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6.7.2026

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem – Nach der Reform eine schöne neue Welt?

Maschendrahtzaun in der Abenddämmerung.
EU-Politiker:innen feiern die Reform für das "Gemeinsame Europäische Asylsystem" als Meilenstein - aber ist sie das wirklich? Tatsächlich bringt sie eine Menge neuer Probleme und lässt die alten ungelöst. Was bedeutet die GEAS-Reform für Geflüchtete in Europa und speziell in Österreich?
Lukas Gahleitner-Gertz

Wenn der ÖVP-Wirtschaftsminister eine „Preis-runter-Garantie“ bei den Spritpreisen ankündigt oder eine SPD-Ministerin in Deutschland gar das „Gute KiTa-Gesetz“ zur Beschlussfassung vorlegt, ist Vorsicht geboten: Der Schein, der bekanntlich oft trügt, steht im Vordergrund. Denn wer kann sich schon politisch erlauben, gegen eine „Preis-runter-Garantie“ zu sein oder ein Gesetz abzulehnen, das schon per Benennung gut ist?

In den vergangenen Wochen war das Inkrafttreten der EU-Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ in aller Munde. Der Beschluss wurde von der damaligen EU-Kommissarin, der schwedischen Sozialdemokratin Ylva Johansson als „historisch“ bejubelt. Innenminister Karner ließ sich die größte Reform seit 20 Jahren nicht als „Wundertüte“ madig reden: Ein „Meilenstein“ sei das Vorhaben.

Der für die Implementierung der EU-Reform zuständige EU-Kommissar Magnus Brunner agierte zurückhaltender: Offenbar durch die Erfahrung des Nichteintretens vergangener Prophezeiungen gewarnt, ist die Reform für den ehemaligen Finanzminister zwar „ein wichtiger Schritt“: Es werde aber nicht „vom ersten Tag weg zu 100 Prozent perfekt funktionieren, so realistisch müssen wir sein.“
 
Ylva Johansson feiert GEAS auf X.

Obwohl im medialen Diskurs das Thema „Asyl“ zu den zentralen „Problemen“ Europas gezählt wird, gibt es unter den österreichischen Journalist:innen – von wenigen Ausnahmen wie hier, hier und hier abgesehen – sehr wenig Wissen zu und Auseinandersetzung mit den Inhalten und den Auswirkungen der „Großen Reform“.


Was ist die Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ überhaupt?


Es mangelte bisher nicht an gemeinsamen Regeln der EU-Mitgliedstaaten im Asylbereich. Es gab auch vor dem 12. Juni 2026 europarechtliche Vorgaben, die die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten regelten, die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende umrissen und gemeinsame Asylverfahrensregeln festlegten. Allein, viele Mitgliedstaaten setzten sie nur mangelhaft um. Und wenn sie gegen die Regeln verstießen, reagierte die Europäische Kommission nur zaghaft.

Eine wesentliche – und tatsächlich formal historische – Neuerung ist, dass die neuen Regeln nicht mehr wie bisher „Richtlinien“ sondern fast ausschließlich als „Verordnungen“ verabschiedet wurden. Es wird dadurch zu einer wesentlich stärkeren Vereinheitlichung kommen: Während die bisherigen Richtlinien den Mitgliedstaaten einen größeren Umsetzungsspielraum gelassen haben, sind Verordnungen grundsätzlich unmittelbar – ohne Zutun der EU-Staaten – überall anwendbar.


Es wird noch komplizierter


Neu wird sein, dass nun nicht nur die nationalen Gesetze gelten, sondern eben auch die neun EU-Verordnungen parallel dazu gelesen werden müssen. Das neue „gemeinsame europäische Asylsystem“ ist daher jedenfalls komplexer als das bisherige System.

Die Herausforderungen werden dadurch größer – einerseits an die Behörden und Gerichte, die das Recht anwenden, andererseits an die Schutzsuchenden, die dem Recht unterworfen sind Keine guten Vorzeichen für das Erreichen eines Hauptziels der Befürworter der GEAS-Reform: Asylverfahren sollen schneller und effizienter geführt werden.
 
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Vertiefung des bisherigen Systems statt Paradigmenwechsel


Das bisherige „Gemeinsame europäische Asylsystem“ ist an seiner dysfunktionalen Grundeinstellung gescheitert: Es macht zwar Sinn, dass es nur in einem Land ein Asylverfahren geben soll und es idealerweise das Land sein soll, zu dem der Schutzsuchende die engste Beziehung hat. Gibt es aber weder enge Verwandte, noch ein EU-Mitgliedsland, das ein Einreisevisum erteilt hat, so sagten die bisherigen Regeln in der sogenannten Dublin-Verordnung: Es ist jenes Land zuständig ist, in dem die schutzsuchende Person zum ersten Mal die Europäische Union betreten hat.

