Abschiebung nach Syrien: Ein Innenministerium, das es versemmelt und ein Europäischer Gerichtshof, der dafür büßen soll

Das österreichische Innenministerium feiert die erste Abschiebung nach Syrien seit 2011 als PR-Erfolg. Doch der Fall gerät zum Fiasko und weckt massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Nun soll der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Sündenbock herhalten. Ein Faktencheck.
Lukas Gahleitner-Gertz
Als Gerhard Karner im Dezember 2021 Karl Nehammer als Innenminister nachfolgte war es auch eine Rückkehr. Karner war nämlich bereits Anfang der 2000er als Pressesprecher im Kabinett vom damaligen Innenminister Ernst Strasser tätig. Böse Zungen behaupten, er verstehe seine jetzige Funktion ähnlich wie damals als Pressesprecher: Er lässt keine Gelegenheit aus, „robuste Signale“ zu setzen. Der Inhalt und die Nachhaltigkeit tritt in den Hintergrund.
Unter Karner wurde nun erstmals seit 2011 eine Abschiebung eines syrischen Staatsangehörigen nach Syrien durchgeführt. Die zwangsweise Außerlandesbringung erregte viel Aufmerksamkeit: Zuerst gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem Antrag des Betroffenen statt und erließ eine Einstweilige Anordnung (Interim measure) für die Dauer einer Woche. In dieser Zeit durfte das Innenministerium keine Abschiebung durchführen sondern hatte Nachfragen des Gerichtshofs zu den konkreten Umständen zu beantworten. Diese waren offenbar zufriedenstellend: Die Einstweilige Anordnung wurde nicht verlängert, weil der EGMR keine weitere Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen in Syrien sah.
Während der EGMR die erforderliche Sicherheit im Nahen Osten gegeben sah, sah der Nahe Osten das selbst aber anders: Aufgrund der Luftangriffe im israelisch-iranischen Krieg wurde der Luftraum gesperrt. Die Abschiebung musste neuerlich abgesagt werden. Anfang Juli meldete das Innenministerium, dass der Betroffene „schließlich von besonders geschulten Polizeibeamten per Linienflug erfolgreich nach Damaskus abgeschoben“ worden sei.
Was die Formulierung in der offiziellen Stellungnahme des BFA nicht offenlegte, kam durch das ZIB 2-Interview von Armin Wolf mit dem Innenminister heraus: Die österreichischen Behörden haben den Abgeschobenen nicht nach Syrien gebracht, sondern nur bis Istanbul und ihn dort den türkischen Behörden übergeben. Der wegen eines Terrorismusdelikts zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilte Mann hatte noch vor seiner Abschiebung einen Asylfolgeantrag gestellt. Darin hat er vorgebracht, dass er kein Mitglied der Terrororganisation mehr sei, aber Angst habe, von der neuen syrischen Regierung nach wie vor als solcher gesehen zu werden und deswegen Gefahr für sein Leben sehe. Der Antrag wurde von der Behörde nicht mehr entschieden.
Seit Istanbul, als er sich noch bei seiner Familie gemeldet hat, gibt es von dem Betroffenen kein Lebenszeichen. Es gibt bislang keinen Nachweis, ob er tatsächlich nach Syrien gebracht wurde und welchen Behörden oder Personen er übergeben worden ist. Weder Familienangehörigen noch der Rechtsvertretung ist es bislang trotz intensiver Recherche über Kontakte in Syrien nicht gelungen herauszufinden, wo sich der abgeschobene Mensch befindet, wie es ihm geht und ob er überhaupt noch lebt.
Ein von der Rechtsvertretung angerufenes UN-Kontrollorgan, das die Einhaltung der von Österreich erst 2012 unterzeichneten Konvention gegen das Verschwindenlassen überwacht, übermittelte der österreichischen Bundesregierung ein Schreiben mit der Bitte um Beantwortung einiger Fragen zum Sachverhalt. Das Schreiben wurde vom Innenminister als „weltfremd und abgehoben“ bezeichnet.
Trotz der Ungereimtheiten plante das Innenministerium eine weitere Abschiebung nach Syrien. Diese konnte aber nicht wie geplant durchgeführt werden: Der EGMR sprach zur Klärung einiger Fragen eine Einstweilige Anordnung bis Anfang September aus, die infolge weiterer aufgetauchter Fragen bis Ende September verlängert wurde.
