Was ist diese GEAS-Reform?
7 Fragen 7 Antworten

Am 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Österreich passt sein nationales Recht mit dem Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) an, das soeben in die parlamentarische Begutachtung geschickt wurde. Was aber ändert sich mit GEAS für Schutzsuchende? Wir haben 7 Antworten.
Lukas Gahleitner-Gertz
Vor über drei Jahren verkündete Ylva Johansson in einem Selfie-Video, dass nach jahrelangen Verhandlungen eine Einigung auf eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erzielt worden sei. „It`s a historic moment,“ kommentierte die schwedische EU-Kommissarin und Vorgängerin von Magnus Brunner. Am 12. Juni 2026 wird die Reform in Kraft treten, in Österreich wurde soeben das „Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz“, kurz AMPAG, in die parlamentarische Begutachtung geschickt.
Es gab auch bisher schon gemeinsame europäische Regeln im Bereich Asyl. Neu ist, dass die europäischen Regeln – mit einer Ausnahme – nicht mehr als Richtlinien, sondern als Verordnungen gelten. Während Richtlinien noch von den Mitgliedstaaten in das nationale Gesetz umgesetzt werden müssen, gelten europäische Verordnungen grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Damit soll eine stärkere Harmonisierung im Asylbereich erreicht werden.
Dennoch braucht es zusätzlich nationale Asylreformen: Aufgrund des sogenannten Dopplungsverbot müssen etwa gleichlautende (und natürlich auch widersprechende) Regelungen in den nationalen Gesetzen geändert werden. Außerdem handelt es sich um „hinkende“ Verordnungen: Die europäischen Regeln wurden zwar „Verordnung“ genannt, vielfach aber im Richtlinienstil formuliert. Das bedeutet, dass der nationale Gesetzgeber hier bei der Umsetzung Spielräume hat und Konkretisierungen vornehmen muss.
Die unter großem Druck im Mai 2024 beschlossenen Regeln umfassen hunderte Seiten Verordnungstext und Erläuterungen. Diese Regeln sind sozusagen der Rohbau, Aufgabe der Mitgliedstaaten ist es, diesen Rohbau in die nationalen Verfassungen einzugliedern und funktionsfähig zu machen. Gewisse bisherige Abläufe müssen vollkommen neu gedacht werden.
Das braucht jedenfalls Zeit. Der Start der Begutachtung in Österreich ist aber äußerst spät: Hier war das Innenministerium sehr lange säumig und hat das gesamte Projekt in Verzug gebracht. Eine Beschlussfassung im Parlament in den nächsten Monaten ist wahrscheinlich. Es bleibt aber wenig bis gar keine Zeit für Schulungen der Behörden, Trainieren von Abläufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es im Juni einen reibungslosen Start geben wird.
Die Voraussetzungen für eine stärkere Harmonisierung von Asylverfahren sind gegeben. Der Anspruch, das System transparenter und verständlicher zu machen wurde aber nicht erfüllt.
Im Gegenteil: Die Komplexität hat sich erhöht. Die GEAS-Reform verfolgt das Ziel, die Anzahl der beschleunigt geführten Verfahren mit geringerem Rechtsschutz für die Schutzsuchenden zu erhöhen und setzt sich den Anspruch, jene Personen, die hohe Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung haben und vulnerabel sind, möglichst früh zu erkennen. Letzteres soll durch ein neuartiges Screening-Verfahren geschehen, das mit Zuweisung zu einem bestimmten Verfahren enden soll.
Während des Screenings wird es weitgehendere Möglichkeiten der Inhaftierung der Schutzsuchenden geben als bisher am Anfang des Verfahrens. Rechtsmittelfristen in vielen Verfahren werden verkürzt, die stillschweigende Rücknahme von Asylanträgen wird eingeführt, Mitwirkungspflichten der Schutzsuchenden massiv verstärkt und mit Sanktionen bei Nichterfüllung bedroht.
