Gericht. Innenministerium „schätzte“
17-jährigen Asylwerber auf 30 und wollte ihn abschieben. Der
Verwaltungsgerichtshof kippt nun diese fehleranfällige Praxis.
(c) Die Presse, 9.7.2007
Wien. Neuerlicher Dämpfer für Österreichs Asylpolitik:
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet gegen das Innenministerium.
Das Höchstgericht hat im Fall eines heute 22-Jährigen
zu Gunsten des Afrikaners entschieden, der aus seiner Heimat Sierra
Leone aus politischen Gründen geflohen ist. Nach seiner Ankunft
in Österreich hat er im Gespräch mit einer Beamtin des
Bundesasylamts angegeben, minderjährig zu sein.
Die Dienststelle des Innenministeriums hat ihm nicht geglaubt und
ihm einen Bescheid zugestellt, in dem die Abschiebung „nach
Sierra Leone bzw. Nigeria“ (Spruchpunkt II des Bescheids)
verfügt worden ist. Von der Verhandlungsleiterin des Bundesasylamts,
der ersten Instanz im Asylverfahren, ist er auf „etwa 30 Jahre“
geschätzt worden. Tatsächlich war der Asylwerber zum Zeitpunkt
der Antragstellung 17.
Künftig Sachverständige gefordert
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht die erste dieser
Art; aber zweifelsohne jene, die am weitesten geht. Denn in der
Begründung der Höchstrichter heißt es unter anderem:
„Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen
überprüfbar zu machen, bedarf es im Regelfall einer Untersuchung
und Beurteilung durch geeignete (wohl meist medizinische) Sachverständige.“
Und: Im Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber)
angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.“ Gleichzeitig
werden Asylwerber dazu verpflichtet, an der Altersfeststellung mitzuwirken,
soweit ihnen dies möglich ist.
Im Klartext bedeutet das, dass die bisherige Praxis ausgedient
hat – dass nämlich im Bundesasylamt über
das Alter entschieden wird. Eine konkrete Auswirkung davon war,
dass in Schubhaft genommen werden konnte, ohne lange zu fackeln.
Bei unbegleiteten, minderjährigen Asylwerbern bestehen
jedoch einige Auflagen, die das Verfahren zumindest bremsen:
•Minderjährige bekommen einen rechtlichen Vertreter zur
Seite gestellt;
•Minderjährige dürfen nur dann in einen EU-Staat
zurückgeschoben werden, wenn sie dort einen Asylantrag gestellt
haben. Es genügt nicht (wie im sonstigen so genannten „Dublin
II-Verfahren“), dass jemand in einem anderen EU-Land gewesen
ist, ehe dieser Asylwerber nach Österreich gekommen ist;
•Minderjährige dürfen nur in Unterkünften untergebracht
werden, die „altersadäquat“ sind. Auf individuelle
Bedürfnisse ist stärker einzugehen.
Roland Schönbauer, Sprecher des Flüchtlingshochkommissariats
der Vereinten Nationen in Wien, meint dazu, dass die Höchstrichter
damit den Hauptforderungen des UNHCR gefolgt sind.
Wesentlich, so Schönbauer, sei,
•dass abgesehen vom körperlichen Erscheinungsbild bei
der Altersschätzung auch die psychische Reife des Kindes herangezogen
werden müsse;
•und bei der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gewisse
Genauigkeitstoleranzen zulässig sein sollten. Die Methoden
haben darüber hinaus verlässlich und menschenwürdig
zu sein.
In den ersten fünf Monaten des Jahres 2007 wurden 4779 Asylanträge
gestellt. 183 davon werden vom Innenministerium als Minderjährige
geführt. 24 wurde „festgestellte Volljährigkeit“
attestiert.
MICHAEL LOHMEYER
"Die Presse", Print-Ausgabe, 09.07.2007

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