Die Grundlage für die Abschiebung – die Rückkehrentscheidung – stammte im Falle des jungen syrischen Mannes aus dem Frühling 2024 und beruhte somit auf einem Sachverhalt, der sich durch den Sturz des Assad-Regimes und Machtübernahme durch die islamistische HTS-Miliz doch unstrittig entscheidend verändert hat. Wie beim ersten Fall: Der Folgeantrag des Betroffenen wurde von der Behörde nicht weiter behandelt oder entschieden.
Interessanterweise reagierte das Innenministerium bei der Anordnung durch den EGMR ganz anders als bei den vom UN-Kontrollorgan übermittelten Fragen eine Woche zuvor: Die EGMR-Maßnahme sei „keine Überraschung“, „absolut nichts Ungewöhnliches“ und entspreche dem „üblichen Ablauf“. Diese im Vergleich zur Vorwoche diametral andere Antwort verwundert unter anderem deswegen, weil sich der EGMR sogar direkt auf das vom Innenminister als „weltfremd“ bezeichnete Schreiben des UN-Kontrollorgans bezogen hat.
Der NEOS-Abgeordnete Veit Dengler kommentierte auf Bluesky:
„Mal offen gefragt: Wenn jemand hier bleiben will, warum soll die Gemeinschaft nicht sagen können, dass das nicht möglich ist, wenn er wegen „gewerbsmäßigem Diebstahl, Raub und Urkundenunterdrückung“ verurteilt ist?“
Die Presse verstieg sich in seiner Morgenglosse dazu, „den Europäischen Gerichtshöfen“ Aktivismus zu unterstellen und stellte fest: „Der EGMR schaufelt sein eigenes Grab.“ Auch die nichtstaatlichen Organisationen bekamen von der Vierten Gewalt ihr Fett ab.
Das Innenministerium blieb von Kritik durch die Medien soweit ersichtlich ausgenommen. Zu Unrecht, denn eine nähere Betrachtung zeigt: Entweder das Innenministerium hat die Abschiebungen versemmelt oder es gezielt auf den Konflikt mit dem EGMR angelegt.
Seit 2021 hat Österreich etwa 20.000 Menschen abgeschoben. Etwa 54 Prozent (11.000) waren straffällig. Zwischen 2021 und Ende 2024 wurden beim EGMR 137 Abschiebungsfälle betreffend Österreich registriert, in denen die Betroffenen eine Einstweilige Anordnung und somit zumindest einen vorläufigen Stopp der Abschiebung beantragt haben. Nach Prüfung dieser Anträge sorgte der EGMR in exakt 2 Fällen für einen Stopp der Abschiebung.
Anders ausgedrückt: In 0,7% aller Abschiebungen wurde überhaupt der EGMR angerufen. In 1,5% dieser 0,7% der Fälle gab es schlussendlich eine Intervention des Gerichtshofs. Einer der beiden Fälle betraf die geplante Abschiebung von Afghanen als die radikal-islamistische Talibanmiliz militärisch Afghanistan überrannte und die demokratisch legitimierte Regierung aus Kabul vertrieb.
Schon anhand dieser Zahlen ist es offensichtlich, dass die Behauptung, der EGMR oder dessen Rechtsprechung sei in der Vergangenheit ein wesentliches Hindernis für Österreich gewesen, Straffällige abzuschieben, nicht haltbar ist.
Die mangelnde Differenzierung zwischen Asylrecht einerseits und Fremdenrecht andererseits ist Mitgrund, warum die Diskussionen oft ins Leere laufen: Asyl und Schutz bekommt, wer eine Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft machen kann (Asyl). Ist eine Verfolgung nicht glaubhaft kann subsidiär Schutz erteilt werden, wenn die Person im Herkunftsland eine Gefahr für Leib und Leben bzw Folter oder unmenschliche Behandlung befürchten müsste. Diese Schutztitel können bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auch aberkannt werden. Asylberechtigten kann bei einer Verurteilung wegen besonders schweren Verbrechens, bei subsidiär schutzberechtigten Personen wegen der Verurteilung eines Verbrechens der Aufenthaltstitel entzogen werden.