Wenig überraschend trifft die Verantwortung in einem derartigen System fast ausnahmslos Außengrenzländer wie Griechenland, Italien oder Ungarn. Diese Zuständigkeitsregeln verursachten in der Vergangenheit ein starkes Ungleichgewicht. Es wurde nicht einmal versucht, das durch einen Verteilmechanismus auszugleichen. Die Außengrenzländer schreiten daher zur Selbstjustiz: Schutzsuchende werden entweder teilweise illegal zurückgestoßen. Oder werden, wenn sie es schaffen, oft so schlecht behandelt, dass sie innerhalb kürzester Zeit das Weite zu suchen.

Mit der Reform des „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“ halten die Mitgliedstaaten an dieser dysfunktionalen Grundstruktur fest. Sie soll durch einen „flexiblen Solidaritätsmechanismus“ ergänzt werden: Die Mitgliedstaaten können hier wählen, ob sie geflüchtete Menschen aus den Außengrenzländern übernehmen, finanzielle Ausgleichszahlungen leisten oder technische Unterstützung z.B. beim Bau von Grenzzäunen leisten.

Das ist eine „Solidarität a la carte“, die noch dazu von einigen Ländern wie Polen und Ungarn von Vorneherein abgelehnt wird. Andere Länder wie Österreich und Deutschland bekamen von der EU-Kommission eine Ausnahme, die sie ebenfalls zumindest bis auf Weiteres von der Leistung von „Solidaritätsleistungen“ befreit.


Weiterzug wird bekämpft, aber nicht die Ursache


Die Reform wirkt in diesem Punkt wie ein trotziges Festhalten an einem System, von dem man enttäuscht ist, dass es bisher nicht funktioniert hat. Eine wesentliche Änderung seit 12. Juni ist, dass die Außengrenzländer künftig weiter für die Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Landes zuständig bleiben, auch wenn die Schutzsuchenden bereits etwa nach Deutschland oder Frankreich weitergezogen sind.

Eines der Hauptziele der Reform ist der „Kampf gegen die Sekundärmigration“: Die Regeln sollen verhindern, dass Menschen das Erstankunftsland in der Europäischen Union verlassen. Dabei verkennen die Autoren der Reform aber vollkommen, dass ein Hauptgrund dafür ist, dass die Außengrenzländer die Mindeststandards der Aufnahmebedingungen missachten. Ausgerechnet bei den Mindeststandards konnte man sich aber nur auf eine Richtlinie einigen, die den Ländern einen weiten Ermessensspielraum bei den Aufnahmebedingungen einräumt.


Abbau von Rechten statt Ausbau von Europa


Der Name der Reform suggeriert, dass mehr europäische Gemeinsamkeit im Asylbereich erreicht werden soll. Die Veränderungen zielen aber weniger auf eine verstärkte Zusammenarbeit und Verantwortungsteilung ab. Es geht vielmehr um einen Abbau von Rechten von Schutzsuchenden.

Menschen aus Herkunftsländern, zu denen es im Vorjahr eine erstinstanzliche Anerkennungsquote unter 20 Prozent gegeben hat, sollen nun automatisch nur mehr ein beschleunigtes Verfahren bekommen. Das bedeutet: Extrem verkürzte Beschwerdefristen, verstärkte Inhaftierungsmöglichkeiten und Mitwirkungspflichten. Darunter fallen Staatsangehörige aus Ländern wie der Russischen Föderation oder Irak, wo beinahe jeder 5. Asylantrag positiv beschieden wurde im Vorjahr. Aber auch LGBTIQ-Personen aus Tunesien oder Bangladesch, die aufgrund ihrer individuellen Fluchtgründe erfahrungsgemäß eine nahezu 100%ige Schutzquote haben, fallen aufgrund der Staatsbürgerschaft in das beschleunigte Verfahren mit massiv eingeschränkten Rechten.


Vorbild: Marodes System


Die negativen Auswirkungen sollen durch ein zusätzliches Screening-Verfahren am Anfang abgefangen werden: Schutzsuchende sollen von Anfang an stärker auf Verwundbarkeiten hin „gescreent“ werden, damit sie gegebenenfalls in ein Normverfahren übergeführt werden können.

Absurderweise nimmt sich die EU-Reform hier eine Anleihe aus dem vollkommen maroden griechischen Asylsystem, in dem es ein derartiges Screening-Verfahren schon seit einem Jahrzehnt gibt. Österreich musste sein System anpassen: Hinter vorgehaltener Hand sagt man aber in den österreichischen Behörden, dass man hier ohnehin schon mehr mache als andere Länder und man mal abwarten wolle, ob hier die anderen EU-Länder bei der Umsetzung in die Gänge komme.