Demgegenüber bleibt der laut verkündete „Solidaritätsmechanismus“ zwischen den Mitgliedstaaten ein PR-Gag: Es ist eine „Solidarität a la carte“, die Mitgliedstaaten – sofern sie nicht ohnehin von der Kommission als „überlastet“ eingestuft werden – können sich aussuchen, ob sie ihre Solidarität per Finanzierung eines Stacheldrahtzauns in den Außengrenzländern oder per Aufnahme von Geflüchteten äußern. Eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ist mehr als fraglich, der Abbau der Grund- und Verfahrensrechte der Schutzsuchenden hingegen mehr als evident und gravierend.
Die beschlossenen EU-Verordnungen gelten ohne nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab 12. Juni 2026 ohne weiteres Zutun der Mitgliedstaaten unmittelbar.
Das heißt, dass sich Betroffene ab diesem Zeitpunkt auch auf diese Bestimmungen berufen und ihre Rechte rechtlich durchsetzen können.
Dennoch benötigt es jedenfalls nationale Umsetzungen. Ungarn, Slowakei und teilweise Polen haben schon angekündigt, dass sie eine Umsetzung der europäischen Vorgaben ablehnen. Sämtliche österreichische Parteien beharren darauf, dass Asylverfahren in Außengrenzländern durchgeführt werden müssen.
Durch die Nicht-Implementierung der Nachbarländer stellt sich die Frage, ob Österreich dadurch nicht wieder zu einem de facto Außengrenzland der EU wird. Es bleibt abzuwarten, ob unter diesen Umständen der Ruf der österreichischen Parteien nach der Zuständigkeit der Außengrenzländer leiser wird. Die Überwachung der Implementierung der europäischen Vorgaben in diesem Bereich obliegt einem Österreicher: Der ehemalige ÖVP-Finanzminister und jetzige EU-Kommissar Magnus Brunner ist dafür zuständig.
Auch wenn die Reform hunderte Seiten von neuen Regelungen bringt, einen Paradigmenwechsel bringt sie nicht: Auch in Zukunft setzt man darauf, dass Asylverfahren eigentlich in den Außengrenzländern durchgeführt werden sollen.
Bisher scheiterte dieses System daran, dass es keine verpflichtende Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Schutzsuchenden gibt und in der Folge die Außengrenzländer die Schutzsuchenden oft menschenunwürdig behandeln, was eine Rücküberstellung von in andere Mitgliedstaaten weitergereisten Schutzsuchenden verunmöglichte.
An diesem System ändert sich nichts: Die Aufnahmebedingungen werden nicht in einer Verordnung, sondern in einer Richtlinie geregelt. Das bedeutet, dass auch künftig hin den Mitgliedstaaten viel Spielraum eingeräumt wird, was die Durchsetzung von Mindeststandards erschwert.
Der Solidaritätsmechanismus kann zudem leicht umgangen werden. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem setzt daher auch künftig auf mehr Abschreckung als auf Zusammenarbeit: Die Grund- und Verfahrensrechte der Schutzsuchenden sollen stärker beschränkt und beschnitten werden.
Positive Aspekte sind grundsätzlich die Einführung einer Screening-Phase am Anfang des Asylverfahrens. Hier wird es aber stark an der nationalen Ausgestaltung liegen, ob dadurch tatsächlich vulnerable Schutzsuchende besser und schneller erkannt werden und die dann notwendige Versorgung bekommen.
Nein. Dabei handelt es sich um ein rein österreichisches Projekt, das mit Sicherheit unionsrechtswidrig ist. Die Regierungsparteien haben sich darauf geeinigt, dass die Familienzusammenführung vom Asylgesetz in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verschoben werden soll. Damit wird der Bereich Asyl und reguläre Migration vermischt, was ansonsten von denselben Akteuren immer beklagt wird.
Eine Quote ist unzulässig, weil sie der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie widerspricht, die 2003 von ÖVP und FPÖ mitbeschlossen wurde.