Das bedeutet aber nicht, dass automatisch auch eine Außerlandesbringung zulässig ist: Erfolgt die Aberkennung aufgrund von Straffälligkeit ohne dass sich die Situation im Herkunftsland gebessert hat ist eine zwangsweise Verbringung in das Herkunftsland unzulässig.
Hintergrund ist das durch die österreichische Verfassung abgesicherte absolute Verbot der Folter und unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung. Es handelt sich um ein notstandsfestes Recht: Es darf unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Es richtet sich vor allem an staatliche Behörden, die nach dem Gesetz Zwangsmaßnahmen setzen dürfen. Diese Zwangsmaßnahmen dürfen aber nicht schrankenlos angewendet werden. Wird durch eine Zwangsmaßnahme eine Person erniedrigt oder der Folter ausgesetzt, so darf sie nicht gesetzt werden. Dieses Recht kommt unterschiedslos allen Menschen zu, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Strafregisterauszug.
Diese rechtliche Grundlage kann in Einzelfällen dazu führen, dass Menschen zwar keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erhalten, eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aber nicht durchgeführt werden kann. Diese Personen sind in jeglicher Hinsicht schlechter gestellt: Sie haben grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und bekommen in Bezug auf soziale Leistungen nur die Grundversorgung.
Es ist klar, dass derartige Fälle der Gesellschaft Ambiguitätstoleranz abverlangen: Die absolute Geltung des Folterverbots ist geronnene Erkenntnis aus den Gräueln der Shoah. Es für eine Gruppe aufzuweichen käme der Öffnung der Büchse der Pandora gleich und würde den Grundsatz der Gleichheit der Menschen infragestellen.
Der EGMR entscheidet immer in Einzelfällen: Das bedeutet, eine Einstweilige Anordnung bedeutet kein allgemeines Abschiebeverbot in ein bestimmtes Land. Es können aber aus den Fragestellungen und den Umständen des Einzelfalls Schlussfolgerungen gezogen werden, in welchen (zukünftigen) Fällen der EGMR dies ähnlich sehen würde.
Es ist hervorzuheben, dass die bei der ersten Syrien-Abschiebung erlassene Einstweilige Anordnung vom EGMR explizit nicht verlängert worden ist. Der EGMR hatte also bei dieser Abschiebung einer straffälligen Person nach Syrien keine Einwände, dem Innenministerium war es gelungen, die Zweifel auszuräumen. Das große Interesse an der konkreten Umsetzung dieser Abschiebung ist wenig überraschend: Es war die europaweit erste Abschiebung in das vom jahrelangen Bürgerkrieg gezeichnete Syrien nach über einem Jahrzehnt.
Österreich wollte sich als Vorreiter präsentieren: Man wollte – ganz im Sinne Karners – ein „robustes Signal“ senden und zeigen, dass Abschiebungen nach Syrien möglich sind. Erreicht wurde das Gegenteil: Durch Ungereimtheiten, Intransparenz und Verbreitung irreführender Information wurden die ursprünglich ausgereimten Zweifel an der rechtskonformen Durchführung der Abschiebung massiv verstärkt. Das führte unter anderem schlussendlich auch dazu, dass der EGMR die zweite Abschiebung vorläufig stoppte um aufgekommene Fragen klären zu können.
Es ist unbestritten, dass bei beiden Betroffenen die für eine zwangsweise Außerlandesbringung erforderliche Rückkehrentscheidung vorgelegen ist. Es fällt aber auf, dass diese im ersten Fall zu einem Zeitpunkt von der Behörde getroffen worden ist, als der Entscheidungsprozess in sämtlichen Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger in Österreich von der Behörde ausgesetzt worden ist. Warum der für diese Vorgangsweise angegebene Grund, nämlich das Nichtvorliegen belastbarer Länderinformationen, in diesem Fall nicht gegriffen hat, blieb unerklärt.
Im zweiten Fall wurde die Abschiebung auf eine erstinstanzliche Rückkehrentscheidung aus dem Frühling 2024 (!) gestützt. Dieser Entscheidung lag also ein vollkommen veralteter Sachverhalt zugrunde, da es ja bekanntlich durch den Fall des Assad-Regimes im Dezember 2024 zu einem Umsturz in Syrien gekommen ist. Die Folgeanträge in beiden Fällen wurden nicht entschieden, der faktische Abschiebeschutz aberkannt um die Abschiebungen zu ermöglichen.
