EU-Rückführungsverordnung und Return Hubs: 7 Fragen 7 Antworten

Die Europäische Union will ihr Rückführungsrecht verschärfen. Im Zentrum der Kritik stehen geplante Return Hubs: Einrichtungen außerhalb der EU, in die Menschen ohne Aufenthaltsrecht gebracht werden könnten, auch wenn sie keinerlei Bezug zu diesem Land haben. Wir sehen darin keine Lösung für die bestehenden Probleme, sondern eine Verlagerung staatlicher Verantwortung in Drittstaaten.
Sebastian Sperner
Die Europäische Union verschärft ihre Migrationspolitik weiter. Mit der neuen EU-Rückführungsverordnung hat das Europäische Parlament im Juni 2026 den Weg für Abschiebelager, sogenannte Return Hubs freigemacht. Das sind Einrichtungen außerhalb der EU. Menschen ohne Aufenthaltsrecht könnten dorthin überstellt werden, bis ihre Abschiebung erfolgt.
Das Vorhaben ist politisch und rechtlich umstritten. Befürworter sehen darin ein neues Instrument zur Durchsetzung von Rückführungen, Kritiker:innen warnen vor erheblichen menschenrechtlichen Risiken und einer weiteren Auslagerung staatlicher Verantwortung in Drittstaaten.
Was sind Return Hubs? Wie sollen sie funktionieren? Warum werden sie bereits jetzt diskutiert? Und weshalb lehnen wir dieses Konzept ab?
Derzeit sorgt ein neues EU-Gesetz für Schlagzeilen: die EU-Rückführungsverordnung. Sie soll das europäische Rückführungsrecht grundlegend reformieren und erstmals ein einheitliches Rückführungssystem für alle EU-Mitgliedstaaten schaffen.
Wichtig ist die Unterscheidung zur GEAS-Reform, also zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Diese ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Die Rückführungsverordnung ist nicht Teil dieser Reform. Beide verfolgen zwar eine ähnliche politische Stoßrichtung, rechtlich handelt es sich jedoch um zwei getrennte Gesetzespakete.
Bisher basiert das europäische Rückführungsrecht auf der Rückführungsrichtlinie von 2008, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden musste. Die neue Rückführungsverordnung soll diese ersetzen und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.
Anfang Juni 2026 einigten sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auf den endgültigen Text. Im Europäischen Parlament wurde die Verordnung vor allem mit den Stimmen konservativer und rechter Fraktionen beschlossen. Ausständig ist nur noch die formelle Zustimmung des Rates der Europäischen Union.
Die Verordnung erweitert die Befugnisse der Behörden. Sie führt außerdem die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen ein. Erstmals schafft sie auch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Abschiebezentren, also Return Hubs. Mitgliedstaaten sollen Menschen ohne Aufenthaltsrecht künftig in Drittstaaten überstellen können, bis ihre Rückführung erfolgt. Gerade dieses Instrument zählt zu den umstrittensten Neuerungen der Reform.
Return Hubs sind Einrichtungen in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union. Dorthin können Menschen überstellt werden, gegen die eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Dort sollen sie entweder vorübergehend oder dauerhaft untergebracht werden, bis eine Rückführung möglich ist.
Die neue Rückführungsverordnung erlaubt es der EU und den Mitgliedstaaten, Abkommen mit Drittstaaten über die Aufnahme dieser Personen abzuschließen. Eine persönliche Verbindung zum Aufnahmestaat ist nicht erforderlich. Menschen könnten daher in Länder gebracht werden, in denen sie nie gelebt haben und zu denen sie keinerlei Bezug haben.
Voraussetzung ist, dass der Drittstaat internationale Menschenrechtsstandards, das Völkerrecht und insbesondere das Refoulement-Verbot einhält. Die Abkommen müssen außerdem regeln, wer Verantwortung für die betroffenen Personen trägt. Sie müssen auch festlegen, wie ihre Unterbringung erfolgt und wie die Einhaltung der Vereinbarungen unabhängig kontrolliert wird.
