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Fremdenpolizeiliche Verfahren
Rechtliche Grundlagen der Schubhaft
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In der Vergangenheit war es häufige Praxis, Minderjährige in Schubhaft zu nehmen, so waren 1998 nach ofiziellen Angaben 773 Minderjährige inhaftiert, dies hat sich erst durch öffentlichen Druck zu verändern begonnen. Für Minderjährige wurden "Gelindere Mittel" vorgesehen, die jedoch nur selten angewandt werden. Immer noch sind Minderjährige in Schubhaft. Aufgrund der oft fragwürdigen Methoden zur Altersfeststellungen in Schubhaft (Augenscheinnahme durch Amtsarzt) besteht der Verdacht, daß mehr Minderjährige in Schubhaft sind, als in offiziellen Statistiken aufscheinen.

Aus drei Gründen kann in Österreich laut Fremdengesetz § 61 gegenüber Fremden die Schubhaft verhängt werden:
1. zur Verfahrenssicherung bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und bei Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit.
2. zur Sicherung der Abschiebung, Zurückschiebung, Durchbeförderung
3. bei Fremden mit rechtmäßigem Aufenthalt nur dann, wenn angenommen wird, daß sie sich dem Verfahren entziehen werden.

Asylgesetz 2003: Mehr Möglichkeiten für UMF in Schubhaft
Seit dem neuen Asylgesetz mit 1. Mai 2004 könnten UMF künftig auch häufiger in Schubhaft genommen werden. Schon wenn die/der AsylwerberIn ungerechtfertigt die Erstaufnahmestelle (EAS) verlässt, kann nun Schubhaft angeordnet werden.

§ 34b (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung mit Bescheid anordnen, wenn:

1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;

2. gegen den Asylwerber eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung erlassen wurde oder

3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung im Zulassungsverfahren oder nach rechtskräftig negativer Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt oder einbringt.

Die Anordnung von Schubhaft ist in diesen Fällen jedenfalls unverhältnissmäßig und widerspricht der selbst vom BMI vertretenen Zielsetzung, die Schubhaft bei Minderjährigen nur als letztes Mittel anzuordnen.

Gelinderes Mittel
Von österreichischen NGOs und dem UNHCR wurde in den letzten Jahren immer wieder die Verhängung von Schubhaft gegen Minderjährigen kritisiert und die Verantwortlichen aufgefordert, nach anderen Lösungen zu suchen. Aufgrund dieser häufig vorgebrachten Kritik wurde im FrG 97 erstmals ein Instrumentarium verankert, um speziell für Kinder und Jugendliche Unterbringung außerhalb der Schubhaft zu ermöglichen.
§ 66 (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zu der Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.
Die Bestimmung bleibt in ihrer Formulierung wenig aussagekräftig und wird in der Praxis nur sehr selten angewandt. Schon einzelne Hinweise führen regelmäßig dazu, daß die Behörde davon ausgeht, daß die Gefahr besteht, daß sich der UMF bei Anwendung von § 66 dem Verfahren entziehen würde.

Schubhaftdauer
§ 69 des FrG beschäftigt sich mit der zulässigen Dauer der Anhaltung in der Schubhaft.
(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs.4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

Weitere Informationen zu fremdenrechtlichen aufenthaltsbeendenden Verfahren wie Ausweisung, Abschiebung, Aufenthaltsverbot und Schubhaft unter www.deserteursberatung.at