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Fremdenpolizeiliche Verfahren
Stellungsnahme zum Entwurf der Novelle des Fremdenrechts
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Als Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge haben wir den vorliegenden Entwurf zur Novelle des Fremdenrechts dahingehend durchgesehen, Änderungen ausfindig zu machen, welche speziell minderjährige Flüchtlinge betreffen.
Bei der kritischen Durchsicht des Entwurfs haben wir festgestellt, dass, sollte dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangen, es zu gravierenden Verschlechterungen der ohnehin prekären Situation von minderjährigen Flüchtlingen kommen wird.
Die hier gesammelten Kritikpunkte beziehen sich sowohl auf die im Entwurf vorgesehenen Veränderungen der derzeitigen Gesetzeslage als auch auf die vom Bundesministerium für Inneres angekündigten aber im Entwurf nicht realisierten positiven Veränderungen.
Da das Bundesministerium für Inneres in der Vergangenheit stets beteuert hat, die Empfehlungen des von ihm eingerichteten Menschenrechtsbeirates bei neuen Gesetzesvorhaben berücksichtigen zu wollen, haben wir unsere Kritik vor allem mit den Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates unterlegt.


I Altersfeststellung
II Schubhaft
III Gelinderes Mittel
IV Handlungsfähigkeit



I Altersfeststellung

67. In § 95 wird nach Abs 4 folgender Abs 5 angefügt:
(FrG) "(5) Die Feststellung des Alters eines Fremden obliegt der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens; sie hat hiebei sämtliche tauglichen und rechtlich zulässigen Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen.
Zur Klärung dieses Sachverhaltes kann insbesondere auch ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Fremden ist auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen anzufertigen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist - außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit - unverzüglich mit dem zuständigen Jugendamt Kontakt aufzunehmen und dieses zu hören. Die Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen."

Der Entwurf sieht in §95 Abs. 5 vor, dass es der Behörde obliegt Beweismittel zur Altersfeststellung heranziehen. Im Besonderen wird auf die Hinzuziehung eines Amtsarztes hingewiesen.

In der Praxis haben sich aber besonders die von AmtsärztInnen erstellten Gutachten zur Altersfestellungen als höchst problematisch erwiesen. Die Altersfeststellung wird von den AmtsärztInnen vielfach in wenigen Minuten durchgeführt , die/der Jugendliche wird besehen, die Größe, das Gewicht, die Körperbehaarung und der Zahnstatus wird erhoben. Danach folgt regelmässig die Feststellung, dass es sich bei der/dem Besehenen um keine/n Minderjährige/n handelt.

Diese Gutachten entsprechen in keiner Weise den Qualitätskriterien eines Sachverständigengutachten. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im Dez. 1999 (ZI. 99/02/0294-7) erkannt.

Ebenso wird im Gesetzesentwurf auf die Möglichkeit verwiesen, "auf Wunsch" der/des Fremden ein Handwurzelröntgen auf ihre/seine Kosten anzufertigen. Diese gesetzliche Regelung steht im Widerspruch zum Strahlenschutzgesetz wo festgehalten wird, dass Röntgenuntersuchungen NUR für medizinische Zwecke eingesetzt werden dürfen. Jene ÄrztInnen, die Röntgenuntersuchung zur Altersfestellung - auch im Einverständnis mit der/dem Minderjährigen - durchführen, machen sich strafbar. Hier steht der Entwurf sogar im ausdrücklichen Widerspruch zur Empfehlung des Menschenrechtsbeirates:

· Der Beirat empfiehlt, von einer Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von medizinischen Methoden insbesondere unter Anwendung ionisierenden Strahlenuntersuchungen Abstand zu nehmen.

Die Vermengung der Themen Handwurzelröntgen und Mitwirkungspflicht in einem Paragraphen legt nahe, dass eine Weigerung des Minderjährigen ein Handwurzelröntgen anfertigen zu lassen (trotz der Formulierung "auf Wunsch") in der freien Beweiswürdigung als Nicht-Mitwirkung an der Klärung des Sachverhaltes gewertet werden kann, was im Hinblick auf das zum Strahlenschutzgesetz Angeführte umso bedenklicher erscheint.

Der Entwurf ignoriert auch weitere Vorschläge des vom BMI eingesetzten Menschenrechtsbeirates, der in seinem Bericht bezüglich der Altersfeststellung u.a. folgendes empfiehlt:

· Der Beirat empfiehlt, von einer Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von wissenschaftlichen Methoden Abstand zu nehmen, da derzeit offenkundig keine allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode, die eine exakte Altersfeststellung gewährleistet, zur Verfügung steht.

· Der Beirat empfiehlt, in den einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen - insbesondere in den §§ 95 FrG und 25 AsylG - eine Regelung aufzunehmen, wonach die Behörde im Zweifel von einer tatsächlichen Minderjährigkeit auszugehen hat, soweit das Gegenteil nicht evident ist.

