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1.7.2026

Asylverfahren bei unbegleiteten Kindern

Das Asylverfahren von unbegleiteten Kindern ist - wie bei allen anderen Antragsteller:innen auch - in das Screeningverfahren, Zuständigkeitsverfahren und Zulässigkeitsverfahren aufgegliedert. Danach folgt die Zuweisung in das beschleunigte Verfahren oder das Normverfahren. Erst im Normverfahren werden die Gründe für Asyl, subsidiären Schutz oder anderen Aufenthaltstitel geprüft. Das Verfahren läuft rechtlich genauso ab wie bei erwachsenen Antragsteller:innen, nur dass unbegleitete Kinder eine Rechtsvertretung zur Seite gestellt bekommen und das Kindeswohl mitberücksichtig werden muss.
Lisa Wolfsegger

Link zu Asylverfahren in ÖsterreichDas Asylverfahren bei unbegleiteten Kindern läuft im Großen und Ganzen genauso ab wie bei erwachsenen Schutzsuchenden. Sie finden deshalb detaillierte Informationen zum Asylverfahren allgemein auf unserer Seite zu Asylverfahren. Seit Juni 2026 laufen die Verfahren nach den Verordnungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystemes (GEAS).

Bevor sich die Asylbehörden mit den Fluchtgründen beschäftigen, gibt es das Screeningverfahren, die Zuständigkeitsprüfung, die Zulässigkeitsprüfung und erst dann die Zuweisung in das Normverfahren oder das beschleunigte Verfahren.
 

Screeningverfahren


Sobald ein unbegleitetes Kind in Österreich aufgegriffen wird, wird zuerst das Screeningverfahren durchgeführt.

Mit der GEAS-Reform wurde ein europaweit verpflichtendes Screening-Verfahren eingeführt. Es handelt sich um ein völlig neues Element im europäischen Migrations- und Asylsystem. Das Screening dient dazu, neu ankommende drittstaatsangehörige Personen – darunter auch Kinder – in einem ersten Schritt zu registrieren, gesundheitlich zu überprüfen, Sicherheitsaspekte zu klären und besondere Bedürfnisse möglichst früh zu erkennen.

Das Screening ist dem Asylverfahren vorgeschaltet und bestimmt wesentlich, in welches weitere Verfahren eine Person verwiesen wird. Je nachdem ob die Person Asyl beantragt oder nicht richtet sich das Screening-Verfahren nach der AufnahmeRL oder der RückführungRL. Für Kinder im Fluchtkontext ist es damit ein zentraler Moment, an dem Weichen gestellt werden: für ihren Schutz, ihre Unterbringung, ihren Zugang zu Rechten und ihre Verfahrensgarantien. Das Screening findet entweder direkt an den Außengrenzen statt und im Inland. In beiden Fällen umfasst das Verfahren die Registrierung der Personalien, die vorläufige Feststellung der Identität, die Erfassung biometrischer Daten zur Einspielung in Eurodac, eine Sicherheitsprüfung sowie eine vorläufige Untersuchung auf besondere Bedürfnisse, gesundheitliche Hinweise und mögliche Hinweise auf Menschenhandel. Entscheidend ist dabei, dass ein Screening die Weichen stellt: es entscheidet über die weitere Zuordnung zu einem Grenzverfahren, einem Asylverfahren oder einem Rückkehrverfahren.

Das Screening soll laut GEAS Vorgaben nur einmal in der EU stattfinden. Wenn das Kind also schon in einem anderen EU-Land gescreent wurde, dürfte es in Österreich nicht mehr stattfinden und es kommt gleich zur Zuständigkeitsprüfung.

Es gibt entweder das Screening an den EU-Außengrenzen (in Österreich kann das nur am Flughhafen passieren, wenn eine Person mit dem Flieger einreist - bei unbegleiteten Kindern wohl äußert selten) oder das Screening im Inland. 
Wenn das Screening an den EU-Außengrenzen passiert gilt bis zum Ende des Screenings die Fiktion der Nichteinreise. Wenn kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, kommen die Menschen in das Rückkehrverfahren. 

Das Screening im Inland findet in Österreich an 19 Schwerpunktdienststellen der Polizei statt. Das Screening besteht aus einer Identitätsprüfung, einem Gesundheitscheck, einem Sicherheitsceck und der biometrischen Erfassung. Fingerabdrücke werden ab sechs Jahren abgenommen. Es findet eine Prüfung von Schutzbedarfen und Vulnerabilitäten stattt. Das ganze hat kindgerecht zu erfolgen und das Kindeswohl hat immer Vorrangigkeitsprinzip. 