Ist ein Return Hub nur als Zwischenstation vorgesehen, muss auch geregelt werden, was geschieht, wenn eine spätere Rückführung scheitert. Die Abkommen können zudem eine Inhaftierung der betroffenen Personen vorsehen.
Mural in Shëngjin: Free Migrants! Liri për emigrantët. © Google Maps
In Return Hubs sollen Menschen gebracht werden können, gegen die bereits eine Rückkehrentscheidung besteht. Das kann etwa nach einem abgelehnten Asylantrag oder nach dem Verlust eines Aufenthaltsrechts der Fall sein. Der vereinbarte Verordnungstext erfasst grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht in der EU aufhalten.
Im Mittelpunkt stehen besonders Menschen, die trotz einer Rückkehrentscheidung über längere Zeit nicht abgeschoben werden können. Gründe dafür können fehlende Reisedokumente sein. Auch eine verweigerte Rückübernahme durch den Herkunftsstaat oder rechtliche Hindernisse können eine Abschiebung verhindern. Solche Hindernisse bestehen (beispielsweise, wenn einer Person im Fall einer Abschiebung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde.
Das kann auch Menschen betreffen, die wegen bestimmter Ausschlussgründe keinen Schutzstatus erhalten, aber dennoch nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Viele Betroffene leben deshalb jahrelang in einem rechtlichen und sozialen Schwebezustand: Sie können nicht abgeschoben werden. Häufig erhalten sie aber auch keine stabile Aufenthaltsperspektive. In Österreich bedeutet das oft: eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, geringe soziale Absicherung und große Hürden bei Wohnen und gesellschaftlicher Teilhabe.
Return Hubs beseitigen diese Probleme nicht. Die betroffenen Menschen würden vielmehr in einen weiteren Drittstaat verlagert, während die ursprünglichen Gründe, die einer Rückführung entgegenstehen, fortbestehen.
Unbegleitete Minderjährige sowie Familien mit minderjährigen Kindern sollen nach dem beschlossenen Verordnungstext nicht in Return Hubs überstellt werden.
Diese beiden Konzepte setzen an unterschiedlichen Punkten des Verfahrens an.
Das Konzept des sicheren Drittstaates betrifft das Asylverfahren. Ein Asylantrag kann als unzulässig behandelt werden, wenn eine Person Schutz in einem als sicher eingestuften Drittstaat erhalten kann. Die entsprechenden Regeln sind in der EU-Asylverfahrensverordnung festgelegt.
Return Hubs setzen dagegen erst nach dem Asyl- oder Aufenthaltsverfahren an. Die betroffene Person hat bereits kein Aufenthaltsrecht mehr und soll bis zu ihrer weiteren Rückführung in einen Drittstaat überstellt werden.
Beiden Modellen ist gemeinsam, dass sie staatliche Aufgaben aus der Europäischen Union in Drittstaaten verlagern. Beim sicheren Drittstaat betrifft das die Zuständigkeit für ein Asylverfahren. Beim Return Hub betrifft es die Unterbringung und möglicherweise auch die Inhaftierung während des Rückführungsverfahrens.
Diese Externalisierung erschwert häufig den Zugang zu Gerichten, Rechtsberatung und unabhängiger Kontrolle. Die EU-Grundrechteagentur FRA warnt deshalb ausdrücklich, die geplanten Return Hubs dürften keine rechtsfreien Räume werden:
„The planned return hubs cannot become rights-free zones.“
EU-Grundrechteagentur FRA
Nach Einschätzung der FRA wären Return Hubs nur unter strengen Voraussetzungen mit dem EU-Recht vereinbar. Nötig wären rechtlich verbindliche Abkommen, individuelle Entscheidungen, unabhängige Menschenrechtskontrollen und wirksame Rechtsmittel. Das vollständige Positionspapier behandelt auch die Verantwortung der beteiligten Mitgliedstaaten und von Frontex.
