In der Vergangenheit war es häufige Praxis,
Minderjährige in Schubhaft zu nehmen, so waren 1998 nach ofiziellen
Angaben 773 Minderjährige inhaftiert, dies hat sich erst durch
öffentlichen Druck zu verändern begonnen. Für Minderjährige
wurden "Gelindere Mittel" vorgesehen, die jedoch nur selten
angewandt werden. Immer noch sind Minderjährige in Schubhaft.
Aufgrund der oft fragwürdigen Methoden zur Altersfeststellungen
in Schubhaft (Augenscheinnahme durch Amtsarzt) besteht der Verdacht,
daß mehr Minderjährige in Schubhaft sind, als in offiziellen
Statistiken aufscheinen.
Aus drei Gründen kann in Österreich
laut Fremdengesetz § 61 gegenüber Fremden die Schubhaft
verhängt werden:
1. zur Verfahrenssicherung bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
und bei Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit.
2. zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung, Durchbeförderung
3. bei Fremden mit rechtmäßigem Aufenthalt nur dann,
wenn angenommen wird, daß sie sich dem Verfahren entziehen
werden.
Asylgesetz 2003: Mehr Möglichkeiten für UMF in
Schubhaft
Seit dem neuen Asylgesetz mit 1. Mai 2004 könnten UMF künftig
auch häufiger in Schubhaft genommen werden. Schon wenn die/der
AsylwerberIn ungerechtfertigt die Erstaufnahmestelle (EAS) verlässt,
kann nun Schubhaft angeordnet werden.
§ 34b (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde
kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung mit Bescheid
anordnen, wenn:
1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt
aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;
2. gegen den Asylwerber eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige
- Ausweisung erlassen wurde oder
3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung
im Zulassungsverfahren oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung
einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt oder einbringt.
Die Anordnung von Schubhaft ist in diesen Fällen jedenfalls
unverhältnissmäßig und widerspricht der selbst vom
BMI vertretenen Zielsetzung, die Schubhaft bei Minderjährigen
nur als letztes Mittel anzuordnen.
Gelinderes Mittel
Von österreichischen NGOs und dem UNHCR wurde in den letzten
Jahren immer wieder die Verhängung von Schubhaft gegen
Minderjährigen kritisiert und die Verantwortlichen aufgefordert,
nach anderen Lösungen zu suchen. Aufgrund dieser häufig
vorgebrachten Kritik wurde im FrG 97 erstmals ein Instrumentarium
verankert, um speziell für Kinder und Jugendliche Unterbringung
außerhalb der Schubhaft zu ermöglichen.
§ 66 (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft
Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren
Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann.
Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel
anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zu der Annahme,
daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden
kann.
Die Bestimmung bleibt in ihrer Formulierung wenig aussagekräftig
und wird in der Praxis nur sehr selten angewandt. Schon einzelne Hinweise
führen regelmäßig dazu, daß die Behörde
davon ausgeht, daß die Gefahr besteht, daß sich der UMF
bei Anwendung von § 66 dem Verfahren entziehen würde.
Schubhaftdauer
§ 69 des FrG beschäftigt sich mit der zulässigen
Dauer der Anhaltung in der Schubhaft.
(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken,
daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrecht erhalten werden,
bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder
ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer
in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als
zwei Monate dauern.
Weitere Informationen zu fremdenrechtlichen aufenthaltsbeendenden
Verfahren wie Ausweisung, Abschiebung, Aufenthaltsverbot und Schubhaft
unter
www.deserteursberatung.at 
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