eine Erbschaft – sorgfältig zu verwalten, zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
Die Vorschriften über die Vermögensverwaltung sind nur relevant, wenn das Kind über nennenswertes Vermögen verfügt. Da unbegleitete Kinder im Fluchtkontext in der Regel kein solches Vermögen besitzen, spielt dieser Bereich der Obsorge in der Praxis meist eine untergeordnete Rolle.
Um das Verfahren von Beginn an kindergerechter zu gestalten und eine faire Verteilung innerhalb Österreichs zu gewährleisten, hat die zivilgesellschaftliche Initiative „Gemeinsam für Kinderrechte“ ein Clearingstellenkonzept entwickelt, das über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgeht. Es verbindet die Vorgaben der GEAS-Reform mit den kinderrechtlichen Verpflichtungen Österreichs und regelt Obsorge, Unterbringung und Betreuung konsequent am Kindeswohl orientiert. Ziel ist es, bereits ab dem ersten Behördenkontakt umfassenden Schutz, Betreuung und Begleitung sicherzustellen.
Wie im ObUM-G vorgesehen, übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe bereits ab dem Aufgriff des Kindes die Obsorge. Nach dem Clearingstellenkonzept würde das Kind zunächst kurzfristig in einer Erst-Clearingstelle im jeweiligen Bundesland untergebracht. Nach der Erstversorgung würde es nach dem österreichischen Quotensystem einer spezialisierten Einrichtung in einem Bundesland zugewie-sen; die Obsorge ginge entsprechend den Bestimmungen des ObUM-G automatisch auf den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über.
In der spezialisierten Einrichtung würde eine umfassende Abklärung der Situation des Kindes einschließlich einer fundierten Perspektivenabklärung erfolgen. Daran würde sich die längerfristige Un-terbringung anschließen. Die Betreuung würde in allen Phasen durch qualifizierte Fachkräfte nach den Standards der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
Je nach den vorhandenen Strukturen können alle drei Phasen - Erstversorgung, Clearing und längerfristige Betreuung - auch innerhalb derselben Einrichtung erfolgen.
Das Clearingstellenkonzept wurde bislang nicht umgesetzt. Derzeit fehlt der politische Wille, die dafür notwendigen strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Bis 2005 wurde die fehlende Obsorge für unbegleitete Kinder im Fluchtkontext in Österreich kaum als Problem wahrgenommen. Trotz jahrelanger Bemühungen gelang es NGOs nur vereinzelt, die Verantwortlichen in der Kinder- und Jugendhilfe dazu zu bewegen, die Übertragung der Obsorge zu beantragen.
Mit seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2005 (7Ob209/05v) stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass unbegleiteten Kindern eine obsorgeberechtigte Person oder Stelle zur Seite gestellt werden muss.
In den folgenden mehr als zwanzig Jahren erhielten die Kinder zwar grundsätzlich eine obsorgeberechtigte Person, jedoch regelmäßig erst nach ihrer Überstellung in die Grundversorgung der Bun-desländer. Bis dahin vergingen häufig mehrere Monate, in Einzelfällen sogar Jahre.
Erst die GEAS-Reform, die eine Vertretung beziehungsweise Obsorge ab dem ersten Tag verlangt, führte zu den nunmehr geltenden gesetzlichen Änderungen.
Ob Österreich damit den unionsrechtlichen Anforderungen tatsächlich umfassend entspricht, wird sich erst in der Praxis erweisen. Entscheidend wird sein, ob die gesetzlichen Neuerungen auch zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes unbegleiteter Kinder im Fluchtkontext führen.
Um für ein eine Gleichberechtigung aller Kinder einzutreten, haben sich über 40 Organisationen zur Kampagne KIND ist KIND zusammengeschlossen.
Die Kampagne KIND ist KIND fordert die Obsorge ab Tag 1.
Gerade bei unbegleiteten Kindern im Fluchtkontext wird deutlich, dass die Eltern die Obsorge häufig nicht wahrnehmen können. Da die Kinder ohne ihre Eltern und oft ohne geeignete Verwandte nach Österreich kommen, steht im Inland keine obsorgeberechtigte Person zur Verfügung. Die Obsorge wird daher von der Kinder- und Jugendhilfe (in Wien der MA11) übernommen.
Bis 2026 erfolgte die Übertragung der Obsorge in der Regel erst nach der Zulassung zum Asylverfahren und ausschließlich durch Beschluss des Pflegschaftsgerichts. Im europäischen Vergleich war Österreich damit über Jahre das Schlusslicht: In keinem anderen EU-Mitgliedstaat dauerte die Übertragung der Obsorge so lange.
Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) brachte eine grundlegende Änderung. Die langjährige Forderung nach der Obsorge ab Tag 1 musste nun umgesetzt werden.
Seit dem 12. Juni 2026 gelten neue Regelungen: Die Kinder- und Jugendhilfe muss die Übertragung der Obsorge nicht mehr beim Pflegschaftsgericht beantragen. Stattdessen geht die Obsorge kraft Gesetzes (ex lege) bereits mit dem Aufgriff des Kindes auf den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Wechselt das Kind in ein anderes Bundesland, geht die Obsorge auf den dort zuständigen Kinder- und Jugenhilfeträger über. Wird ein Kind beispielsweise im Burgenland aufgegriffen, ist zunächst die Kinder- und Jugendhilfe Burgenland obsorgeberechtigt. Wird das Kind anschließend nach Niederösterreich gebracht, geht die Obsorge automatisch auf die Kinder- und Jugendhilfe Niederösterreich über. Nur wenn Unklarheiten oder Zweifel bestehen, muss das Pflegschaftsgericht angerufen werden.
Diese Regelung ist in § 207a ABGB (Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G) ver-ankert. Das ObUM-G regelt die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe; die konkrete Umsetzung bleibt den Bundesländern überlassen.
Mit dieser Neuregelung setzt Österreich unionsrechtliche Vorgaben um. Zuvor hatten sich die Bundesländer über Jahre geweigert, die Obsorge für unbegleitete Kinder bereits ab deren Ankunft zu übernehmen.
Wird ein unbegleitetes Kind aufgegriffen, das nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, wird es dem nach den GEAS-Regelungen vorgesehenen Screening unterzogen. Dabei ist die zuständige Kinder- und Jugendhilfe als Obsorgeberechtigte beizuziehen. Sie kann sich dabei der Kinderschutzbeauftragten der BBU als Vertrauensperson bedienen (§ 2 Abs. 1 Z 1a BBU-G: subsidiäre Begleitung im Screening).
Nach Abschluss des Screenings wird entschieden, welchem Verfahren eine Person zugewiesen wird (Grenzverfahren, beschleunigtes Verfahren oder reguläres Asylverfahren). Bei unbegleiteten Kindern umfasst diese Phase auch die Altersfeststellung. Bis zu deren Abschluss können die Kinder in der Bundesbetreuung untergebracht werden. Anschließend werden sie in die Landesgrundversorgung überstellt.
Sobald die Obsorge auf die Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde, übernimmt diese sämtliche Aufgaben einer obsorgeberechtigten Person. Eine Besonderheit bei unbegleiteten Kindern ergibt sich aus § 10 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 BFA-VG. Diese Bestimmungen stellen eine lex specialis dar und sehen vor, dass die BBU während der Unterbringung in der Bundesbetreuung die Verfahrensvertretung übernimmt.
EU-rechtliche Vorgaben für Obsorge und Vertretung
Die GEAS-Reform verpflichtet Österreich, sicherzustellen, dass unbegleitete Kinder im Fluchtkontext ab dem ersten Kontakt mit den Behörden eine Vertretung (oder vorläufige Vertretung) erhalten.
Eine dauerhafte Vertretung ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen (in Ausnahmefällen innerhalb von 25 Arbeitstagen), zu bestellen. Als Vertretung kommen natürliche Personen, Organisationen oder Behörden in Betracht. Wird eine Organisation bestellt, muss sie eine konkrete natürliche Person benennen. Nach Möglichkeit soll dieselbe Person das Kind während des gesamten Verfahrens und, im Fall der Schutzgewährung, auch darüber hinaus begleiten.
Österreich hat diese Vorgaben mit dem Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz (ObUM-G) umgesetzt. Von der unionsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit einer vorläufigen Vertretung hat Österreich keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen geht die Obsorge bereits mit dem Aufgriff des Kindes kraft Gesetzes auf den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über. Dieser muss sich an alle weitere nationalen und europarechtlichen Vorgaben halten.
Anforderungen an Obsorgeberechtigte laut GEAS:
Obsorgeberechtigte müssen: - eine natürliche Personen sein (Behörden müssen eine natürliche Person bestimmen),
- frei von einschlägigen Vorstrafen zulasten von Kindern sein und regelmäßig überprüft werden,
- über die erforderlichen Qualifikationen, Fachkenntnisse und laufende Fortbildungen verfügen,
- frei von tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikten sein,
- einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
- nur eine angemessene Anzahl von Kindern betreuen; eine Obsorgeperson darf für höchstens 30 Kinder zuständig sein.