Gerade die praktische Durchsetzung dieser Garantien ist problematisch, wenn sich die Einrichtungen außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets befinden. Deshalb stehen zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und internationale Institutionen solchen Externalisierungsmodellen kritisch gegenüber.
Ein direkt vergleichbares System gibt es derzeit noch nicht. Das bislang ähnlichste Modell ist das Abkommen zwischen Italien und Albanien.
Ursprünglich sollten dort Asylverfahren außerhalb der EU durchgeführt werden. Italienische Gerichte äußerten jedoch rechtliche Bedenken. Inzwischen werden die Einrichtungen vor allem als Rückführungszentren genutzt. Dort befinden sich Menschen, die bereits im italienischen Rückführungsverfahren sind.
Ein wichtiger Unterschied zu den geplanten Return Hubs bleibt jedoch bestehen: Die Einrichtungen werden weiterhin von italienischen Behörden betrieben, italienisches Recht gilt fort und Beschwerden werden grundsätzlich von italienischen Gerichten behandelt.
Trotzdem gibt es erhebliche Kritik. Nach einem Besuch einer Delegation des Europäischen Parlaments Ende Juni 2026 berichteten mehrere Abgeordnete von fehlender Transparenz. Ihnen sei unter anderem der Zugang zu Hafträumen verweigert worden. Außerdem hätten sie keine Auskunft über die Zahl der untergebrachten Personen erhalten und zentrale Bereiche der Einrichtung nicht besichtigen können. Die italienische Europaabgeordnete Cristina Guarda warf der Regierung daraufhin vor, die tatsächlichen Zustände in den Lagern zu verbergen.
Guarda berichtete außerdem von sechs Suizidversuchen seit Mitte Mai. Sie sprach auch vom routinemäßigen Einsatz von Psychopharmaka sowie von psychischen Belastungen durch Isolation und ungewisse Perspektiven. Amnesty International, Statewatch und das International Rescue Committee kritisieren seit Längerem fehlende Transparenz, erschwerten Zugang zu Rechtsberatung und unzureichende unabhängige Kontrolle solcher Einrichtungen.
Mural in Shëngjin. Schriftzug Dari: بی آشیانه گشتم (Bi ashiyana gashtam - Ich wurde heimatlos). Darüber Albanisch: Faleminderit shqipëri nuk do ta harroj. © Google Maps
Obwohl die neue EU-Rückführungsverordnung noch nicht endgültig beschlossen ist, arbeiten mehrere Mitgliedstaaten bereits an der Umsetzung von Return Hubs. Österreich gehört gemeinsam mit Deutschland, den Niederlanden, Dänemark und Griechenland zu einer sogenannten „Like-minded Group“, die dieses Modell vorantreibt.
Die Staatengruppe hat sich auf eine gemeinsame Roadmap verständigt. Damit sollen mögliche Standorte und Umsetzungsmodelle entwickelt werden. Welche Staaten konkret kontaktiert wurden und welche rechtlichen Vorbereitungen laufen, ist bislang jedoch nicht öffentlich bekannt. Nach Medienberichten werden unter anderem Ruanda, Usbekistan, Uganda und Kenia als mögliche Partnerstaaten diskutiert. Offiziell bestätigt wurden diese Überlegungen bislang nicht.
Der Bau und der Betrieb solcher Einrichtungen würde erhebliche öffentliche Kosten verursachen. Das Innenministerium hat bislang jedoch nicht offengelegt, mit welchen Ausgaben gerechnet wird oder aus welchen Budgets diese finanziert werden sollen.
Gerade deshalb haben wir auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft über die österreichischen Planungen verlangt. Dabei geht es ausdrücklich auch um die erwarteten Kosten. Weil das Innenministerium wesentliche Informationen bislang nicht herausgibt, haben wir rechtliche Schritte eingeleitet. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, welche Pläne vorbereitet werden und welche finanziellen Auswirkungen sie hätten.