· Der Beirat empfiehlt, dass trotz der Verbreiterung der Grundlage für die Entscheidung der Altersschätzung durch die Beiziehung externer ExpertInnen die Bandbreite der Schätzungen zu berücksichtigen ist. Wenn unter Berücksichtigung der Bandbreite ausgeschlossen werden kann, dass die/der Betroffene ein jeweils vorgegebenes Mindestalter unterschreitet, soll diese Schätzung relevant sein. Wenn jedoch unter Berücksichtigung der Bandbreite der Altersschätzung die Unterschreitung des vorgegebenen Mindestalters nicht ausgeschlossen werden kann,
soll im die Zweifelsregel Anwendung finden.



II Schubhaft

Entgegen vorhergehender Ankündigungen des Innenministeriums ist die Schubhaftverhängung bei Minderjährigen auch weiterhin möglich. Im vorliegenden Entwurf wurden die Kritikpunkte der Arbeitsgruppe "Menschenrechte für Kinderflüchtlinge" (die ein generelles Verbot der Schubhaft bei Minderjährigen fordert) und des Menschenrechtsbeirates (der festhält, dass unter den derzeitigen Bedingungen die menschenrechtskonforme Unterbringung von Minderjährigen in der Schubhaft nicht gewährleistet ist) nicht umgesetzt. Der Beirat kommt in seinem Bericht zu der Auffassung, dass eine Verhängung der Schubhaft über Minderjährige zum gegenwärtigen Zeitpunkt in ihrer konkreten Praxis internationalen Mindeststandards der Behandlung von Kindern und Jugendlichen in Haft widerspricht.

· Der Beirat empfiehlt, die Unterbringung von Minderjährigen in Schubhaft nur in solchen Unterbringungseinrichtungen durchzuführen, die die Einhaltung von Mindeststandards für die Unterbringung von Jugendlichen garantieren.

· Der Beirat empfiehlt, solange in Österreich keine Einrichtungen geschaffen worden sind, die den international normierten und empfohlenen Standards entsprechen, von der Verhängung der Schubhaft über Minderjährige mangels geeigneter Unterbringungsmöglichkeit Abstand zu nehmen.



III Gelinderes Mittel

53. In § 66 wird folgender Abs 5 angefügt: (FrG)
"(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen.
Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 24 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten."

In den erläuternden Bemerkungen heisst es zu Z 53 (§ 66 Abs. 5)
Die Anfügung des § 66 Abs. 5 soll gewährleisten, daß die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht zur Vereitelung der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führt. Die Unterbringung kann zweckmäßigerweise auch in einem Anhaltezentrum (Polizeigefangenenhaus) erfolgen.

Mit dem Anfügen des § 66 Absatz 5 wird der Freiheitsentzug auch im Rahmen der Anwendung des gelinderen Mittels ermöglicht. Diese Ergänzung widerspricht dem Sinn des gelinderen Mittels, nämlich der Verhinderung des Freiheitsentzuges. Von dieser Änderung sind vor allem Minderjährige betroffen, bei denen das gelindere Mittel anzuwenden ist, es sei denn die Behörde hätte Grund zu der Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.



IV Handlungsfähigkeit

§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. (FrG)

Vom Bundesministerium für Inneres wurde mehrfach angekündigt diese Bestimmung mit dem Asylrecht und den Bestimmungen des ABGB zu harmonisieren. Das Alter der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde im Sommer 2001 vom vollendeten 19. auf das vollendete 18. Lebensjahr abgesenkt. Auf die Anhebung der Altersgrenze zur Erreichung der Handlungsfähigkeit im Fremdenrecht vom 16. auf das 18. Lebensjahr wurde im vorliegenden Entwurf jedoch vergessen. Dies führt zum absurden Resultat, dass ein Minderjähriger im fremdenpolizeilichen Verfahren, wo er sich u. a. im Gegensatz zum Asylverfahren nicht einmal der Amtssprachen der Vereinten Nationen, sondern nur der deutschen Sprache bedienen kann, als handlungsfähig angesehen wird, während er - zu Recht - im Asylverfahren die Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter benötigt.
In einer Weisung des BMI (Zahl:31.340/29/-III/16/00) an die Sicherheitsdirektionen vom 2. Oktober 2000 war diese Änderung vom BMI scheinbar noch intendiert:

Der Beirat hat im vorgelegten Bericht weiters aufgezeigt, dass die im Zusammenhang mit der Handlungsfähigkeit unterschiedlichen Altersgrenzen im Asyl- und Fremdenrecht unterschiedliche Folgen bei der Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger nach sich ziehen und es daher zu einer legistischen Anpassung kommen sollte.
Bis zu einer allfälligen legistischen Regelung, haben daher die Fremdenpolizeibehörden unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren auch im fremdenrechtlichen Verfahren besonders darauf hinzuweisen, dass sie gemäss § 95 Abs.1 FrG zur mündlichen Verhandlung "eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens" beiziehen kann.

Die Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge fordert die Bundesregierung dringend auf, die erwähnten Punkte in der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen.

Heinz Fronek
Für die Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge


Wien, 20.3.02