Zusätzlich gibt es ein verfassungsrechtliches Problem: Da durch die Verschiebung ins NAG eigentlich die Behörden der Bundesländer zuständig werden würden, diese aber die Tätigkeit nicht übernehmen wollen, hat die Regierung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für zuständig erklärt. Das ist aber ein Verstoß gegen die Kompetenzzuordnung in der österreichischen Bundesverfassung.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits in einem Fall aus 2003 festgehalten, dass ein starres Quotensystem nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Die europarechtliche Grundlage wurde seitdem nicht verändert. Es ist daher ein Projekt, das von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. Es wird aber einige Zeit und Energie brauchen, diese rechtswidrige Regelung bis zum EuGH zu bringen.
In Österreich sind die Antragszahlen seit Ende 2023 massiv zurückgegangen. Momentan befinden sich erstmals unter 10.000 Asylwerber:innen bundesweit in Grundversorgung – der niedrigste Wert, seitdem es Aufzeichnungen dazu gibt. Das hängt vor allem mit der Verlagerung von Fluchtrouten und auch der veränderten Situation in Syrien, das ja seit Jahren das Hauptherkunftsland von Geflüchteten in Österreich ist, zusammen.
Es ist davon auszugehen, dass die verkürzten Fristen und verstärkten Mitwirkungspflichten auch vulnerable Schutzsuchende von ihren Rechten fernhalten werden. Verfahren werden wohl eingestellt werden, in Folgeantragsverfahren gelten noch strengere Regeln.
Viel wird davon abhängen, wie und ob die anderen Mitgliedstaaten überhaupt mitmachen werden: Österreich hat z.B. nach wie vor eine höhere Aufnahmekapazität als das Außengrenzland Bulgarien. Es ist nicht ersichtlich, warum man von einer größeren Kooperation der Außengrenzländer ausgeht, wenn sich an der Grundstruktur des Systems nichts geändert hat.
1. Warum braucht es eine Gesetzesänderung in Österreich, wenn es ab Juni ohnehin das „Gemeinsame Europäische Asylsystem“ gibt?
Es gab auch bisher schon gemeinsame europäische Regeln im Bereich Asyl. Neu ist, dass die europäischen Regeln – mit einer Ausnahme – nicht mehr als Richtlinien, sondern als Verordnungen gelten. Während Richtlinien noch von den Mitgliedstaaten in das nationale Gesetz umgesetzt werden müssen, gelten europäische Verordnungen grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Damit soll eine stärkere Harmonisierung im Asylbereich erreicht werden.
Dennoch braucht es zusätzlich nationale Asylreformen: Aufgrund des sogenannten Dopplungsverbot müssen etwa gleichlautende (und natürlich auch widersprechende) Regelungen in den nationalen Gesetzen geändert werden. Außerdem handelt es sich um „hinkende“ Verordnungen: Die europäischen Regeln wurden zwar „Verordnung“ genannt, vielfach aber im Richtlinienstil formuliert. Das bedeutet, dass der nationale Gesetzgeber hier bei der Umsetzung Spielräume hat und Konkretisierungen vornehmen muss.
2. Der Beschluss im Europäischen Parlament war im Mai 2024. Warum dauert die Umsetzung so lange?
Die unter großem Druck im Mai 2024 beschlossenen Regeln umfassen hunderte Seiten Verordnungstext und Erläuterungen. Diese Regeln sind sozusagen der Rohbau, Aufgabe der Mitgliedstaaten ist es, diesen Rohbau in die nationalen Verfassungen einzugliedern und funktionsfähig zu machen. Gewisse bisherige Abläufe müssen vollkommen neu gedacht werden.