Wir lehnen Return Hubs ab, weil sie die Probleme des europäischen Rückführungssystems nicht lösen. Sie verlagern diese Probleme lediglich in Drittstaaten. Menschen sollen künftig in Staaten gebracht und dort gegebenenfalls über längere Zeit inhaftiert werden können. Zu diesen Staaten haben sie keinerlei Bezug. Sie wären weit entfernt von Familie, anwaltlicher Unterstützung und der Kontrolle durch Medien und Zivilgesellschaft.
Zwar sieht die neue Rückführungsverordnung verschiedene menschenrechtliche Garantien vor. Aus unserer Sicht bleibt das Grundproblem aber bestehen. Das Projekt würde Menschen in Drittstaaten unterbringen oder festhalten, wo wirksame öffentliche Kontrolle schwerer möglich ist. Deshalb halten wir eine menschenrechtskonforme Umsetzung nicht für realistisch. Die bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen Externalisierungsmodellen bestätigen diese Einschätzung.
Das zeigt bereits das Italien-Albanien-Modell. Dort bleiben italienische Behörden zuständig. Italienisches Recht gilt weiter und italienische Gerichte entscheiden. Trotzdem wurden fehlende Transparenz, eingeschränkte Kontrolle und problematische Haftbedingungen dokumentiert. Wenn schon unter diesen vergleichsweise starken rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen erhebliche Missstände auftreten, ist eine wirksame Kontrolle in Return Hubs in anderen Drittstaaten kaum vorstellbar. Dort wären die Kontrollmechanismen voraussichtlich deutlich schwächer.
Auch andere Organisationen warnen vor diesem Ansatz. Amnesty International verweist auf die Risiken willkürlicher Inhaftierung und mangelnden Rechtsschutzes. Brot für die Welt kritisiert Return Hubs als weiteren Schritt der Externalisierung. Die Organisation weist darauf hin, dass dieses Modell hohe Kosten verursacht, großes menschliches Leid in Kauf nimmt und grundlegende menschenrechtliche Fragen ungelöst lässt.
Wir setzen stattdessen auf rechtsstaatliche Lösungen. Diese müssen die tatsächlichen Ursachen gescheiterter Rückführungen angehen. Dazu gehören faire Verfahren, eine praktikable Rückführungspolitik sowie Aufenthalts- und Regularisierungsmöglichkeiten für Menschen, deren Rückkehr dauerhaft nicht möglich ist. Beispiele aus Spanien zeigen, dass auch Regularisierungen Teil einer verantwortungsvollen Migrationspolitik sein können.
Return Hubs sind Einrichtungen außerhalb der EU. Menschen ohne Aufenthaltsrecht könnten dorthin überstellt werden, bis eine Rückführung möglich ist.
Wer wäre von Return Hubs betroffen?
Betroffen wären Menschen ohne Aufenthaltsrecht, gegen die bereits eine Rückkehrentscheidung vorliegt.
Müssen Betroffene einen Bezug zum Drittstaat haben?
Nein. Nach der geplanten Regelung wäre eine persönliche Verbindung zum Aufnahmestaat nicht erforderlich.
Sind Return Hubs dasselbe wie sichere Drittstaaten?
Nein. Sichere Drittstaaten betreffen das Asylverfahren. Return Hubs setzen erst nach dem Asyl- oder Aufenthaltsverfahren an.
Gibt es bereits Return Hubs?
Ein direkt vergleichbares System gibt es derzeit noch nicht. Das Italien-Albanien-Modell gilt als bislang ähnlichstes Beispiel.
Warum lehnen wir Return Hubs ab?
Weil sie Menschen aus dem Blickfeld Europas schaffen sollen und Probleme im Rückführunssystem nicht lösen, sondern bloß in Drittstaaten auslagert. Der Zugang zu Gerichten, Rechtsberatung und unabhängiger Kontrolle wird unmöglich gemacht, gleichzeitig drohen massive Menschenrechtsverletzungen. Außerdem bedeuten Isolation und Aussichtslosigkeit für die Betroffenen eine massive psychische Belastung. Aus dem Abschiebegefängnis in Albanien wurde über eine alarmierende Anzahl von Suizidversuchen berichtet.
