Als Arbeitsgruppe Menschenrechte
für Kinderflüchtlinge haben wir den vorliegenden Entwurf
zur Novelle des Fremdenrechts dahingehend durchgesehen, Änderungen
ausfindig zu machen, welche speziell minderjährige Flüchtlinge
betreffen.
Bei der kritischen Durchsicht des Entwurfs haben wir festgestellt,
dass, sollte dieser Entwurf Gesetzeskraft erlangen, es zu gravierenden
Verschlechterungen der ohnehin prekären Situation von minderjährigen
Flüchtlingen kommen wird.
Die hier gesammelten Kritikpunkte beziehen sich sowohl auf die
im Entwurf vorgesehenen Veränderungen der derzeitigen Gesetzeslage
als auch auf die vom Bundesministerium für Inneres angekündigten
aber im Entwurf nicht realisierten positiven Veränderungen.
Da das Bundesministerium für Inneres in der Vergangenheit
stets beteuert hat, die Empfehlungen des von ihm eingerichteten
Menschenrechtsbeirates bei neuen Gesetzesvorhaben berücksichtigen
zu wollen, haben wir unsere Kritik vor allem mit den Empfehlungen
des Menschenrechtsbeirates unterlegt.
I Altersfeststellung
II Schubhaft
III Gelinderes Mittel
IV Handlungsfähigkeit
I Altersfeststellung
67. In § 95 wird nach Abs 4 folgender Abs 5 angefügt:
(FrG) "(5) Die Feststellung des Alters eines Fremden
obliegt der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens;
sie hat hiebei sämtliche tauglichen und rechtlich zulässigen
Beweismittel zur Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen.
Zur Klärung dieses Sachverhaltes kann insbesondere auch
ein Amtsarzt hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Fremden ist
auf seine Kosten ein Handwurzelröntgen anzufertigen.
Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht
vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so
ist - außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit - unverzüglich
mit dem zuständigen Jugendamt Kontakt aufzunehmen und
dieses zu hören. Die Weigerung des Fremden, an der Klärung
des Sachverhaltes mitzuwirken, ist von der Behörde im
Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen."
Der Entwurf sieht in §95 Abs. 5 vor, dass es der Behörde
obliegt Beweismittel zur Altersfeststellung heranziehen. Im
Besonderen wird auf die Hinzuziehung eines Amtsarztes hingewiesen.
In der Praxis haben sich aber besonders die von AmtsärztInnen
erstellten Gutachten zur Altersfestellungen als höchst
problematisch erwiesen. Die Altersfeststellung wird von den
AmtsärztInnen vielfach in wenigen Minuten durchgeführt
, die/der Jugendliche wird besehen, die Größe,
das Gewicht, die Körperbehaarung und der Zahnstatus wird
erhoben. Danach folgt regelmässig die Feststellung, dass
es sich bei der/dem Besehenen um keine/n Minderjährige/n
handelt.
Diese Gutachten entsprechen in keiner Weise den Qualitätskriterien
eines Sachverständigengutachten. Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof
bereits im Dez. 1999 (ZI. 99/02/0294-7) erkannt.
Ebenso wird im Gesetzesentwurf auf die Möglichkeit verwiesen,
"auf Wunsch" der/des Fremden ein Handwurzelröntgen
auf ihre/seine Kosten anzufertigen. Diese gesetzliche Regelung
steht im Widerspruch zum Strahlenschutzgesetz wo festgehalten
wird, dass Röntgenuntersuchungen NUR für medizinische
Zwecke eingesetzt werden dürfen. Jene ÄrztInnen,
die Röntgenuntersuchung zur Altersfestellung - auch im
Einverständnis mit der/dem Minderjährigen - durchführen,
machen sich strafbar. Hier steht der Entwurf sogar im ausdrücklichen
Widerspruch zur Empfehlung des Menschenrechtsbeirates:
· Der Beirat empfiehlt, von einer Schaffung gesetzlicher
Voraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von medizinischen
Methoden insbesondere unter Anwendung ionisierenden Strahlenuntersuchungen
Abstand zu nehmen.
Die Vermengung der Themen Handwurzelröntgen und Mitwirkungspflicht
in einem Paragraphen legt nahe, dass eine Weigerung des Minderjährigen
ein Handwurzelröntgen anfertigen zu lassen (trotz der
Formulierung "auf Wunsch") in der freien Beweiswürdigung
als Nicht-Mitwirkung an der Klärung des Sachverhaltes
gewertet werden kann, was im Hinblick auf das zum Strahlenschutzgesetz
Angeführte umso bedenklicher erscheint.
Der Entwurf ignoriert auch weitere Vorschläge des vom
BMI eingesetzten Menschenrechtsbeirates, der in seinem Bericht
bezüglich der Altersfeststellung u.a. folgendes empfiehlt:
· Der Beirat empfiehlt, von einer Schaffung gesetzlicher
Voraussetzungen der Altersfeststellung mit Hilfe von wissenschaftlichen
Methoden Abstand zu nehmen, da derzeit offenkundig keine allgemein
anerkannte wissenschaftliche Methode, die eine exakte Altersfeststellung
gewährleistet, zur Verfügung steht.
· Der Beirat empfiehlt, in den einschlägigen fremdenrechtlichen
Bestimmungen - insbesondere in den §§ 95 FrG und
25 AsylG - eine Regelung aufzunehmen, wonach die Behörde
im Zweifel von einer tatsächlichen Minderjährigkeit
auszugehen hat, soweit das Gegenteil nicht evident ist.
