Rechte und Status von unbegleiteten Kindern mit Fluchterfahrung in Österreich

Thema der nachfolgenden Übersicht sind die zentralen rechtlichen Grundlagen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, die Verfahren und Rechtsstatus von unbegleiteten Kindern mit Fluchterfahrung in Österreich beeinflussen.
Lisa Wolfsegger
Asylverfahren in Österreich und deren Ausgang für unbegleitete Kinder
Stellt ein unbegleitetes Kind einen Asylantrag in Österreich, werden die Asylgründe laut Asylgesetz geprüft. Es gibt hier keinen Unterschied zu Asylverfahren von erwachsenen Asylsuchenden, wobei natürlich das Kindeswohl auch hier vorrangig zu berücksichtigen ist. Geprüft wird
- Asyl laut Genfer Flüchtlingskonvention
- subsidiärer Schutz laut europäischer Menschenrechtskonvention
- "subsidiärer Schutz light" - also der §54a (neu seit der GEAS Reform)
- "Bleiberecht" - also die §§ 55, 56, 57
Asyl
Rechtsgrundlage ist die Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG) „(…) aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (…)“
Wenn diese Verfolgung zutrifft, bekommt eine Person – minderjährig oder erwachsen – in Österreich Asyl. Es heißt, dass dem Antrag stattgegeben wird und der Person die Flüchtlingseingeschaft zuerkant wird.
Neu ist hier, dass der Flüchtlingsstatus verlängert werden muss. Zuerst gilt er drei Jahre, dann erneut drei Jahre und dann wird er immer wieder für fünf Jahre verlängert. Diesen Verlängerungsantrag muss man selbst stellen - ähnlich wie vor 2026 beim subsidiären Schutz. Art 24/5 Status-VO stellt klar, dass eine Verlängerung nur dann abgelehnt werden kann, wenn der Status entzogen wird.
International Schutzberechtigten wird künftig ein Aufenthaltstitel nach Art 24 Status-VO ausgestellt. Gemäß § 51 AsylG 2005 handelt es sich dabei um ein Identitätsdokument.
Subsidiärer Schutz
Status subsidiären Schutzes erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung nach der GFK abgewiesen wurde, deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat aber anderweitig bedroht wird (Bürgerkrieg, failed states). Rechtsgrundlage ist die Europäische Menschenrechtskonvention (§8 AsylG) und insbesondere folgende Punkte:
- Recht auf Leben
- Verbot der Folter
- Verbot der Todesstrafe
Wenn eines dieser Rechte im Herkunftsland bedroht ist, bekommt die Person subsidiären Schutz.
Neu seit der GEAS Reform 2026 ist für Österreich, dass es hierfür eine:n Akteur:in braucht. Menschen die etwa auf Grund von medizinischen Gründen fliehen, erhielten bis 2026 subsidiären Schutz, nur ist dies nicht mehr möglich.
Menschen mit dem Status des subsidiären Schutzes erhalten ein befristetes Aufenthaltsrecht. Der Status des subsidiären Schutzes wird für die Dauer eines Jahres erteilt, bei einer Verlängerung für weitere drei Jahre (auf Antrag, nicht automatisch) und ab dem dritten Antrag für jeweils weitere fünf Jahre, wenn die für die Erstgewährung maßgeblichen Umstände sich nicht grundlegend und nachhaltig verändert haben. Kinder mit dem Status des subsidiären Schutzes haben zwar Zugang zum Arbeitsmarkt, aber nur eingeschränkt Zugang zu Sozialleistungen.
§ 54a AsylG
Mit der GEAS-Reform 2026 wurde ein neuer Aufenthaltstitel geschaffen. Er richtet sich an Personen, die keinen Anspruch auf internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) haben, deren Abschiebung aber aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig wäre. Bis 2026 erhielten diese Personen in Österreich häufig subsidiären Schutz, etwa wenn ihnen aufgrund einer schweren Erkrankung, einer Naturkatastrophe oder einer existenzbedrohenden Versorgungslage im Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohte. Nach der neuen europäischen Status-Verordnung ist subsidiärer Schutz jedoch nur mehr möglich, wenn die Gefahr von einem Akteur ausgeht. Für diese bisherige Personengruppe wurde daher der neue Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG geschaffen.
Typische Fälle sind beispielsweise:
- schwere Erkrankungen ohne ausreichende Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat,
- existenzbedrohende humanitäre Versorgungslagen,
- Naturkatastrophen.
Der Aufenthaltstitel wird nicht auf Antrag, sondern ausschließlich von Amts wegen geprüft. Dies geschieht im Rahmen eines Verfahrens über internationalen Schutz. Wird festgestellt, dass eine Abschiebung nicht bloß vorübergehend gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßen würde, wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer eines Jahres erteilt.