Das Vorhaben ist politisch und rechtlich umstritten. Befürworter sehen darin ein neues Instrument zur Durchsetzung von Rückführungen, Kritiker:innen warnen vor erheblichen menschenrechtlichen Risiken und einer weiteren Auslagerung staatlicher Verantwortung in Drittstaaten.
Was sind Return Hubs? Wie sollen sie funktionieren? Warum werden sie bereits jetzt diskutiert? Und weshalb lehnen wir dieses Konzept ab?
1. Was ist die neue EU-Rückführungsverordnung?
Derzeit sorgt ein neues EU-Gesetz für Schlagzeilen: die EU-Rückführungsverordnung. Sie soll das europäische Rückführungsrecht grundlegend reformieren und erstmals ein einheitliches Rückführungssystem für alle EU-Mitgliedstaaten schaffen.
Wichtig ist die Unterscheidung zur GEAS-Reform, also zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Diese ist am 12. Juni 2026 in Kraft getreten. Die Rückführungsverordnung ist nicht Teil dieser Reform. Beide verfolgen zwar eine ähnliche politische Stoßrichtung, rechtlich handelt es sich jedoch um zwei getrennte Gesetzespakete.
Bisher basiert das europäische Rückführungsrecht auf der Rückführungsrichtlinie von 2008, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden musste. Die neue Rückführungsverordnung soll diese ersetzen und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gelten.
Anfang Juni 2026 einigten sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten auf den endgültigen Text. Im Europäischen Parlament wurde die Verordnung vor allem mit den Stimmen konservativer und rechter Fraktionen beschlossen. Ausständig ist nur noch die formelle Zustimmung des Rates der Europäischen Union.
Die Verordnung erweitert die Befugnisse der Behörden. Sie führt außerdem die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen ein. Erstmals schafft sie auch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Abschiebezentren, also Return Hubs. Mitgliedstaaten sollen Menschen ohne Aufenthaltsrecht künftig in Drittstaaten überstellen können, bis ihre Rückführung erfolgt. Gerade dieses Instrument zählt zu den umstrittensten Neuerungen der Reform.
2. Was sind Return Hubs und wie funktionieren sie?
Return Hubs sind Einrichtungen in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union. Dorthin können Menschen überstellt werden, gegen die eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Dort sollen sie entweder vorübergehend oder dauerhaft untergebracht werden, bis eine Rückführung möglich ist.
Die neue Rückführungsverordnung erlaubt es der EU und den Mitgliedstaaten, Abkommen mit Drittstaaten über die Aufnahme dieser Personen abzuschließen. Eine persönliche Verbindung zum Aufnahmestaat ist nicht erforderlich. Menschen könnten daher in Länder gebracht werden, in denen sie nie gelebt haben und zu denen sie keinerlei Bezug haben.
Voraussetzung ist, dass der Drittstaat internationale Menschenrechtsstandards, das Völkerrecht und insbesondere das Refoulement-Verbot einhält. Die Abkommen müssen außerdem regeln, wer Verantwortung für die betroffenen Personen trägt. Sie müssen auch festlegen, wie ihre Unterbringung erfolgt und wie die Einhaltung der Vereinbarungen unabhängig kontrolliert wird.
Ist ein Return Hub nur als Zwischenstation vorgesehen, muss auch geregelt werden, was geschieht, wenn eine spätere Rückführung scheitert. Die Abkommen können zudem eine Inhaftierung der betroffenen Personen vorsehen.
Mural in Shëngjin: Free Migrants! Liri për emigrantët. © Google Maps
3. Wer soll in diese Return Hubs überstellt werden?
In Return Hubs sollen Menschen gebracht werden können, gegen die bereits eine Rückkehrentscheidung besteht. Das kann etwa nach einem abgelehnten Asylantrag oder nach dem Verlust eines Aufenthaltsrechts der Fall sein. Der vereinbarte Verordnungstext erfasst grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die sich ohne Aufenthaltsrecht in der EU aufhalten.
