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Fremdenpolizeiliche Verfahren
Bericht des Menschenrechtsbeirats zum Problem" Minderjährige in Schubhaft"
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In dem 56-seitigen Bericht, der dem Bundesminister für Inneres erstattet wurde, werden strukturelle Probleme in diesem besonders sensiblen Bereich der Anhaltung in Schubhaft angesprochen und 43 Empfehlungen zur Verbesserung der menschenrechtlichen Standards erstattet.

Der Menschenrechtsbeirat hatte in seiner Sitzung am 7. Dezember 1999 beschlossen, die menschenrechtlichen Aspekte der Anhaltung Minderjähriger in Schubhaft sowie die damit zusammenhängenden Fragen des fremdenrechtlichen Verfahrens zu überprüfen. Der Bericht beruht auf Vorarbeiten einer vom Menschenrechtsbeirat eingesetzten Arbeitsgruppe, der Mitglieder des Beirates und externe Experten und Expertinnen (u.a. von der Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien, vom Kompetenzzentrum für unbegleitete Minderjährige, vom Magistrat der Stadt Wien, von der BPD Wien und vom UNHCR) angehörten.

In seinem Bericht überprüft der Menschenrechtsbeirat die Praxis der Anhaltung Minderjähriger in Schubhaft, vor allem im Hinblick auf die dafür einschlägigen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie sonstige internationale Standards bindenden und empfehlenden Charakters. Im Vordergrund steht dabei der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Grundsatz des Kindeswohls!

Neben Fragen der rechtlichen Handlungsfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung von minderjährigen Fremden, der Kommunikation zwischen den verschiedenen, mit Minderjährigen im fremdenrechtlichen Verfahren befassten staatlichen und nicht-staatlichen Einrichtungen sowie Problemen im Fall der Entlassung oder Abschiebung und des "Schubhaftmanagements", bilden Fragen der Altersfeststellung minderjähriger Fremder, der Verhängung und Dauer der Schubhaft und der Haftstandards den wesentlichen Inhalt des Berichtes.

Zur Frage der Prüfung der behaupteten Minderjährigkeit von Fremden, die ohne Dokumente nach Österreich kommen, hält der Beirat fest, dass derzeit offenkundig keine allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode besteht, die eine exakte Altersfeststellung gewährleistet. In diesem Zusammenhang empfiehlt der Menschenrechtsbeirat, in die fremdenrechtlichen Vorschriften eine Regelung aufzunehmen, wonach die Behörde im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen habe, wobei ein Zweifelsfall dann anzunehmen sei, wenn das Gegenteil nicht feststellbar sei. Weiters empfiehlt der Menschenrechtsbeirat, in das Verfahren der Altersschätzung Personen, die beruflich häufigen Kontakt und besondere Erfahrungen mit Minderjährigen haben, einzubinden.

Zur Verhängung und Dauer der Schubhaft ist der Menschenrechtsbeirat der Ansicht, dass die Verhängung von Schubhaft über Minderjährige unter 14 Jahren gesetzlich ausgeschlossen werden sollte. Eine Inschubhaftnahme Minderjähriger über 14 Jahren sollte, nach Ansicht des Menschenrechtsbeirates nur dann zulässig sein, wenn der/die Betreffende ein bereits einmal angeordnetes "gelinderes Mittel" dazu missbraucht hat, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen und eine Wiederholung dieses Verhaltens auf Grund bestimmter Annahmen zu befürchten ist oder wenn der/die Minderjährige qualifiziert straffällig geworden ist. Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt in das Fremdengesetz eine abschließende Aufzählung der Tatbestände aufzunehmen, in denen die Verhängung der Schubhaft über Minderjährige zulässig ist.

Der Menschenrechtsbeirat hat ferner die Praxis des Vollzugs der Schubhaft für Minderjährige unter Heranziehung völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verträge sowie sonstiger internationaler Standards, insbesondere auch durch Besuche in ausgewählten Polizeigefangenenhäusern geprüft. Er macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass eine vom CPT ("Anti-Folter-Komitee des Europarates") geforderte, speziell für Jugendliche adaptierte Anhalteanstalt fehlt, die alleine die Gewährleistung menschenrechtskonformer Unterbringung sichern könnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt der Menschenrechtsbeirat zur Auffassung, dass die Anhaltung Minderjähriger in Schubhaft in Polizeigefangenenhäusern zum gegenwärtigen Zeitpunkt in ihrer konkreten Praxis den international empfohlenen Mindeststandards der Behandlung von Minderjährigen in Haft nicht entspricht