Beide Fälle waren von der Behörde denkbar schlecht gewählt wenn es darum gehen sollte vorzuzeigen, dass Abschiebungen nach Syrien rechtsstaatlich und praktisch umsetzbar sind. Im ersten Fall handelte es sich um eine Person, die wegen IS-Terrorismusdelikten verurteilt worden war. Das aktuelle Regime in Syrien ist zwar islamistisch geprägt, steht aber in Gegnerschaft zum IS.
Die EU-Asylagentur EUAA erkennt in ihrem Länderbericht vom Juni 2025 insbesondere bei Personen, die als IS-Mitglieder wahrgenommen werden ein hohes Risiko der Verfolgung in Syrien. Genau diese Furcht hat der Betroffene in seinem Folgeantrag, der nicht mehr entschieden wurde, geäußert. In diesem Fall muss es im Interesse des österreichischen Innenministeriums sein, nachzuweisen, dass die Person den syrischen Behörden übergeben worden war und sie klare Signale und Zusagen erhalten hatte, dass diese Person durch die Zwangsmaßnahme nicht der Verfolgung ausgesetzt worden war.
Es geht hier nicht um Telefonseelsorge für einen Terroristen wie Florian Klenk suggerierte: Es geht um eine nachvollziehbare Darstellung der Einhaltung rechtsstaatlicher Vorgaben bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen. Bislang hat hier das Innenministerium in keinen der beiden Verfahren diese Nachweise geliefert. Dass nun ausgerechnet der EGMR, der aufgrund der unbestrittenen Unregelmäßigkeiten Aufklärung einfordert, den Medien als Sündenbock dient, zeigt die Unsachlichkeit der Debatte.
Man kann sich bei Kenntnis der Details der Fälle nicht des Eindrucks erwehren, dass es dem Innenministerium nicht so sehr darum ging, die Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Syrien zu demonstrieren. Politisch profitiert das Innenministerium nun vor allem vom vielgepflegten Bild des „aktivistischen“ EGMR, der den Regierungen unzumutbar die Hände bindet. Es ist Rolle der Medien und der Zivilgesellschaft, diese Geschichtserzählung kritisch zu hinterfragen. Momentan passiert das jedenfalls unzureichend.
PR-Coup: Erstmalige Abschiebung nach Syrien
Unter Karner wurde nun erstmals seit 2011 eine Abschiebung eines syrischen Staatsangehörigen nach Syrien durchgeführt. Die zwangsweise Außerlandesbringung erregte viel Aufmerksamkeit: Zuerst gab der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einem Antrag des Betroffenen statt und erließ eine Einstweilige Anordnung (Interim measure) für die Dauer einer Woche. In dieser Zeit durfte das Innenministerium keine Abschiebung durchführen sondern hatte Nachfragen des Gerichtshofs zu den konkreten Umständen zu beantworten. Diese waren offenbar zufriedenstellend: Die Einstweilige Anordnung wurde nicht verlängert, weil der EGMR keine weitere Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen in Syrien sah. Während der EGMR die erforderliche Sicherheit im Nahen Osten gegeben sah, sah der Nahe Osten das selbst aber anders: Aufgrund der Luftangriffe im israelisch-iranischen Krieg wurde der Luftraum gesperrt. Die Abschiebung musste neuerlich abgesagt werden. Anfang Juli meldete das Innenministerium, dass der Betroffene „schließlich von besonders geschulten Polizeibeamten per Linienflug erfolgreich nach Damaskus abgeschoben“ worden sei.
Was die Formulierung in der offiziellen Stellungnahme des BFA nicht offenlegte, kam durch das ZIB 2-Interview von Armin Wolf mit dem Innenminister heraus: Die österreichischen Behörden haben den Abgeschobenen nicht nach Syrien gebracht, sondern nur bis Istanbul und ihn dort den türkischen Behörden übergeben. Der wegen eines Terrorismusdelikts zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilte Mann hatte noch vor seiner Abschiebung einen Asylfolgeantrag gestellt. Darin hat er vorgebracht, dass er kein Mitglied der Terrororganisation mehr sei, aber Angst habe, von der neuen syrischen Regierung nach wie vor als solcher gesehen zu werden und deswegen Gefahr für sein Leben sehe. Der Antrag wurde von der Behörde nicht mehr entschieden.