Im Mittelpunkt stehen besonders Menschen, die trotz einer Rückkehrentscheidung über längere Zeit nicht abgeschoben werden können. Gründe dafür können fehlende Reisedokumente sein. Auch eine verweigerte Rückübernahme durch den Herkunftsstaat oder rechtliche Hindernisse können eine Abschiebung verhindern. Solche Hindernisse bestehen (beispielsweise, wenn einer Person im Fall einer Abschiebung Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde.
Das kann auch Menschen betreffen, die wegen bestimmter Ausschlussgründe keinen Schutzstatus erhalten, aber dennoch nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Viele Betroffene leben deshalb jahrelang in einem rechtlichen und sozialen Schwebezustand: Sie können nicht abgeschoben werden. Häufig erhalten sie aber auch keine stabile Aufenthaltsperspektive. In Österreich bedeutet das oft: eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, geringe soziale Absicherung und große Hürden bei Wohnen und gesellschaftlicher Teilhabe.
Return Hubs beseitigen diese Probleme nicht. Die betroffenen Menschen würden vielmehr in einen weiteren Drittstaat verlagert, während die ursprünglichen Gründe, die einer Rückführung entgegenstehen, fortbestehen.
Unbegleitete Minderjährige sowie Familien mit minderjährigen Kindern sollen nach dem beschlossenen Verordnungstext nicht in Return Hubs überstellt werden.
4. Return Hubs oder „sichere Drittstaaten“ – wo liegt der Unterschied?
Diese beiden Konzepte setzen an unterschiedlichen Punkten des Verfahrens an.
Das Konzept des sicheren Drittstaates betrifft das Asylverfahren. Ein Asylantrag kann als unzulässig behandelt werden, wenn eine Person Schutz in einem als sicher eingestuften Drittstaat erhalten kann. Die entsprechenden Regeln sind in der EU-Asylverfahrensverordnung festgelegt.
Return Hubs setzen dagegen erst nach dem Asyl- oder Aufenthaltsverfahren an. Die betroffene Person hat bereits kein Aufenthaltsrecht mehr und soll bis zu ihrer weiteren Rückführung in einen Drittstaat überstellt werden.
Beiden Modellen ist gemeinsam, dass sie staatliche Aufgaben aus der Europäischen Union in Drittstaaten verlagern. Beim sicheren Drittstaat betrifft das die Zuständigkeit für ein Asylverfahren. Beim Return Hub betrifft es die Unterbringung und möglicherweise auch die Inhaftierung während des Rückführungsverfahrens.
Diese Externalisierung erschwert häufig den Zugang zu Gerichten, Rechtsberatung und unabhängiger Kontrolle. Die EU-Grundrechteagentur FRA warnt deshalb ausdrücklich, die geplanten Return Hubs dürften keine rechtsfreien Räume werden:
„The planned return hubs cannot become rights-free zones.“
EU-Grundrechteagentur FRA
Nach Einschätzung der FRA wären Return Hubs nur unter strengen Voraussetzungen mit dem EU-Recht vereinbar. Nötig wären rechtlich verbindliche Abkommen, individuelle Entscheidungen, unabhängige Menschenrechtskontrollen und wirksame Rechtsmittel. Das vollständige Positionspapier behandelt auch die Verantwortung der beteiligten Mitgliedstaaten und von Frontex.
Gerade die praktische Durchsetzung dieser Garantien ist problematisch, wenn sich die Einrichtungen außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets befinden. Deshalb stehen zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und internationale Institutionen solchen Externalisierungsmodellen kritisch gegenüber.
5. Gibt es bereits Return Hubs?
Ein direkt vergleichbares System gibt es derzeit noch nicht. Das bislang ähnlichste Modell ist das Abkommen zwischen Italien und Albanien.