Der Aufenthaltstitel kann verlängert werden. Er berechtigt außerdem – sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind – später zu einem Wechsel in einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), beispielsweise in eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus. Im Gegensatz zum subsidiären Schutz handelt es sich jedoch nicht um internationalen Schutz, sondern um einen nationalen humanitären Aufenthaltstitel. Dadurch bestehen beispielsweise auch Unterschiede bei der Familienzusammenführung, die grundsätzlich erst nach einem Wechsel in das NAG möglich ist.
Bleiberecht (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen)
Diese Aufenthaltstitel sind im Asylgesetz die §§ 55, 56 und 57. Hier wird geprüft: - das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK)
- besondere Berücksichtigungsfälle
- Aufenthaltsberechtigung bei langer Aufenthaltsdauer und Selbsterhaltungsfähigkeit
- Abwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen
Diese Personen können nach einem Jahr vom Asylgesetz in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz wechseln und bekommen die Rot-Weiß-Rot-Karte (+)
(Quelle: help.gv.at)
Entscheidungen bei unbegleiteten Kindern
Im Jahr 2025 wurden 64 unbegleiteten Kindern rechtskräftige Asyl gewährt, 128 unbegleiteten Kinder rechtskräftig subsidiären Schutz und zwei unbegleiteten Kindern rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.
Nationale, europäische und internationale Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen des Asyl- und Fremdenrechts ergeben sich aus nationalen, europäischen und internationalen Rechtsquellen, die ineinandergreifen und gemeinsam den rechtlichen Rahmen bilden.
Österreich
- Asylgesetz: AsylG
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz: BFA-VG
- Fremdenpolizeigesetz: FPG
- Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG
- Grundversrogungsgesetz-Bund 2005
- 15a-Vereinbarung zur Grundversorgung zwischen Bund und Ländern Art. 15a B-VG
- BBU-Einrichtungsgesetz
- Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Einrichtungsgesetz: BFA-Einrichtungsgesetz
- Staatsbürger:innenschaftsgesetz
- Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz – ObUM-G
- Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG
Bei der Betreuung von Kindern sind die Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze anzuwenden:
Bundesgesetz: B-KJHG Wien: WKJHG
Niederösterreich: NÖ KJHG
Oberösterreich: OÖ. KJHG
Burgenland: Bgld. KJHG
Kärnten: K-KJHG
Tirol: TKJHG
Vorarlberg: KJH-G
Salzburg: S.KJHG
Steiermark: StKJHG
Europa
- Screening-Verordnung 2024/1356 - ScreeningVO
- Asylverfahrens-Vorordnung 2024/1348 - Asylverfahrens-VO
- Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung 2024/1351 - AMM-VO
- Aufnahme-Richtlinie 2024/1346 - AufnahmeRL
- Statusverordnung 2024/1347 - Status-VO
- EURODAC-VO
- Krisen-Verordnung - KrisenVO
Europäisches Parlament (2000) Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Rat der Europäischen Union
Entschließung des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder (97/C 221/03)
Rat der Europäischen Union
Das Stockholmer Programm Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, Brüssel, 2. Dezember 2009 (04.12) (OR. en) 17024/09
International
Genfer Flüchtlingskonvention GFK
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte AEMR
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Übereinkommen über die Rechte des Kindes KRK
vom 20. November 1989
Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e. V.:
General Comment Nr. 6
Dieses Dokument des Kinderrechtskomitees widmet sich der Behandlung unbegleiteter und von ihren Eltern getrennter Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes. Special Comments können als konkrete Handlungsanweisungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verstanden werden.
United Nations
Concluding observations on the combined third and fourth periodic report of Austria 2012
Concluding Obersvation 2008
Concluding Observations of the Committee on the Rights of the Child: Austria (Januar 2005)
Committee Against Torture CAT
Periodischer Bericht über die Umsetzung der Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Österreich, 44. Sitzung (26 April - 14 Mai 2010)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte IPwskR
Am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Rom/Rome, 4. November 1950
UNHCR-Richtlinien
UNHCR, Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger, Genf, 1997, Neuauflage, UNHCR Österreich, Dezember 2003
UNHCR: Richtlinien Zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22. Dezember 2009, HCR/GIP/09/08
Kinderhandel / Menschenhandel
ECPAT
ReACT von ECPAT - Aufklärungsvideo über die Kinderrechte in 13 Sprachen
UNGIFTS
VITA - Victim Translation Assistance Tool ist eine Übersetzungssoftware von UN.GIFT/UNODC, dem Bundeskriminalamt und LEFÖ-IBF, welche die Kommunikation mit Betroffenen von Menschenhandel erleichtern soll