Seit Istanbul, als er sich noch bei seiner Familie gemeldet hat, gibt es von dem Betroffenen kein Lebenszeichen. Es gibt bislang keinen Nachweis, ob er tatsächlich nach Syrien gebracht wurde und welchen Behörden oder Personen er übergeben worden ist. Weder Familienangehörigen noch der Rechtsvertretung ist es bislang trotz intensiver Recherche über Kontakte in Syrien nicht gelungen herauszufinden, wo sich der abgeschobene Mensch befindet, wie es ihm geht und ob er überhaupt noch lebt.
Ein von der Rechtsvertretung angerufenes UN-Kontrollorgan, das die Einhaltung der von Österreich erst 2012 unterzeichneten Konvention gegen das Verschwindenlassen überwacht, übermittelte der österreichischen Bundesregierung ein Schreiben mit der Bitte um Beantwortung einiger Fragen zum Sachverhalt. Das Schreiben wurde vom Innenminister als „weltfremd und abgehoben“ bezeichnet.
Zweite Abschiebung: Gestoppt
Trotz der Ungereimtheiten plante das Innenministerium eine weitere Abschiebung nach Syrien. Diese konnte aber nicht wie geplant durchgeführt werden: Der EGMR sprach zur Klärung einiger Fragen eine Einstweilige Anordnung bis Anfang September aus, die infolge weiterer aufgetauchter Fragen bis Ende September verlängert wurde. Die Grundlage für die Abschiebung – die Rückkehrentscheidung – stammte im Falle des jungen syrischen Mannes aus dem Frühling 2024 und beruhte somit auf einem Sachverhalt, der sich durch den Sturz des Assad-Regimes und Machtübernahme durch die islamistische HTS-Miliz doch unstrittig entscheidend verändert hat. Wie beim ersten Fall: Der Folgeantrag des Betroffenen wurde von der Behörde nicht weiter behandelt oder entschieden.
Interessanterweise reagierte das Innenministerium bei der Anordnung durch den EGMR ganz anders als bei den vom UN-Kontrollorgan übermittelten Fragen eine Woche zuvor: Die EGMR-Maßnahme sei „keine Überraschung“, „absolut nichts Ungewöhnliches“ und entspreche dem „üblichen Ablauf“. Diese im Vergleich zur Vorwoche diametral andere Antwort verwundert unter anderem deswegen, weil sich der EGMR sogar direkt auf das vom Innenminister als „weltfremd“ bezeichnete Schreiben des UN-Kontrollorgans bezogen hat.
Reaktionen: Unverständnis
Der NEOS-Abgeordnete Veit Dengler kommentierte auf Bluesky: „Mal offen gefragt: Wenn jemand hier bleiben will, warum soll die Gemeinschaft nicht sagen können, dass das nicht möglich ist, wenn er wegen „gewerbsmäßigem Diebstahl, Raub und Urkundenunterdrückung“ verurteilt ist?“
Die Presse verstieg sich in seiner Morgenglosse dazu, „den Europäischen Gerichtshöfen“ Aktivismus zu unterstellen und stellte fest: „Der EGMR schaufelt sein eigenes Grab.“ Auch die nichtstaatlichen Organisationen bekamen von der Vierten Gewalt ihr Fett ab.
Das Innenministerium blieb von Kritik durch die Medien soweit ersichtlich ausgenommen. Zu Unrecht, denn eine nähere Betrachtung zeigt: Entweder das Innenministerium hat die Abschiebungen versemmelt oder es gezielt auf den Konflikt mit dem EGMR angelegt.