Das braucht jedenfalls Zeit. Der Start der Begutachtung in Österreich ist aber äußerst spät: Hier war das Innenministerium sehr lange säumig und hat das gesamte Projekt in Verzug gebracht. Eine Beschlussfassung im Parlament in den nächsten Monaten ist wahrscheinlich. Es bleibt aber wenig bis gar keine Zeit für Schulungen der Behörden, Trainieren von Abläufen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es im Juni einen reibungslosen Start geben wird.
3. Was wird sich ändern?
Die Voraussetzungen für eine stärkere Harmonisierung von Asylverfahren sind gegeben. Der Anspruch, das System transparenter und verständlicher zu machen wurde aber nicht erfüllt.
Im Gegenteil: Die Komplexität hat sich erhöht. Die GEAS-Reform verfolgt das Ziel, die Anzahl der beschleunigt geführten Verfahren mit geringerem Rechtsschutz für die Schutzsuchenden zu erhöhen und setzt sich den Anspruch, jene Personen, die hohe Wahrscheinlichkeit der Schutzgewährung haben und vulnerabel sind, möglichst früh zu erkennen. Letzteres soll durch ein neuartiges Screening-Verfahren geschehen, das mit Zuweisung zu einem bestimmten Verfahren enden soll.
Während des Screenings wird es weitgehendere Möglichkeiten der Inhaftierung der Schutzsuchenden geben als bisher am Anfang des Verfahrens. Rechtsmittelfristen in vielen Verfahren werden verkürzt, die stillschweigende Rücknahme von Asylanträgen wird eingeführt, Mitwirkungspflichten der Schutzsuchenden massiv verstärkt und mit Sanktionen bei Nichterfüllung bedroht.
Demgegenüber bleibt der laut verkündete „Solidaritätsmechanismus“ zwischen den Mitgliedstaaten ein PR-Gag: Es ist eine „Solidarität a la carte“, die Mitgliedstaaten – sofern sie nicht ohnehin von der Kommission als „überlastet“ eingestuft werden – können sich aussuchen, ob sie ihre Solidarität per Finanzierung eines Stacheldrahtzauns in den Außengrenzländern oder per Aufnahme von Geflüchteten äußern. Eine stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ist mehr als fraglich, der Abbau der Grund- und Verfahrensrechte der Schutzsuchenden hingegen mehr als evident und gravierend.
4. Machen die anderen EU-Länder alle mit?
Die beschlossenen EU-Verordnungen gelten ohne nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten ab 12. Juni 2026 ohne weiteres Zutun der Mitgliedstaaten unmittelbar.
Das heißt, dass sich Betroffene ab diesem Zeitpunkt auch auf diese Bestimmungen berufen und ihre Rechte rechtlich durchsetzen können.
Dennoch benötigt es jedenfalls nationale Umsetzungen. Ungarn, Slowakei und teilweise Polen haben schon angekündigt, dass sie eine Umsetzung der europäischen Vorgaben ablehnen. Sämtliche österreichische Parteien beharren darauf, dass Asylverfahren in Außengrenzländern durchgeführt werden müssen.
Durch die Nicht-Implementierung der Nachbarländer stellt sich die Frage, ob Österreich dadurch nicht wieder zu einem de facto Außengrenzland der EU wird. Es bleibt abzuwarten, ob unter diesen Umständen der Ruf der österreichischen Parteien nach der Zuständigkeit der Außengrenzländer leiser wird. Die Überwachung der Implementierung der europäischen Vorgaben in diesem Bereich obliegt einem Österreicher: Der ehemalige ÖVP-Finanzminister und jetzige EU-Kommissar Magnus Brunner ist dafür zuständig.
5. Gibt es auch Verbesserung für Schutzsuchende durch die GEAS-Reform?
Auch wenn die Reform hunderte Seiten von neuen Regelungen bringt, einen Paradigmenwechsel bringt sie nicht: Auch in Zukunft setzt man darauf, dass Asylverfahren eigentlich in den Außengrenzländern durchgeführt werden sollen.