Die Kinder werden von der Kinder- und Jugendhilfe beim Screening begleitet; subsidiär können diese Aufgabe auch die Kinderschutzbeauftragten der BBU übernehmen. Mit dem Antreffen des Kindes geht die Obsorge kraft Gesetzes (ex lege)  auf den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Wechselt das Kind in ein anderes Bundesland, geht die Obsorge automatisch auf den dort zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über. 

Das Screening darf maximal 72 Stunden andauern. Falls das Screening länger als einen Tag dauert, ist die Frage noch offen, wo die Kinder untergebracht werden.

Am Ende des Screenings erfolgt eine Prognoseentscheidung des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit einer ersten Einordnung des weiteren Prüfungspfades und es geschieht der Übergang in die Zuständigskeits- und Zulässigkeitsprüfung.
 

Zuständigkeitsprüfung 


Bevor sich die Asylbehörden mit den Fluchtgründen beschäftigen, wird geklärt, ob Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Seit der GEAS Reform geschieht dies durch die Zuständigkeitsprüfung nach der AMM-VO (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung). Die Prüfkriterien sind ähnlich der alten Dublin-III Verordnung. Neu ist jedoch, dass jener Staat für die Zuständigkeitsprüfung verantwortlich ist, wo der:die Antragssteller:in - in unserem Fall, das Kind - zuerst registriert wurde.
Reist ein Kind etwa über Griechenland ein und wird dort zum ersten Mal registriert und reist dann nach Österreich weiter ist nicht Österreich für die Zuständigkeitsprüfung verantwBild Asylverfahrenortlich - obwohl sich das Kind physisch in Österreich befindet, sondern Griechenland. Erst nach Ablauf der Fristen geht diese Zuständigkeit auf Österreich über.

Um herauszufinden welcher Mitgliedsstaat für das Asylverfahren zuständig ist, gibt es genaue Kriterien. Zuerst wird geprüft, ob es in einem EU-Land Familien gibt, das heißt, gibt es Eltern oder Geschwister mit rechtmäßigen Aufenthalt - dann wäre das Kind in das Land zu bringen. Ist das nicht der Fall, wird geprüft ob es weitere Verwandte in einem Mitgliedsstaat gibt, die sich tatsächlich um das Kind kümmern können. Erst im dritten Schritt wird geprüft, in welchem Staat die Erstregistrierung stattgefunden hat. Das unbegleitete Kind kann aber nur dann in den Staat der Erstregistrierung überstellt werden, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

Expert:innen gehen davon aus, dass die Gefahr gering ist, dass unbegleiete Kinder in den Staat der Erstregistrierung überstellt werden, da 2013 der EuGH zur Dublin-II Verordnung bereits entschieden hat, dass eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vermieden werden soll, wenn sie nicht im Interesse des Kindes liegt. Zuständig ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält und einen Asylantrag gestellt hat, sofern keine Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat vorhanden sind.
Diese Entscheidung wird wohl auch weiterhin für die AMM-VO gelten, da es nur in seltenen Fällen im Interesse des Kindes ist, das Asylverfahren im Staat der Erstregistrierung zu durchlaufen.

Während der Zeit der Zuständigkeitsprüfung können die unbegleiteten Kinder in Bundesbetreuungsstellen der BBU untergebracht werden. Fall Sie in Bundesbetreuungsstellen untergebracht sind, übernehmen die Rechtsvertretung im Asylverfahren. Obsorgeberechtigt ist die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe.Bild mit Link zu den Altersfeststellungen

Zweifelt das BFA die Minderjährigkeit an, wird während dieser Zeit die Altersfeststellung durchgeführt. 

Die Abklärung der Zuständigkeit benötigt einige Wochen, sie kann aber auch bis zu mehreren Monaten dauern. Die Angst vor einer Rückführung (falls die Kinder als volljährig erkärt werden) nach Griechenland, Ungarn, Kroatien, Italien oder Bulgarien, ist für Kinder allgegenwärtig. Daneben ist vor allem die Altersfeststellung für die Kinder belastend.
 

Zulässigkeitsprüfung


Neu seit der GEAS-Reform ist die Zulässigkeitsprüfung. Hier wird geprüft, ob es einen sicheren Drittstaat gibt, wo das Kind hingebracht werden können oder ob es einen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedsstaat gibt.

Um Antragssteller:innen in einen sicheren Drittstaat zu bringen, muss es Abkommen mit den jeweiligen Drittstaaten geben. Da es dies derzeit nicht gibt, kann es noch nicht angewendet werden.
Unbegleitete Kindern können allerding nur in einen sicheren Drittstaat gebracht werden, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht. Daher wird es wohl auch mit Abkommen mit Drittstaaten eher selten passieren. Es muss dort die Betreuung sichergestellt sein und ein wirksamer Schutz in dem Drittstaat bestehen.