„EGMR verhindert die Abschiebung aller Straffälliger“ – ein Faktencheck
Seit 2021 hat Österreich etwa 20.000 Menschen abgeschoben. Etwa 54 Prozent (11.000) waren straffällig. Zwischen 2021 und Ende 2024 wurden beim EGMR 137 Abschiebungsfälle betreffend Österreich registriert, in denen die Betroffenen eine Einstweilige Anordnung und somit zumindest einen vorläufigen Stopp der Abschiebung beantragt haben. Nach Prüfung dieser Anträge sorgte der EGMR in exakt 2 Fällen für einen Stopp der Abschiebung. Anders ausgedrückt: In 0,7% aller Abschiebungen wurde überhaupt der EGMR angerufen. In 1,5% dieser 0,7% der Fälle gab es schlussendlich eine Intervention des Gerichtshofs. Einer der beiden Fälle betraf die geplante Abschiebung von Afghanen als die radikal-islamistische Talibanmiliz militärisch Afghanistan überrannte und die demokratisch legitimierte Regierung aus Kabul vertrieb.
Schon anhand dieser Zahlen ist es offensichtlich, dass die Behauptung, der EGMR oder dessen Rechtsprechung sei in der Vergangenheit ein wesentliches Hindernis für Österreich gewesen, Straffällige abzuschieben, nicht haltbar ist.
Unterschied zwischen Asyl- und Fremdenrecht
Die mangelnde Differenzierung zwischen Asylrecht einerseits und Fremdenrecht andererseits ist Mitgrund, warum die Diskussionen oft ins Leere laufen: Asyl und Schutz bekommt, wer eine Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft machen kann (Asyl). Ist eine Verfolgung nicht glaubhaft kann subsidiär Schutz erteilt werden, wenn die Person im Herkunftsland eine Gefahr für Leib und Leben bzw Folter oder unmenschliche Behandlung befürchten müsste. Diese Schutztitel können bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auch aberkannt werden. Asylberechtigten kann bei einer Verurteilung wegen besonders schweren Verbrechens, bei subsidiär schutzberechtigten Personen wegen der Verurteilung eines Verbrechens der Aufenthaltstitel entzogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass automatisch auch eine Außerlandesbringung zulässig ist: Erfolgt die Aberkennung aufgrund von Straffälligkeit ohne dass sich die Situation im Herkunftsland gebessert hat ist eine zwangsweise Verbringung in das Herkunftsland unzulässig.
Hintergrund ist das durch die österreichische Verfassung abgesicherte absolute Verbot der Folter und unmenschlicher bzw erniedrigender Behandlung. Es handelt sich um ein notstandsfestes Recht: Es darf unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Es richtet sich vor allem an staatliche Behörden, die nach dem Gesetz Zwangsmaßnahmen setzen dürfen. Diese Zwangsmaßnahmen dürfen aber nicht schrankenlos angewendet werden. Wird durch eine Zwangsmaßnahme eine Person erniedrigt oder der Folter ausgesetzt, so darf sie nicht gesetzt werden. Dieses Recht kommt unterschiedslos allen Menschen zu, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Strafregisterauszug.
Diese rechtliche Grundlage kann in Einzelfällen dazu führen, dass Menschen zwar keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erhalten, eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung aber nicht durchgeführt werden kann. Diese Personen sind in jeglicher Hinsicht schlechter gestellt: Sie haben grundsätzlich keinen Zugang zum Arbeitsmarkt und bekommen in Bezug auf soziale Leistungen nur die Grundversorgung.
Es ist klar, dass derartige Fälle der Gesellschaft Ambiguitätstoleranz abverlangen: Die absolute Geltung des Folterverbots ist geronnene Erkenntnis aus den Gräueln der Shoah. Es für eine Gruppe aufzuweichen käme der Öffnung der Büchse der Pandora gleich und würde den Grundsatz der Gleichheit der Menschen infragestellen.
Kein generelles Abschiebeverbot
Der EGMR entscheidet immer in Einzelfällen: Das bedeutet, eine Einstweilige Anordnung bedeutet kein allgemeines Abschiebeverbot in ein bestimmtes Land. Es können aber aus den Fragestellungen und den Umständen des Einzelfalls Schlussfolgerungen gezogen werden, in welchen (zukünftigen) Fällen der EGMR dies ähnlich sehen würde. Es ist hervorzuheben, dass die bei der ersten Syrien-Abschiebung erlassene Einstweilige Anordnung vom EGMR explizit nicht verlängert worden ist. Der EGMR hatte also bei dieser Abschiebung einer straffälligen Person nach Syrien keine Einwände, dem Innenministerium war es gelungen, die Zweifel auszuräumen. Das große Interesse an der konkreten Umsetzung dieser Abschiebung ist wenig überraschend: Es war die europaweit erste Abschiebung in das vom jahrelangen Bürgerkrieg gezeichnete Syrien nach über einem Jahrzehnt.
