Stand November 2005:
OGH Beschluss: Obsorge IST dem JWTr zu übertragen
Aufgrund eines Beschlusses des OGH im November
2005 steht nun eindeutig fest, daß die Obsorge für UMF
dem Jugendwohlfahrtsträger zu übertragen ist.
Text des Beschlusses
Stand Obsorgeanträge und -anregungen, Febr.2005
In Wien gibt es mittlerweile einige Beschlüsse vom LGH, die die
Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger festschreiben.
Dies sind durchaus Fälle, wo sich der Jugendliche nicht immer
kooperativ verhalten hat. Aber: das Recht auf Obsorge kann auch durch
Fehlverhalten nicht verwirkt werden, im Gegenteil darin zeigt sich
ganz besonders die Notwendigkeit der Obsorge.
Die MA 11 hat es nun aufgegeben gegen die Übertragung der Obsorge
Rechtsmittel einzulegen, weigert sich aber weiterhin die Anträge
selbst einzubringen. Laska hat in einen Brief an Georg Dimitz das
Vorgehen der MA 11 verteidigt.
In Linz hat die Zeit nach Hacker begonnen. Bisher gibt es positive
Erfahrungen mit der Handhabung der Obsorge. In einigen fällen
wurde diese sehr schnell an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.
Die Beschlüsse sind im Gegensatz zu früher eher kurz gehalten.
Allgemeine Information zu Obsorge:
Grundsätzlich ist einem Minderjährigen, wenn nicht zumindest
einer Person die Vertretung im Rahmen der Obsorge zusteht, ein Vormund
zu bestellen.
Als Vorfrage ist zu klären, welches Recht für ein
Vormundschaftsverfahren zur Anwendung kommt. Da es sich bei
den UMF um ausländische StaatsbürgerInnen oder Staatenlose
handelt, sind zwei Möglichkeiten denkbar: Die Volljährigkeit
und die pflegschaftsrechtlichen Anordnungen werden nach dem
Recht des Herkunftslandes beurteilt oder es ist nach österreichischem
Recht vorzugehen. Obwohl die Feststellung des anzuwendenden
Rechts immer nur im Einzelfall erfolgen kann, ist festzuhalten,
dass im Normalfall die Bestellung eines Vormundes nach österreichischem
Recht erfolgt.
Danach gilt eine Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres
als volljährig (Achtung, Gesetzesänderung! Die Volljährigkeit
wurde mit 1.8.01 von der Vollendung 19. Lebensjahrs auf das18.
Lebensjahr heruntergesetzt)
Die gesetzliche Vertretung, Pflege und Erziehung für ein
Kind wird bis zur Erreichung der Volljährigkeit von seinen
gesetzlichen Vertretern, im Normalfall von den Eltern, wahrgenommen.
Wenn aber nicht mindestens eine Person für die Vertretung
im Rahmen der Obsorge für den Minderjährigen zuständig
ist, ist diesem vom Gericht ein Vormund zu bestellen sobald
es von einem UMF Kenntnis erlangt hat. Verwandte des Minderjährigen
oder andere mit ihm in nahem Verhältnis stehende Personen
(also auch NGOs), politische Obrigkeiten und die weltlichen
und geistlichen Vorsteher der Gemeinden sind dazu verpflichtet
dem Gericht die Anzeige zu machen. Darunter fallen somit auch
Jugendämter. Findet sich aus dem Kreis der Verwandten oder
auch sonst keine geeignete Person, so hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger
als Vormund zu bestellen.
Der Umfang der Obsorge umfasst neben der Erziehung, Vermögensverwaltung
und Vertretung auch die Pflege des Minderjährigen, worunter
die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit
sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die
Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und
sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten,
Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie
dessen Ausbildung in Schule und Beruf verstanden wird. Obwohl
in dieser Aufzählung die Unterbringung nicht explizit genannt
wird, ergibt sich diese Verpflichtung im Lichte diverser Bestimmungen
und der ständigen Spruchpraxis der Österreichischen
Gerichte, die bei der Fremdunterbringung eines Minderjährigen
auch die Obsorge übertragen.
Zuständigkeiten bei Obsorge
Die Zuständigkeit für Pflegschaftsangelegenheiten
liegt bei den Gerichten. Bei ausländischen StaatsbürgerInnen
ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn ihr
gewöhnlicher Aufenthalt oder – bei dringenden Maßnahmen
– ihr Aufenthalt im Inland liegt. Zuständig ist
das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der/die
Minderjährige seinen/ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt
hat. In Wien, Oberösterreich (Linz, Linz - Land, Urfahr
- Umgebung) und Graz besteht in jenen Vormundschafts- und
Pflegschaftsangelgenheiten, in denen eine Gefährdung
der persönlichen Entwicklung des/der Minderjährigen
zu befürchten ist, eine Sondergerichtsbarkeit (in Wien:
Jugendgerichtshof; Graz: Jugendgericht; Linz, Linz-Land und
Urfahr-Umgebung: Bezirksgericht Linz-Land). Eine Gefährdung
besteht unter anderem dann, wenn bei Untätigkeit das
Wohl des Kindes gefährdet wäre oder eine bereits
eingetretene Gefährdung vergrößert würde
(wenn also der/die Minderjährige zB nicht untergebracht
ist).
Anregung auf Vormundschaftsverfahren
Die Anregung auf Feststellung des Vormunds ist ein formfreie
Eingabe beim zuständigen Gericht. Von der NGO sollte
eine Sachverhaltsdarstellung verbunden mit der Aufforderung
einen Vormund zu bestellen, eingereicht werden. Vom betroffenen
UMF selbst kann darüber hinaus auch ein Antrag auf Bestellung
eines Vormundes gestellt werden, über den entschieden
werden muss. Die Eingabe sollte unbedingt den Vermerk "dringend"
enthalten, auch eine einstweilige Zuweisung der Vormundschaft
könnte angeregt werden.
Die NGOs sollten sich intern vernetzen – der UMF Arbeitskreis
kann die notwendige Plattform darstellen – um alle UMF
zahlenmäßig zu erfassen und alle Fälle zu
dokumentieren. Dokumentiert werden sollte die Vorgangsweise
des Jugendamtes und der Gerichte, um aus diesen Erfahrungswerten
weitere Schritte überlegen
zu können.

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