| In dem 56-seitigen Bericht, der dem
Bundesminister für Inneres erstattet wurde, werden strukturelle
Probleme in diesem besonders sensiblen Bereich der Anhaltung
in Schubhaft angesprochen und 43 Empfehlungen zur Verbesserung
der menschenrechtlichen Standards erstattet.
Der Menschenrechtsbeirat hatte in seiner Sitzung am 7. Dezember
1999 beschlossen, die menschenrechtlichen Aspekte der Anhaltung
Minderjähriger in Schubhaft sowie die damit zusammenhängenden
Fragen des fremdenrechtlichen Verfahrens zu überprüfen.
Der Bericht beruht auf Vorarbeiten einer vom Menschenrechtsbeirat
eingesetzten Arbeitsgruppe, der Mitglieder des Beirates und
externe Experten und Expertinnen (u.a. von der Kinder- und
Jugendanwaltschaft Wien, vom Kompetenzzentrum für unbegleitete
Minderjährige, vom Magistrat der Stadt Wien, von der
BPD Wien und vom UNHCR) angehörten.
In seinem Bericht überprüft der Menschenrechtsbeirat
die Praxis der Anhaltung Minderjähriger in Schubhaft,
vor allem im Hinblick auf die dafür einschlägigen
völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie sonstige internationale
Standards bindenden und empfehlenden Charakters. Im Vordergrund
steht dabei der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerte
Grundsatz des Kindeswohls!
Neben Fragen der rechtlichen Handlungsfähigkeit und
der gesetzlichen Vertretung von minderjährigen Fremden,
der Kommunikation zwischen den verschiedenen, mit Minderjährigen
im fremdenrechtlichen Verfahren befassten staatlichen und
nicht-staatlichen Einrichtungen sowie Problemen im Fall der
Entlassung oder Abschiebung und des "Schubhaftmanagements",
bilden Fragen der Altersfeststellung minderjähriger Fremder,
der Verhängung und Dauer der Schubhaft und der Haftstandards
den wesentlichen Inhalt des Berichtes.
Zur Frage der Prüfung der behaupteten Minderjährigkeit
von Fremden, die ohne Dokumente nach Österreich kommen,
hält der Beirat fest, dass derzeit offenkundig keine
allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode besteht, die
eine exakte Altersfeststellung gewährleistet. In diesem
Zusammenhang empfiehlt der Menschenrechtsbeirat, in die fremdenrechtlichen
Vorschriften eine Regelung aufzunehmen, wonach die Behörde
im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen habe,
wobei ein Zweifelsfall dann anzunehmen sei, wenn das Gegenteil
nicht feststellbar sei. Weiters empfiehlt der Menschenrechtsbeirat,
in das Verfahren der Altersschätzung Personen, die beruflich
häufigen Kontakt und besondere Erfahrungen mit Minderjährigen
haben, einzubinden.
Zur Verhängung und Dauer der Schubhaft ist der Menschenrechtsbeirat
der Ansicht, dass die Verhängung von Schubhaft über
Minderjährige unter 14 Jahren gesetzlich ausgeschlossen
werden sollte. Eine Inschubhaftnahme Minderjähriger über
14 Jahren sollte, nach Ansicht des Menschenrechtsbeirates
nur dann zulässig sein, wenn der/die Betreffende ein
bereits einmal angeordnetes "gelinderes Mittel"
dazu missbraucht hat, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren
zu entziehen und eine Wiederholung dieses Verhaltens auf Grund
bestimmter Annahmen zu befürchten ist oder wenn der/die
Minderjährige qualifiziert straffällig geworden
ist. Der Menschenrechtsbeirat empfiehlt in das Fremdengesetz
eine abschließende Aufzählung der Tatbestände
aufzunehmen, in denen die Verhängung der Schubhaft über
Minderjährige zulässig ist.
Der Menschenrechtsbeirat hat ferner die Praxis des Vollzugs
der Schubhaft für Minderjährige unter Heranziehung
völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verträge sowie
sonstiger internationaler Standards, insbesondere auch durch
Besuche in ausgewählten Polizeigefangenenhäusern
geprüft. Er macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam,
dass eine vom CPT ("Anti-Folter-Komitee des Europarates")
geforderte, speziell für Jugendliche adaptierte Anhalteanstalt
fehlt, die alleine die Gewährleistung menschenrechtskonformer
Unterbringung sichern könnte. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände gelangt der Menschenrechtsbeirat zur
Auffassung, dass die Anhaltung Minderjähriger in Schubhaft
in Polizeigefangenenhäusern zum gegenwärtigen Zeitpunkt
in ihrer konkreten Praxis den international empfohlenen Mindeststandards
der Behandlung von Minderjährigen in Haft nicht entspricht

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