Ob Österreich sämtliche unionsrechtlichen Vorgaben bereits vollständig erfüllt, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Fallzahlobergrenzen sowie die unabhängige Kontrolle der Vertretung werfen derzeit noch Umsetzungsfragen auf.
Aufgaben der Vertretung
Zu den unionsrechtlich vorgegebenen Aufgaben gehören insbesondere:
- regelmäßiger persönlicher Kontakt mit dem Kind,
- alters- und verständnisgerechte Information über die jeweiligen Verfahren,
- rechtliche Vertretung des Kindes (siehe unten)
- Mitwirkung an Kindeswohlprüfungen,
- Unterstützung bei der Suche nach Familienangehörigen.
Nach österreichischem Recht umfasst die Obsorge drei Bereiche:
- Pflege und Erziehung (§§ 160 ff ABGB),
- Vermögensverwaltung (§§ 164 ff ABGB),
- gesetzliche Vertretung (§§ 167 ff ABGB).
Pflege und Erziehung
Pflege und Erziehung umfassen die tatsächliche Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes sowie seine Vertretung im Alltag. Dazu gehören Unterbringung, Verpflegung, Beaufsichtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Umfang des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet sich nach Alter und Reife des Kindes. Die obsorgeberechtigte Person bestimmt den Wohnort des Kindes und entscheidet, wann, wo und wie lange sich das Kind allein aufhalten darf. Bei unbegleiteten Kindern im Fluchtkontext kommen zusätzlich asyl- und grundversorgungsrechtliche Vorgaben hinzu.
Pflege und Erziehung wird bei unbegleiteten Kindern häufig von der Kinder- und Jugendhilfe an Betreuungseinrichtungen – häufig gemeinnützige Organisationen – übertragen. Die Kinder- und Jugendhilfe bleibt aber obsorgeberechtigt, relevante Ereignisse und Entscheidungen sind daher der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe (in Wien die MA 11) mitzuteilen.
Die Betreuungseinrichtung muss eine altersgerechte Tagesstruktur sowie Bildungs-, Sport- und Freizeitangebote bereitstellen. Die obsorgeberechtigte Person hat das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes sowie seine Gesundheit sicherzustellen. Sie muss das Kind entsprechend seinen Fähigkeiten und Neigungen fördern und dessen Entwicklungsstand und Urteilsvermögen berücksichtigen.
Zur Obsorge gehört außerdem die Verantwortung für die schulische und berufliche Ausbildung des Kindes. Erziehung bedeutet ein breites Spektrum an Aufgaben: von der Wahl der Bildungseinrichtung bis zur Vermittlung von Werten, Regeln und lebenspraktischen Fähigkeiten.
Gesetzliche Vertretung
Gesetzliche Vertretung umfasst die Berechtigung und Verpflichtung, das Kind gegenüber Dritten rechtswirksam zu vertreten. Dazu zählen etwa die Vertretung vor Behörden, der Abschluss von Ver-trägen oder die Zustimmung zu medizinischen
Behandlungen. Bei unbegleiteten Kindern kommt die Vertretung im Asylverfahren hinzu. Während der Zeit in der Bundesbetreuung übernehmen aufgrund der genannten Sonderregelungen die Rechtsberater:innen der BBU die Vertretung im Asylverfahren.
In allen anderen Rechtsangelegenheiten sowie vor und nach der Zeit in der Bundesbetreuung obliegt die rechtliche Vertretung den Obsorgeberechtigten, in der Regel der Kinder- und Jugendhilfe. In Wien ist dies die MA 11, in Tirol und Niederösterreich erfolgt die Rechtsvertretung ebenfalls durch die Kinder- und Jugendhilfe selbst. In den übrigen Bundesländern wird sie regelmäßig an spezialisierte NGOs übertragen (meist Diakonie oder Caritas). In manchen Fällen werden zusätzlich auf Asylrecht spezialisierte Rechtsanwält:innen beigezogen.
Gerade unbegleitete Kinder im Fluchtkontext benötigen eine umfassende Rechtsvertretung, um ein faires Verfahren unter Wahrung des Kindeswohls zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:
- Unterstützung bei der Altersfeststellung, Registrierung und Antragstellung,
- alters- und verständnisgerechte Aufklärung über Inhalt und Ablauf des Asylverfahrens sowie Perspektivenabklärung,
- Vor- und Nachbereitung für Anhörungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA),
- Begleitung zu Anhörungen beim BFA,
- Einbringung von Stellungnahmen und Beweisanträgen,
- Unterstützung bei der Beschaffung von Beweismitteln,
- verständliche Erläuterung von behördlichen Entscheidungen und ihrer rechtlichen Folgen,
- Beschwerdeführung,
- Vor- und Nachbereitung von Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG),
- Begleitung zu Verhandlungen vor dem BVwG,
- Vertretung und Unterstützung in Verfahren über die Aberkennung eines Schutzstatus.