Des weiteren wird in der Zulässigkeitsprüfung geprüft, ob bereits ein Schutz in einem anderen Mitgliedstaat besteht - ähnlich wie es zuvor bei §4a AsylG geprüft wurde.

Auch während der Zulässigkeitsprüfung können unbegleitete Kinder in der BBU Bundesgrundversorgung untergebracht werden. In dem Fall wäre auch hier die BBU-Rechtsberatung für die Rechtsvertretung zuständig. Obsorgeberechtigt bleibt weiter die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe.

Nach der Zulässigkeitsprüfung erfolgt die Zuweisung ins Verfahren, entweder in das beschleunigte Verfahren oder in das Normverfahren
 

Beschleunigtes Verfahren


Antragssteller:innen und somit auch unbegleitete Kinder kommen in das beschleunigte Verfahren wenn sie aus einem sicherem Herkunftsstaat gem. Verordnung kommen oder eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen.
Weiters kommen Antragsteller:innen in ein beschleunigtes Verfahren wenn es sich um einen unzulässigen Folgeantrag handelt oder die Identität verschleiert wurde.
Ein weiterer Grund für die Zuweisung in das beschleunigte Verfahren ist, wenn Antragssteller:innen aus einem Herkunftsstaat kommen mit einer Anerkennungsquote von unter 20 Prozent.
Bei Vorliegen dieser Gründe braucht es zwar eine Prüfung der Begründetheit vom Asylantrag, diese erfolgt aber im beschleunigten Verfahren.

Beim beschleunigten Verfahren gibt es verkürzte Entscheidungs- und Rechtsmittelfristen und es gibt kein Recht auf Verbleib (außer es wird mit der Beschwerde gegeben)

Während des beschleunigten Verfahren sind die Antragsteller:innen in der Bundesbetreuung untergebracht.

 

Normverfahren


Das Normverfahren ist ähnlich dem bisherigen inhatlichen Asylverfahren.

Unbegleitete Kinder werden bei Asylverfahren nicht vorrangig behandelt, deshalb können die Verfahren bei Kindern, genauso wie bei volljährigen Antragsteller:innen lange dauern. Es werden auch die gleichen Punkte geprüft wie bei erwachsenen Antragsteller:innen.
Somit können viele Verfahren nicht in der Minderjährigkeit beendet werden und keine Statistiken über den Ausgang von Asylverfahren zu den dann ehemaligen unbegleiteten Kindern gegeben werden.

Stellt ein unbegleitetes Kind einen Asylantrag in Österreich, werden die Asylgründe laut Asylgesetz geprüft. Es gibt hier keinen Unterschied zu Asylverfahren zu erwachsenen Asylsuchenden, wobei natürlich das Kindeswohl auch hier vorrangig zu berücksichtigen ist.
Geprüft wird
- Asyl laut Genfer Flüchtlingskonvention
- subsidiärer Schutz laut europäischer Menschenrechtskonvention
- neu seit der GEAS-Reform § 54a AsylG
- "Bleiberecht" - also die §§ 55, 56, 57
Alle Informationen zum allgemeinen Asylverfahren in Österreich hier.
 

Rechtliche Vertretung von unbegleiteten Kindern im Asylverfahren


Bild zwei sich umarmende FigurenUnbegleiteten Kindern wird im Asylverfahren eine rechtliche Vertretung bereitgestellt. Abgesehen vom Asylantrag können sie selbst keine Verfahrenshandlungen setzen, sind aber wie volljährige Antragsteller:innen zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet.

Aufgrund des Asylgesetzes bzw. einer Obsorgeentscheidung ergibt sich die Verpflichtung für die Kinder- und Jugendhilfe (KJH), die rechtliche Vertretung der Kinder im inhaltlichen Asylverfahren sicherzustellen - nur während der Zeit in Bundesbetreuungseinrichtungen liegt die Verfahrensvertretung bei den BBU-Rechtsberater:innen.
Als Rechtsvertretung müssen sie bei den Anöhrung anwesend sein, bekommen den Bescheid zugestellt und sind für das Einbringen von Rechtsmitteln verantwortlich.

Die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe hat ab ersten Antreffen des Kindes die Obsorge und somit auch die Rechtsvertretung. 
 

Fremdenpolizeiliches Verfahren


Im fremdenpolizeilichen Verfahren sind Kinder bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres handlungsfähig (vgl. FPG § 12 Abs. 1). Der einzige Schutz, der älteren Kindern gewährt wird, besteht darin, dass die Fremdenpolizei verpflichtet ist, gemäß § 12 Absatz 4 FPG die zuständige Kinder- und Jugendhilfe über die Inhaftierung eines unbegleiteten Kinders unverzüglich zu informieren.

