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Stand November 2005:
OGH Beschluss: Obsorge IST dem JWTr zu übertragen
Aufgrund eines Beschlusses des OGH im November 2005 steht nun eindeutig fest, daß die Obsorge für UMF dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen ist.
Text des Beschlusses

Stand Obsorgeanträge und -anregungen, Febr.2005

In Wien gibt es mittlerweile einige Beschlüsse vom LGH, die die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger festschreiben. Dies sind durchaus Fälle, wo sich der Jugendliche nicht immer kooperativ verhalten hat. Aber: das Recht auf Obsorge kann auch durch Fehlverhalten nicht verwirkt werden, im Gegenteil darin zeigt sich ganz besonders die Notwendigkeit der Obsorge.
Die MA 11 hat es nun aufgegeben gegen die Übertragung der Obsorge Rechtsmittel einzulegen, weigert sich aber weiterhin die Anträge selbst einzubringen. Laska hat in einen Brief an Georg Dimitz das Vorgehen der MA 11 verteidigt.
In Linz hat die Zeit nach Hacker begonnen. Bisher gibt es positive Erfahrungen mit der Handhabung der Obsorge. In einigen fällen wurde diese sehr schnell an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Die Beschlüsse sind im Gegensatz zu früher eher kurz gehalten.

Allgemeine Information zu Obsorge:
Grundsätzlich ist einem Minderjährigen, wenn nicht zumindest einer Person die Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht, ein Vormund zu bestellen.
Als Vorfrage ist zu klären, welches Recht für ein Vormundschaftsverfahren zur Anwendung kommt. Da es sich bei den UMF um ausländische StaatsbürgerInnen oder Staatenlose handelt, sind zwei Möglichkeiten denkbar: Die Volljährigkeit und die pflegschaftsrechtlichen Anordnungen werden nach dem Recht des Herkunftslandes beurteilt oder es ist nach österreichischem Recht vorzugehen. Obwohl die Feststellung des anzuwendenden Rechts immer nur im Einzelfall erfolgen kann, ist festzuhalten, dass im Normalfall die Bestellung eines Vormundes nach österreichischem Recht erfolgt.

Danach gilt eine Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres als volljährig (Achtung, Gesetzesänderung! Die Volljährigkeit wurde mit 1.8.01 von der Vollendung 19. Lebensjahrs auf das18. Lebensjahr heruntergesetzt)
Die gesetzliche Vertretung, Pflege und Erziehung für ein Kind wird bis zur Erreichung der Volljährigkeit von seinen gesetzlichen Vertretern, im Normalfall von den Eltern, wahrgenommen. Wenn aber nicht mindestens eine Person für die Vertretung im Rahmen der Obsorge für den Minderjährigen zuständig ist, ist diesem vom Gericht ein Vormund zu bestellen sobald es von einem UMF Kenntnis erlangt hat. Verwandte des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnis stehende Personen (also auch NGOs), politische Obrigkeiten und die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden sind dazu verpflichtet dem Gericht die Anzeige zu machen. Darunter fallen somit auch Jugendämter. Findet sich aus dem Kreis der Verwandten oder auch sonst keine geeignete Person, so hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger als Vormund zu bestellen.

Der Umfang der Obsorge umfasst neben der Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung auch die Pflege des Minderjährigen, worunter die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf verstanden wird. Obwohl in dieser Aufzählung die Unterbringung nicht explizit genannt wird, ergibt sich diese Verpflichtung im Lichte diverser Bestimmungen und der ständigen Spruchpraxis der Österreichischen Gerichte, die bei der Fremdunterbringung eines Minderjährigen auch die Obsorge übertragen.

Zuständigkeiten bei Obsorge
Die Zuständigkeit für Pflegschaftsangelegenheiten liegt bei den Gerichten. Bei ausländischen StaatsbürgerInnen ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt oder – bei dringenden Maßnahmen – ihr Aufenthalt im Inland liegt. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der/die Minderjährige seinen/ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt hat. In Wien, Oberösterreich (Linz, Linz - Land, Urfahr - Umgebung) und Graz besteht in jenen Vormundschafts- und Pflegschaftsangelgenheiten, in denen eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung des/der Minderjährigen zu befürchten ist, eine Sondergerichtsbarkeit (in Wien: Jugendgerichtshof; Graz: Jugendgericht; Linz, Linz-Land und Urfahr-Umgebung: Bezirksgericht Linz-Land). Eine Gefährdung besteht unter anderem dann, wenn bei Untätigkeit das Wohl des Kindes gefährdet wäre oder eine bereits eingetretene Gefährdung vergrößert würde (wenn also der/die Minderjährige zB nicht untergebracht ist).

Anregung auf Vormundschaftsverfahren
Die Anregung auf Feststellung des Vormunds ist ein formfreie Eingabe beim zuständigen Gericht. Von der NGO sollte eine Sachverhaltsdarstellung verbunden mit der Aufforderung einen Vormund zu bestellen, eingereicht werden. Vom betroffenen UMF selbst kann darüber hinaus auch ein Antrag auf Bestellung eines Vormundes gestellt werden, über den entschieden werden muss. Die Eingabe sollte unbedingt den Vermerk "dringend" enthalten, auch eine einstweilige Zuweisung der Vormundschaft könnte angeregt werden.
Die NGOs sollten sich intern vernetzen – der UMF Arbeitskreis kann die notwendige Plattform darstellen – um alle UMF zahlenmäßig zu erfassen und alle Fälle zu dokumentieren. Dokumentiert werden sollte die Vorgangsweise des Jugendamtes und der Gerichte, um aus diesen Erfahrungswerten weitere Schritte überlegen zu können.