ANFRAGE 3545/J XXII. GP
der Abgeordneten Posch und GenossInnen an die Bundesministerin für
Inneres
betreffend Verhängung von Schubhaft über minderjährige
Asylwerber
Eingelangt am 19.10.2005
Anfrage als .pdf
Anfragebeantwortung 3456/AB XXII. GP
des BM für Inneres
Eingelangt am 09.12.2005
Anfragebeantwortung
als .pdf
Kurzversion Beantwortung:
In der Beantwortung bestätigt das Innenministerium die Befürchtung,
dass zukünftig mehr Menschen und auch Minderjährige in
Schubhaft sein werden: Ja, aufgrund erweiterter Schubhafttatbestände,
wie sie im § 76 FPG vorgesehen sind, ist mit einer Zunahme
der Schubhaften zu rechnen.
Nach Angaben des BMI wurden keine Minderjährigen unter 14 Jahren
in Schubhaft genommen. Im Jahr 2005 waren bis Ende Oktober 11 Jugendliche
unter 16 Jahren, und 130 ältere Minderjährige in Schubhaft
- im Vergleich zu den Vorjahren (2002: 58 unter 16, 293 von 16.18
Jahren) sinken beide Zahlen mit einem geringen Anstieg 2003.
Text zur Anfrage:
Seit Jahren werden in Österreich immer wieder Minderjährige
teils wochenlang in Schubhaft angehalten, was sowohl vom Flüchtlingshochkommissariat
der Vereinten Nationen (UNHCR) als auch von namhaften NGO's heftig
kritisiert wird.
So berichtet die Zeitschrift „News" in ihrer Ausgabe
41/05 auf Seite 25, dass ein 16-jähriger unbegleiteter afghanischer
Asylwerber mehr als zwei Wochen in Eisenstadt in völliger Isolation
(sprachlich und sozial) in Schubhaft einsaß und dann in die
Slowakei abgeschoben wurde. Da er bereits zuvor in der Slowakei
gewesen war und sich dort keineswegs sicher gefühlt hatte,
dürfte sich die Rückweisung - kombiniert mit der vorausgegangenen
mehrwöchigen Haft - sehr negativ auf seine geistige und körperliche
Unversehrtheit auswirken.
Eine derartige Vorgangsweise stellt leider keinen Einzelfall dar,
es steht vielmehr zu befürchten, dass oftmals Minderjährige
und vereinzelt sogar Unter-14-jährige in Schubhaft genommen
wurden und werden.
Im - derzeit noch in Geltung stehenden - § 66 Fremdengesetz
heißt es: „ Gegen Minderjährige hat die Behörde
gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur
Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht
werden kann. " Den Vorwurf, dass gemäß dieser Bestimmung
Minderjährige keineswegs vor der Verhängung
von Schubhaft sicher sind, versuchte und versucht das BMI unter
Hinweis auf einen ministeriellen Entlass zu entkräften.
So heißt es beispielsweise in einer Aussendung des BMI (APA
0344 vom 23.6.2005): „Das Innenministerium hat Donnerstag
Mittag klar gestellt, dass Schubhaft für Kinder auch weiter
nicht möglich sein wird. Der Sprecher von Ressortchefin Liese
Prokop (V), Johannes Rauch, zeigte sich gegenüber der APA verwundert
über anders lautende Aussagen eines UNHCR-Vertreters. Denn
wenn sich jemand auch nur ein wenig mit der Sache beschäftige,
müsste er wissen, dass es einen Erlass aus dem Jahr 2000 gebe,
der ganz klar sage, dass bei Kindern unter 14 Jahren keine Schubhaft
möglich sei. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 19 könne
Schubhaft nur dann angewendet werden, wenn die Betroffenen straffällig
würden. " Das mit 1.1.2006 in Kraft tretende neue Fremdenpolizeigesetz
wird diesbezüglich keine Verbesserungen bringen, das Ansinnen,
den oben erwähnten Erlass in den Gesetzestext einfließen
zu lassen, wurde abgeschmettert.
Vielmehr ist zu befürchten, dass in Zukunft noch weit mehr
Minderjährige in Schubhaft genommen werden, da der Anwendungsbereich
der Schubhaft ausgeweitet wird, etwa im Zusammenhang mit Dublin-Fällen.
Schubhaft für Minderjährige ist nicht nur menschenrechtswidrig
und inhuman, sondernwiderspricht auch eindeutig der UN-Kinderrechtskonvention.
Dass mit Inkrafttreten des neuen Fremdenpolizeigesetzes mit einem
weiteren Anstieg der Schubhaft zu rechnen ist, ist traurig genug.
Dass aber ein Erlass, der Schubhaft bei Kindern bzw. Minderjährigen
verunmöglichen bzw. erschweren soll, oftmals nicht eingehalten
wird und in Zukunft Minderjährige aufgrund administrativer
Streitigkeiten zwischen Dublin-Staaten vermehrt in Schubhaft sitzen
sollen, ist empörend und konterkariert die vom BMI behauptete
Menschenrechtskonformität des neuen Fremdenpolizeigesetzes.

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