Österreich wollte sich als Vorreiter präsentieren: Man wollte – ganz im Sinne Karners – ein „robustes Signal“ senden und zeigen, dass Abschiebungen nach Syrien möglich sind. Erreicht wurde das Gegenteil: Durch Ungereimtheiten, Intransparenz und Verbreitung irreführender Information wurden die ursprünglich ausgereimten Zweifel an der rechtskonformen Durchführung der Abschiebung massiv verstärkt. Das führte unter anderem schlussendlich auch dazu, dass der EGMR die zweite Abschiebung vorläufig stoppte um aufgekommene Fragen klären zu können.
Es ist unbestritten, dass bei beiden Betroffenen die für eine zwangsweise Außerlandesbringung erforderliche Rückkehrentscheidung vorgelegen ist. Es fällt aber auf, dass diese im ersten Fall zu einem Zeitpunkt von der Behörde getroffen worden ist, als der Entscheidungsprozess in sämtlichen Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger in Österreich von der Behörde ausgesetzt worden ist. Warum der für diese Vorgangsweise angegebene Grund, nämlich das Nichtvorliegen belastbarer Länderinformationen, in diesem Fall nicht gegriffen hat, blieb unerklärt.
Im zweiten Fall wurde die Abschiebung auf eine erstinstanzliche Rückkehrentscheidung aus dem Frühling 2024 (!) gestützt. Dieser Entscheidung lag also ein vollkommen veralteter Sachverhalt zugrunde, da es ja bekanntlich durch den Fall des Assad-Regimes im Dezember 2024 zu einem Umsturz in Syrien gekommen ist. Die Folgeanträge in beiden Fällen wurden nicht entschieden, der faktische Abschiebeschutz aberkannt um die Abschiebungen zu ermöglichen.
Good cases make good law, bad cases make bad law
Beide Fälle waren von der Behörde denkbar schlecht gewählt wenn es darum gehen sollte vorzuzeigen, dass Abschiebungen nach Syrien rechtsstaatlich und praktisch umsetzbar sind. Im ersten Fall handelte es sich um eine Person, die wegen IS-Terrorismusdelikten verurteilt worden war. Das aktuelle Regime in Syrien ist zwar islamistisch geprägt, steht aber in Gegnerschaft zum IS. Die EU-Asylagentur EUAA erkennt in ihrem Länderbericht vom Juni 2025 insbesondere bei Personen, die als IS-Mitglieder wahrgenommen werden ein hohes Risiko der Verfolgung in Syrien. Genau diese Furcht hat der Betroffene in seinem Folgeantrag, der nicht mehr entschieden wurde, geäußert. In diesem Fall muss es im Interesse des österreichischen Innenministeriums sein, nachzuweisen, dass die Person den syrischen Behörden übergeben worden war und sie klare Signale und Zusagen erhalten hatte, dass diese Person durch die Zwangsmaßnahme nicht der Verfolgung ausgesetzt worden war.
Es geht hier nicht um Telefonseelsorge für einen Terroristen wie Florian Klenk suggerierte: Es geht um eine nachvollziehbare Darstellung der Einhaltung rechtsstaatlicher Vorgaben bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen. Bislang hat hier das Innenministerium in keinen der beiden Verfahren diese Nachweise geliefert. Dass nun ausgerechnet der EGMR, der aufgrund der unbestrittenen Unregelmäßigkeiten Aufklärung einfordert, den Medien als Sündenbock dient, zeigt die Unsachlichkeit der Debatte.
Man kann sich bei Kenntnis der Details der Fälle nicht des Eindrucks erwehren, dass es dem Innenministerium nicht so sehr darum ging, die Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Syrien zu demonstrieren. Politisch profitiert das Innenministerium nun vor allem vom vielgepflegten Bild des „aktivistischen“ EGMR, der den Regierungen unzumutbar die Hände bindet. Es ist Rolle der Medien und der Zivilgesellschaft, diese Geschichtserzählung kritisch zu hinterfragen. Momentan passiert das jedenfalls unzureichend.














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