Ursprünglich sollten dort Asylverfahren außerhalb der EU durchgeführt werden. Italienische Gerichte äußerten jedoch rechtliche Bedenken. Inzwischen werden die Einrichtungen vor allem als Rückführungszentren genutzt. Dort befinden sich Menschen, die bereits im italienischen Rückführungsverfahren sind.
Ein wichtiger Unterschied zu den geplanten Return Hubs bleibt jedoch bestehen: Die Einrichtungen werden weiterhin von italienischen Behörden betrieben, italienisches Recht gilt fort und Beschwerden werden grundsätzlich von italienischen Gerichten behandelt.
Trotzdem gibt es erhebliche Kritik. Nach einem Besuch einer Delegation des Europäischen Parlaments Ende Juni 2026 berichteten mehrere Abgeordnete von fehlender Transparenz. Ihnen sei unter anderem der Zugang zu Hafträumen verweigert worden. Außerdem hätten sie keine Auskunft über die Zahl der untergebrachten Personen erhalten und zentrale Bereiche der Einrichtung nicht besichtigen können. Die italienische Europaabgeordnete Cristina Guarda warf der Regierung daraufhin vor, die tatsächlichen Zustände in den Lagern zu verbergen.
Guarda berichtete außerdem von sechs Suizidversuchen seit Mitte Mai. Sie sprach auch vom routinemäßigen Einsatz von Psychopharmaka sowie von psychischen Belastungen durch Isolation und ungewisse Perspektiven. Amnesty International, Statewatch und das International Rescue Committee kritisieren seit Längerem fehlende Transparenz, erschwerten Zugang zu Rechtsberatung und unzureichende unabhängige Kontrolle solcher Einrichtungen.
Mural in Shëngjin. Schriftzug Dari: بی آشیانه گشتم (Bi ashiyana gashtam - Ich wurde heimatlos). Darüber Albanisch: Faleminderit shqipëri nuk do ta harroj. © Google Maps
6. Warum spricht Innenminister Gerhard Karner schon jetzt über Return Hubs?
Obwohl die neue EU-Rückführungsverordnung noch nicht endgültig beschlossen ist, arbeiten mehrere Mitgliedstaaten bereits an der Umsetzung von Return Hubs. Österreich gehört gemeinsam mit Deutschland, den Niederlanden, Dänemark und Griechenland zu einer sogenannten „Like-minded Group“, die dieses Modell vorantreibt.
Die Staatengruppe hat sich auf eine gemeinsame Roadmap verständigt. Damit sollen mögliche Standorte und Umsetzungsmodelle entwickelt werden. Welche Staaten konkret kontaktiert wurden und welche rechtlichen Vorbereitungen laufen, ist bislang jedoch nicht öffentlich bekannt. Nach Medienberichten werden unter anderem Ruanda, Usbekistan, Uganda und Kenia als mögliche Partnerstaaten diskutiert. Offiziell bestätigt wurden diese Überlegungen bislang nicht.
Der Bau und der Betrieb solcher Einrichtungen würde erhebliche öffentliche Kosten verursachen. Das Innenministerium hat bislang jedoch nicht offengelegt, mit welchen Ausgaben gerechnet wird oder aus welchen Budgets diese finanziert werden sollen.
Gerade deshalb haben wir auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft über die österreichischen Planungen verlangt. Dabei geht es ausdrücklich auch um die erwarteten Kosten. Weil das Innenministerium wesentliche Informationen bislang nicht herausgibt, haben wir rechtliche Schritte eingeleitet. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, welche Pläne vorbereitet werden und welche finanziellen Auswirkungen sie hätten.
7. Warum lehnen wir Return Hubs ab?
Wir lehnen Return Hubs ab, weil sie die Probleme des europäischen Rückführungssystems nicht lösen. Sie verlagern diese Probleme lediglich in Drittstaaten. Menschen sollen künftig in Staaten gebracht und dort gegebenenfalls über längere Zeit inhaftiert werden können. Zu diesen Staaten haben sie keinerlei Bezug. Sie wären weit entfernt von Familie, anwaltlicher Unterstützung und der Kontrolle durch Medien und Zivilgesellschaft.