Da im fremdenpolizeilichen Verfahren eindeutig Schutzinteressen des Kindes berührt werden, steht die österreichische Rechtslage in einem Spannungsverhältnis zur Ansicht des UNO-Kinderrechtsauschusses, der empfiehlt, dass Altersgrenzen, die der Verselbstständigung von Kindern entgegen stehen, tendenziell gesenkt werden sollten, während Schutzgrenzen im Interesse des Kindes möglichst hoch anzusetzen sind.

Die Prüfung des Kindeswohls ist im fremdenpolizeilichen Verfahren (entgegen den Vorgaben des Art. 5 lit.a der Rückführungs-Richtlinie) im nationalen Recht nicht verankert.
 

Familienzusammenführung bei unbegleiteten Kindern


Informationen dazu beim Thema Familienzusammenführung


Abschiebung und Rückkehr


Freiwillige Rückkehr von unbegleiteten Kindern


IOM unterstützt bei der freiwilligen Rückkehr, unter Voraussetzung der drei weltweit gültigen Prinzipien der Freiwilligkeit, Schutz der Würde und der Menschenrechte sowie der Souveränität des Staates (Rückkehr nur in Länder mit gültiger Aufenthaltsberechtigung).
 
IOM kann weltweit Unterstützung vor der Rückkehr, während der Reise und nach der Ankunft im Rückkehrland anbieten – vorausgesetzt, die Finanzierung dafür ist gesichert. Die Rückkehrberatung wird von der BBU bzw. auch von auf Maßnahmen gegen Menschenhandel spezialisierten Einrichtungen (LEFÖ-IBF) angeboten. Die Kostenübernahme für die Rückkehr bewilligt das BFA.

Bei unbegleiteten Kindern kann eine von IOM unterstützte freiwillige Rückkehr nur erfolgen, wenn es dem Kindeswohl entspricht. Außerdem muss der Wille des Kindes altersentsprechend berücksichtigt werden. Bei jenen unter 15 Jahren muss die Reise begleitet sein.
In Österreich braucht es dafür die Zustimmung des/der Obsorgeberechtigten nach sorgfältiger Kindeswohlprüfung, eine Kostenübernahmebestätigung des BFA und ein gültiges Reisedokument.
Im Rückkehrland braucht es das Einverständnis und die Bestätigung der/des Obsorgeberechtigten, dass er/sie bereit ist, das Kind bei der Ankunft zu empfangen, dass er/sie berechtigt und bereit ist, die Verantwortung für das Kind bis zum 18. Lebensjahr zu übernehmen und die notwendigen Ressourcen hat, um es zu versorgen.
 
Im Jahr 2025 gab es 15 freiwillige Ausreisen von unbegleiten Kindern. Sie betrafen elf staatsangehörige der Türkei und vier Staatsangehörige aus Syrien. Es werden nur die Staatsangehörigkeit der Ausreisenden angegeben, in welches Land die Kinder ausgereist sind, lässt sich nicht sagen.
 

Abschiebung von Kindern


Auch Kinder werden aus Österreich abgeschoben. Betroffen sind vor allem Kinder, die mit ihren Eltern abgeschoben werden. 2025 wurden 112 Kinder gemeinsam mit ihren Eltern abgeschoben. 61 Kinder davon hatten die türkische Staatsbürger:innenschaft, elf die georgische Staatsbürger:innenschaft.
Vereinzelt kam es in den letzten Jahren zu Abschiebungen von unbegleiteten Kindern. 2025 wurde kein unbegleitetes Kind abgeschoben, im Oktober 2024 jedoch zwei türkische unbegleitete Kinder.

Laut Innenministerium werden die unbegleiteten Kinder von Kontaktbeamt:innen immer an die Erziehungsberechtigten oder an Behörden der Kinder- und Jugendhilfe übergeben.

Jedes Jahr sind werden Kinder auch in Schubhaft genommen, ob es sich dabei um begleitete oder unbegleitete Kinder handelt ist nicht klar zu sagen. 2025 betraf dies drei Kinder, 2024 vier Kinder und 2023 drei Kinder.

Wird ein Asylantrag abgelehnt und die Ausweisung ausgesprochen, bedeutet dies gleichzeitig ein Wiedereinreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten im gesamten EU-Raum.

Laut dem EuGH Urteil aus dem Jahr 2021 darf die Abschiebung von unbegleiteten Kindern auch nur dann erfolgen, wenn eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Herkunftsland besteht – wenn sich also ein Mitglied ihrer Familie, ein offizieller Obsorgeberechtigte:r oder eine geeignete Aufnahmeeinrichtung um das Kind kümmert. Auch mit der Abschiebung zu warten, bis das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat, ist laut dem Urteil nicht möglich.
 

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Plattform Asyl – FÜR MENSCHEN RECHTE
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