· Der Beirat empfiehlt, dass trotz der Verbreiterung
der Grundlage für die Entscheidung der Altersschätzung
durch die Beiziehung externer ExpertInnen die Bandbreite der
Schätzungen zu berücksichtigen ist. Wenn unter Berücksichtigung
der Bandbreite ausgeschlossen werden kann, dass die/der Betroffene
ein jeweils vorgegebenes Mindestalter unterschreitet, soll
diese Schätzung relevant sein. Wenn jedoch unter Berücksichtigung
der Bandbreite der Altersschätzung die Unterschreitung
des vorgegebenen Mindestalters nicht ausgeschlossen werden
kann,
soll im die Zweifelsregel Anwendung finden.
II Schubhaft
Entgegen vorhergehender Ankündigungen des Innenministeriums
ist die Schubhaftverhängung bei Minderjährigen auch
weiterhin möglich. Im vorliegenden Entwurf wurden die
Kritikpunkte der Arbeitsgruppe "Menschenrechte für
Kinderflüchtlinge" (die ein generelles Verbot der
Schubhaft bei Minderjährigen fordert) und des Menschenrechtsbeirates
(der festhält, dass unter den derzeitigen Bedingungen
die menschenrechtskonforme Unterbringung von Minderjährigen
in der Schubhaft nicht gewährleistet ist) nicht umgesetzt.
Der Beirat kommt in seinem Bericht zu der Auffassung, dass
eine Verhängung der Schubhaft über Minderjährige
zum gegenwärtigen Zeitpunkt in ihrer konkreten Praxis
internationalen Mindeststandards der Behandlung von Kindern
und Jugendlichen in Haft widerspricht.
· Der Beirat empfiehlt, die Unterbringung von Minderjährigen
in Schubhaft nur in solchen Unterbringungseinrichtungen durchzuführen,
die die Einhaltung von Mindeststandards für die Unterbringung
von Jugendlichen garantieren.
· Der Beirat empfiehlt, solange in Österreich
keine Einrichtungen geschaffen worden sind, die den international
normierten und empfohlenen Standards entsprechen, von der
Verhängung der Schubhaft über Minderjährige
mangels geeigneter Unterbringungsmöglichkeit Abstand
zu nehmen.
III Gelinderes Mittel
53. In § 66 wird folgender Abs 5 angefügt: (FrG)
"(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der
für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung
oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von
Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen.
Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich
ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für
insgesamt 24 Stunden nicht übersteigende Zeiträume
an bestimmten Orten aufzuhalten."
In den erläuternden Bemerkungen heisst es zu Z 53 (§
66 Abs. 5)
Die Anfügung des § 66 Abs. 5 soll gewährleisten,
daß die Verhängung eines gelinderen Mittels nicht
zur Vereitelung der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden
Maßnahme führt. Die Unterbringung kann zweckmäßigerweise
auch in einem Anhaltezentrum (Polizeigefangenenhaus) erfolgen.
Mit dem Anfügen des § 66 Absatz 5 wird der Freiheitsentzug
auch im Rahmen der Anwendung des gelinderen Mittels ermöglicht.
Diese Ergänzung widerspricht dem Sinn des gelinderen
Mittels, nämlich der Verhinderung des Freiheitsentzuges.
Von dieser Änderung sind vor allem Minderjährige
betroffen, bei denen das gelindere Mittel anzuwenden ist,
es sei denn die Behörde hätte Grund zu der Annahme,
dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
IV Handlungsfähigkeit
§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 6.
Hauptstück handlungsfähig. (FrG)
Vom Bundesministerium für Inneres wurde mehrfach angekündigt
diese Bestimmung mit dem Asylrecht und den Bestimmungen des
ABGB zu harmonisieren. Das Alter der Handlungsfähigkeit
im Asylverfahren wurde im Sommer 2001 vom vollendeten 19.
auf das vollendete 18. Lebensjahr abgesenkt. Auf die Anhebung
der Altersgrenze zur Erreichung der Handlungsfähigkeit
im Fremdenrecht vom 16. auf das 18. Lebensjahr wurde im vorliegenden
Entwurf jedoch vergessen. Dies führt zum absurden Resultat,
dass ein Minderjähriger im fremdenpolizeilichen Verfahren,
wo er sich u. a. im Gegensatz zum Asylverfahren nicht einmal
der Amtssprachen der Vereinten Nationen, sondern nur der deutschen
Sprache bedienen kann, als handlungsfähig angesehen wird,
während er - zu Recht - im Asylverfahren die Unterstützung
durch einen gesetzlichen Vertreter benötigt.
In einer Weisung des BMI (Zahl:31.340/29/-III/16/00) an die
Sicherheitsdirektionen vom 2. Oktober 2000 war diese Änderung
vom BMI scheinbar noch intendiert:
Der Beirat hat im vorgelegten Bericht weiters aufgezeigt,
dass die im Zusammenhang mit der Handlungsfähigkeit unterschiedlichen
Altersgrenzen im Asyl- und Fremdenrecht unterschiedliche Folgen
bei der Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger nach
sich ziehen und es daher zu einer legistischen Anpassung kommen
sollte.
Bis zu einer allfälligen legistischen Regelung, haben
daher die Fremdenpolizeibehörden unbegleitete Minderjährige
ab 16 Jahren auch im fremdenrechtlichen Verfahren besonders
darauf hinzuweisen, dass sie gemäss § 95 Abs.1 FrG
zur mündlichen Verhandlung "eine an der Sache nicht
beteiligte Person ihres Vertrauens" beiziehen kann.
Die Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
fordert die Bundesregierung dringend auf, die erwähnten
Punkte in der Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen.
Heinz Fronek
Für die Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
Wien, 20.3.02

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