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Asyl: Gericht kippt Altersschätzungen
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Gericht. Innenministerium „schätzte“ 17-jährigen Asylwerber auf 30 und wollte ihn abschieben. Der Verwaltungsgerichtshof kippt nun diese fehleranfällige Praxis.
(c) Die Presse, 9.7.2007

Wien. Neuerlicher Dämpfer für Österreichs Asylpolitik: Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet gegen das Innenministerium. Das Höchstgericht hat im Fall eines heute 22-Jährigen zu Gunsten des Afrikaners entschieden, der aus seiner Heimat Sierra Leone aus politischen Gründen geflohen ist. Nach seiner Ankunft in Österreich hat er im Gespräch mit einer Beamtin des Bundesasylamts angegeben, minderjährig zu sein.

Die Dienststelle des Innenministeriums hat ihm nicht geglaubt und ihm einen Bescheid zugestellt, in dem die Abschiebung „nach Sierra Leone bzw. Nigeria“ (Spruchpunkt II des Bescheids) verfügt worden ist. Von der Verhandlungsleiterin des Bundesasylamts, der ersten Instanz im Asylverfahren, ist er auf „etwa 30 Jahre“ geschätzt worden. Tatsächlich war der Asylwerber zum Zeitpunkt der Antragstellung 17.

Künftig Sachverständige gefordert
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht die erste dieser Art; aber zweifelsohne jene, die am weitesten geht. Denn in der Begründung der Höchstrichter heißt es unter anderem: „Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (wohl meist medizinische) Sachverständige.“ Und: Im Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.“ Gleichzeitig werden Asylwerber dazu verpflichtet, an der Altersfeststellung mitzuwirken, soweit ihnen dies möglich ist.

Im Klartext bedeutet das, dass die bisherige Praxis ausgedient hat – dass nämlich im Bundesasylamt über das Alter entschieden wird. Eine konkrete Auswirkung davon war, dass in Schubhaft genommen werden konnte, ohne lange zu fackeln.

Bei unbegleiteten, minderjährigen Asylwerbern bestehen jedoch einige Auflagen, die das Verfahren zumindest bremsen:

•Minderjährige bekommen einen rechtlichen Vertreter zur Seite gestellt;
•Minderjährige dürfen nur dann in einen EU-Staat zurückgeschoben werden, wenn sie dort einen Asylantrag gestellt haben. Es genügt nicht (wie im sonstigen so genannten „Dublin II-Verfahren“), dass jemand in einem anderen EU-Land gewesen ist, ehe dieser Asylwerber nach Österreich gekommen ist;
•Minderjährige dürfen nur in Unterkünften untergebracht werden, die „altersadäquat“ sind. Auf individuelle Bedürfnisse ist stärker einzugehen.

Roland Schönbauer, Sprecher des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen in Wien, meint dazu, dass die Höchstrichter damit den Hauptforderungen des UNHCR gefolgt sind. Wesentlich, so Schönbauer, sei,
•dass abgesehen vom körperlichen Erscheinungsbild bei der Altersschätzung auch die psychische Reife des Kindes herangezogen werden müsse;
•und bei der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gewisse Genauigkeitstoleranzen zulässig sein sollten. Die Methoden haben darüber hinaus verlässlich und menschenwürdig zu sein.

In den ersten fünf Monaten des Jahres 2007 wurden 4779 Asylanträge gestellt. 183 davon werden vom Innenministerium als Minderjährige geführt. 24 wurde „festgestellte Volljährigkeit“ attestiert.

MICHAEL LOHMEYER
"Die Presse", Print-Ausgabe, 09.07.2007