Zwar sieht die neue Rückführungsverordnung verschiedene menschenrechtliche Garantien vor. Aus unserer Sicht bleibt das Grundproblem aber bestehen. Das Projekt würde Menschen in Drittstaaten unterbringen oder festhalten, wo wirksame öffentliche Kontrolle schwerer möglich ist. Deshalb halten wir eine menschenrechtskonforme Umsetzung nicht für realistisch. Die bisherigen Erfahrungen mit ähnlichen Externalisierungsmodellen bestätigen diese Einschätzung.
Das zeigt bereits das Italien-Albanien-Modell. Dort bleiben italienische Behörden zuständig. Italienisches Recht gilt weiter und italienische Gerichte entscheiden. Trotzdem wurden fehlende Transparenz, eingeschränkte Kontrolle und problematische Haftbedingungen dokumentiert. Wenn schon unter diesen vergleichsweise starken rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen erhebliche Missstände auftreten, ist eine wirksame Kontrolle in Return Hubs in anderen Drittstaaten kaum vorstellbar. Dort wären die Kontrollmechanismen voraussichtlich deutlich schwächer.
Auch andere Organisationen warnen vor diesem Ansatz. Amnesty International verweist auf die Risiken willkürlicher Inhaftierung und mangelnden Rechtsschutzes. Brot für die Welt kritisiert Return Hubs als weiteren Schritt der Externalisierung. Die Organisation weist darauf hin, dass dieses Modell hohe Kosten verursacht, großes menschliches Leid in Kauf nimmt und grundlegende menschenrechtliche Fragen ungelöst lässt.
Wir setzen stattdessen auf rechtsstaatliche Lösungen. Diese müssen die tatsächlichen Ursachen gescheiterter Rückführungen angehen. Dazu gehören faire Verfahren, eine praktikable Rückführungspolitik sowie Aufenthalts- und Regularisierungsmöglichkeiten für Menschen, deren Rückkehr dauerhaft nicht möglich ist. Beispiele aus Spanien zeigen, dass auch Regularisierungen Teil einer verantwortungsvollen Migrationspolitik sein können.
Kurz-FAQs
Was sind Return Hubs?Return Hubs sind Einrichtungen außerhalb der EU. Menschen ohne Aufenthaltsrecht könnten dorthin überstellt werden, bis eine Rückführung möglich ist.
Wer wäre von Return Hubs betroffen?
Betroffen wären Menschen ohne Aufenthaltsrecht, gegen die bereits eine Rückkehrentscheidung vorliegt.
Müssen Betroffene einen Bezug zum Drittstaat haben?
Nein. Nach der geplanten Regelung wäre eine persönliche Verbindung zum Aufnahmestaat nicht erforderlich.
Sind Return Hubs dasselbe wie sichere Drittstaaten?
Nein. Sichere Drittstaaten betreffen das Asylverfahren. Return Hubs setzen erst nach dem Asyl- oder Aufenthaltsverfahren an.
Gibt es bereits Return Hubs?
Ein direkt vergleichbares System gibt es derzeit noch nicht. Das Italien-Albanien-Modell gilt als bislang ähnlichstes Beispiel.
Warum lehnen wir Return Hubs ab?
Weil sie Menschen aus dem Blickfeld Europas schaffen sollen und Probleme im Rückführunssystem nicht lösen, sondern bloß in Drittstaaten auslagert. Der Zugang zu Gerichten, Rechtsberatung und unabhängiger Kontrolle wird unmöglich gemacht, gleichzeitig drohen massive Menschenrechtsverletzungen. Außerdem bedeuten Isolation und Aussichtslosigkeit für die Betroffenen eine massive psychische Belastung. Aus dem Abschiebegefängnis in Albanien wurde über eine alarmierende Anzahl von Suizidversuchen berichtet.
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