Vermögensverwaltung
Die Obsorgeberechtigten sind verpflichtet, das Vermögen des Kindes – etwa Ersparnisse oder eine Erbschaft – sorgfältig zu verwalten, zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
Die Vorschriften über die Vermögensverwaltung sind nur relevant, wenn das Kind über nennenswertes Vermögen verfügt. Da unbegleitete Kinder im Fluchtkontext in der Regel kein solches Vermögen besitzen, spielt dieser Bereich der Obsorge in der Praxis meist eine untergeordnete Rolle.
Das Clearingstellenkonzept
Um das Verfahren von Beginn an kindergerechter zu gestalten und eine faire Verteilung innerhalb Österreichs zu gewährleisten, hat die zivilgesellschaftliche Initiative „Gemeinsam für Kinderrechte“ ein Clearingstellenkonzept entwickelt, das über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgeht. Es verbindet die Vorgaben der GEAS-Reform mit den kinderrechtlichen Verpflichtungen Österreichs und regelt Obsorge, Unterbringung und Betreuung konsequent am Kindeswohl orientiert. Ziel ist es, bereits ab dem ersten Behördenkontakt umfassenden Schutz, Betreuung und Begleitung sicherzustellen. Wie im ObUM-G vorgesehen, übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe bereits ab dem Aufgriff des Kindes die Obsorge. Nach dem Clearingstellenkonzept würde das Kind zunächst kurzfristig in einer Erst-Clearingstelle im jeweiligen Bundesland untergebracht. Nach der Erstversorgung würde es nach dem österreichischen Quotensystem einer spezialisierten Einrichtung in einem Bundesland zugewie-sen; die Obsorge ginge entsprechend den Bestimmungen des ObUM-G automatisch auf den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über.
In der spezialisierten Einrichtung würde eine umfassende Abklärung der Situation des Kindes einschließlich einer fundierten Perspektivenabklärung erfolgen. Daran würde sich die längerfristige Un-terbringung anschließen. Die Betreuung würde in allen Phasen durch qualifizierte Fachkräfte nach den Standards der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
Je nach den vorhandenen Strukturen können alle drei Phasen - Erstversorgung, Clearing und längerfristige Betreuung - auch innerhalb derselben Einrichtung erfolgen.
Das Clearingstellenkonzept wurde bislang nicht umgesetzt. Derzeit fehlt der politische Wille, die dafür notwendigen strukturellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Hintergrund und Entwicklungen
Bis 2005 wurde die fehlende Obsorge für unbegleitete Kinder im Fluchtkontext in Österreich kaum als Problem wahrgenommen. Trotz jahrelanger Bemühungen gelang es NGOs nur vereinzelt, die Verantwortlichen in der Kinder- und Jugendhilfe dazu zu bewegen, die Übertragung der Obsorge zu beantragen.
Mit seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2005 (7Ob209/05v) stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass unbegleiteten Kindern eine obsorgeberechtigte Person oder Stelle zur Seite gestellt werden muss.
In den folgenden mehr als zwanzig Jahren erhielten die Kinder zwar grundsätzlich eine obsorgeberechtigte Person, jedoch regelmäßig erst nach ihrer Überstellung in die Grundversorgung der Bun-desländer. Bis dahin vergingen häufig mehrere Monate, in Einzelfällen sogar Jahre.
Erst die GEAS-Reform, die eine Vertretung beziehungsweise Obsorge ab dem ersten Tag verlangt, führte zu den nunmehr geltenden gesetzlichen Änderungen.
Ob Österreich damit den unionsrechtlichen Anforderungen tatsächlich umfassend entspricht, wird sich erst in der Praxis erweisen. Entscheidend wird sein, ob die gesetzlichen Neuerungen auch zu einer wirksamen Verbesserung des Schutzes unbegleiteter Kinder im Fluchtkontext führen.
Kampagne KIND ist KIND
Um für ein eine Gleichberechtigung aller Kinder einzutreten, haben sich über 40 Organisationen zur Kampagne KIND ist KIND zusammengeschlossen.
Die Kampagne KIND ist KIND fordert die Obsorge ab Tag 1.










