| Sie erhalten, wenn das Bundesasylamt den Asylantrag zurück- oder abweist,  automatisch eine/n RechtsberaterIn zugewiesen. Das gilt jedoch nicht für  Folgeanträge. Das Bundesasylamt informiert die AsylwerberInnen schriftlich darüber,  wer in seinem/ihrem Fall mit der Rechtsberatung beauftragt wird. Diese  amtswegig bestellten RechtsberaterInnen sind MitarbeiterInnen von Diakonie  Flüchtlingsdienst, Volkshilfe oder Verein Menschenrechte Österreich. 
 RechtsberaterInnen haben laut Asylgesetz eine beratende und unterstützende Funktion.  Im persönlichen Beratungsgespräch sollen die Erfolgsaussichten einer Beschwerde  geklärt werden und AsylwerberInnen im Beschwerdeverfahren unterstützt werden.  RechtsberaterInnen sind keine rechtlichen VertreterInnen, können aber auch eine Vollmacht  nehmen.
 
 
 Achtung: Übergangsregelung!
 Antrag auf Rechtsberatung bei anhängigen Beschwerdeverfahren
 AsylwerberInnen, die bereits eine Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht  haben, können zwischen 1. Oktober und 31. Oktober 2011 einen Antrag auf  Beigebung eines kostenlosen Rechtsberaters stellen. Auch in jenen Fällen, wo  das Bundesasylamt negativ entschieden hat und die Beschwerdefrist noch offen  ist oder kurz vor dem 1.Oktober die Beschwerde eingebracht wurde, sollte  Rechtsberatung beantragt werden.
 
 
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