Neue Aufenthaltstitel, Gebühren und Quote bei Familienzusammenführung


Die Reform umfasst ca. 500 Seiten Gesetzestexte und tausende Seiten an Erläuterungen, Erlässen und Beschreibungen der neuen Abläufe. Dennoch ist es rund ein Monat nach Inkrafttreten des neuen Systems erstaunlich ruhig. Das liegt aber vor allem daran, dass der österreichische Gesetzgeber die Reform erst knapp eine Woche vor Inkrafttreten im Parlament beschlossen hat. Bislang gibt es wohl kaum mehr als eine Handvoll Entscheidungen, weil die Behörden auch erst mit den neuen Abläufen vertraut werden müssen. Die elektronischen Datenbanken – und somit das Rückgrat der Reform – funktionieren europaweit nur sehr eingeschränkt.

In den ersten Tagen geriet Karners „Meilenstein“ eher zur „Wundertüte“: Die erstinstanzliche Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, verkündete an seiner Wiener Adresse per Papieraushang gar einen „Systemausfall“.

Papieraushang vor dem BMI: Aufgrund von Systemausfall geschlossen!

Nicht nur jene, die neue Anträge stellen, sondern auch Schutzberechtigte werden die realen Auswirkungen der GEAS-Reform samt seiner kritikwürdigen österreichischen Implementierung bald spüren: Es wird eine Aufsplittung der schutzberechtigten Personen geben. Weitere Aufenthaltstitel wurden eingeführt, aber sozialrechtlich „vergessen“: Das bedeutet, dass es momentan in Österreich keine soziale Absicherung für Personen gibt, die zwar im Herkunftsland einer unmenschlichen Bedrohung ausgesetzt sind, für die aber kein „Verfolgungsakteur“ sondern „nur“ etwa eine Naturkatastrophe oder eine katastrophale Versorgungslage verantwortlich ist.

Bei der Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungskarten werden auch schutzberechtigte Personen ihren Teil für die Budgetsanierung beitragen müssen: Zukünftig werden schutzberechtigte Personen bei der Verlängerung fast 100 Euro für eine neue Karte berappen müssen, bei einer vierköpfigen Familie kann dies zu einer nicht unerheblichen Herausforderung in der Praxis werden.


Ein verordnetes Verfahren, das es nicht gibt


Bei der mittlerweile seit einem Jahr gestoppten Familienzusammenführung hat die Bundesregierung einen äußerst originellen neuen Ansatz gewählt: Die Notverordnung des Innenministers, mit der die Abwicklung von Familienverfahren gehemmt wurde, lief am 2. Juli 2026 aus. Tatsächlich gibt es das Familienverfahren, auf das sich die Notverordnung bezieht, seit drei Wochen gar nicht mehr, weil die Gesetzesnovelle das Verfahren abgeschafft hat.

Es soll durch ein anderes Verfahren ersetzt werden, das aber noch nicht in Kraft ist, weil es hier noch die Zustimmung der Bundesländer braucht. Es soll ein Quotensystem eingeführt werden. Vom angekündigten „Integrationsbarometer“, von dem man sich die Ableitung der Quotenhöhe erhoffte, ist weit und breit nichts zu sehen. Das in Aussicht genommene System ist nach Einschätzung sämtlicher Fachexpert:innen – mit Ausnahme jener im Dunstkreis des Innenministeriums – offenkundig rechtswidrig.


Nicht immer so negativ: Es gibt auch Gutes.


Tatsächlich beendet die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems einen in Österreich untragbaren Zustand im Bereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. Bisher haben sich die Kinder- und Jugendhilfebehörden für diese sehr vulnerable Gruppe am oft monatelangen Anfang des Verfahrens nicht interessiert. Für diese Kinder gab es niemanden, der für die Wahrung ihrer Rechte zuständig gewesen wäre.

Damit soll nun Schluss sein: Der Kinder- und Jugendhilfe wird per Gesetz die Obsorge für diese Kinder übertragen. Die Hoffnung ist, dass sich durch diese gesetzliche Verpflichtung nun endlich etwas bei den Mindeststandards in diesem Bereich tut. Klar ist, dass dies auch Geld kosten wird und die zuständigen Behörden hier zusätzliche Mittel für eine gesetzeskonforme Umsetzung benötigen.

Grundsätzlich ist auch die stärkere Vereinheitlichung des Verfahrensrechts auf europäischer Ebene positiv. Ein derartiger Prozess braucht aber vor allem Zeit, juristische Entscheidungen und auch Geld. So positiv die formale Vereinheitlichung ist, so negativ ist aber leider oft die inhaltliche Ausgestaltung dieser Regeln. Es wird nicht nur, aber auch an der österreichischen Ausgestaltung der Abläufe liegen, inwiefern der Anspruch an ein „Gemeinsames Europäisches Asylsystem“ auch nur ansatzweise erfüllt werden kann.

 
asylkoordinations-Sprecher Lukas Gahleitner-Gertz schreibt einmal im Monat die Kolumne "Asylfakt" für MOMENT.at. Dieser Beitrag erschien dort am 06. Juli 2026.

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