Bisher scheiterte dieses System daran, dass es keine verpflichtende Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Schutzsuchenden gibt und in der Folge die Außengrenzländer die Schutzsuchenden oft menschenunwürdig behandeln, was eine Rücküberstellung von in andere Mitgliedstaaten weitergereisten Schutzsuchenden verunmöglichte.
An diesem System ändert sich nichts: Die Aufnahmebedingungen werden nicht in einer Verordnung, sondern in einer Richtlinie geregelt. Das bedeutet, dass auch künftig hin den Mitgliedstaaten viel Spielraum eingeräumt wird, was die Durchsetzung von Mindeststandards erschwert.
Der Solidaritätsmechanismus kann zudem leicht umgangen werden. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem setzt daher auch künftig auf mehr Abschreckung als auf Zusammenarbeit: Die Grund- und Verfahrensrechte der Schutzsuchenden sollen stärker beschränkt und beschnitten werden.
Positive Aspekte sind grundsätzlich die Einführung einer Screening-Phase am Anfang des Asylverfahrens. Hier wird es aber stark an der nationalen Ausgestaltung liegen, ob dadurch tatsächlich vulnerable Schutzsuchende besser und schneller erkannt werden und die dann notwendige Versorgung bekommen.
6. Sieht die GEAS-Reform nun vor, dass es eine Quote bei der Familienzusammenführung geben wird?
Nein. Dabei handelt es sich um ein rein österreichisches Projekt, das mit Sicherheit unionsrechtswidrig ist. Die Regierungsparteien haben sich darauf geeinigt, dass die Familienzusammenführung vom Asylgesetz in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verschoben werden soll. Damit wird der Bereich Asyl und reguläre Migration vermischt, was ansonsten von denselben Akteuren immer beklagt wird.
Eine Quote ist unzulässig, weil sie der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie widerspricht, die 2003 von ÖVP und FPÖ mitbeschlossen wurde.
Zusätzlich gibt es ein verfassungsrechtliches Problem: Da durch die Verschiebung ins NAG eigentlich die Behörden der Bundesländer zuständig werden würden, diese aber die Tätigkeit nicht übernehmen wollen, hat die Regierung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für zuständig erklärt. Das ist aber ein Verstoß gegen die Kompetenzzuordnung in der österreichischen Bundesverfassung.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits in einem Fall aus 2003 festgehalten, dass ein starres Quotensystem nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Die europarechtliche Grundlage wurde seitdem nicht verändert. Es ist daher ein Projekt, das von Anfang an zum Scheitern verurteilt ist. Es wird aber einige Zeit und Energie brauchen, diese rechtswidrige Regelung bis zum EuGH zu bringen.
7. Werden dann weniger Asylwerber:innen nach Österreich kommen?
In Österreich sind die Antragszahlen seit Ende 2023 massiv zurückgegangen. Momentan befinden sich erstmals unter 10.000 Asylwerber:innen bundesweit in Grundversorgung – der niedrigste Wert, seitdem es Aufzeichnungen dazu gibt. Das hängt vor allem mit der Verlagerung von Fluchtrouten und auch der veränderten Situation in Syrien, das ja seit Jahren das Hauptherkunftsland von Geflüchteten in Österreich ist, zusammen.
Es ist davon auszugehen, dass die verkürzten Fristen und verstärkten Mitwirkungspflichten auch vulnerable Schutzsuchende von ihren Rechten fernhalten werden. Verfahren werden wohl eingestellt werden, in Folgeantragsverfahren gelten noch strengere Regeln.
Viel wird davon abhängen, wie und ob die anderen Mitgliedstaaten überhaupt mitmachen werden: Österreich hat z.B. nach wie vor eine höhere Aufnahmekapazität als das Außengrenzland Bulgarien. Es ist nicht ersichtlich, warum man von einer größeren Kooperation der Außengrenzländer ausgeht, wenn sich an der Grundstruktur des Systems nichts geändert hat.










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