Nach dem Ende der Begutachtungsfrist wurde
der Ministerialentwurf dem Innenausschuß zugewiesen. Es wird
erwartet, dass die Gesetze noch vor der Sommerpause im Parlament beschossen
werden.
Der zur Begutachtung ausgeschickte Entwurf zum Asyl- und Fremdenpolizeigesetz
wurde in im Rahmen der Begutachtung mehreren Punkten korrigiert. Auch
einige der in der Stellungnahme
der UMF Arbeitsgruppe genannten Kritikpunkte wurden - zumindest
teilweise - berücksichtigt.
Aufstellung der zentrale Kritikpunkte und der vorgenommenen Änderungen
Zugang zum Verfahren für UMF:
Im Entwurf wurde die Kritik der UMF AG berücksichtigt, und der
§ 19 Abs 3 abgeändert. So wurde der kritisierte Satz: „Einvernahmen
können, soweit dies zweckmäßig ist oder Asylwerber
sich nicht selbständig zur zuständigen Behörde begeben
können, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort-
und Bildübertragung vorgenommen und durch einen Mitschnitt dieser
dokumentiert werden.“ gestrichen.
Schubhaftverhängung und Schubhaftdauer
Während die kritisierte Ausweitung der Gründe für
Schubhaftverhängung beibehalten wurden, wurde die unbegrenzte
Schubhaftdauer mit 10 Monaten innerhalb zwei Jahren begrenzt.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Die von der UMF AG kritisierte Begründung, dass die aufschiebende
Wirkung einer Berufung aberkannte werden kann, wenn sich ein Asylwerber
bereits länger im Inland aufhält wurde präzisiert.
Nun heißt es: „mindestens drei Monate“. Weiters
wurde die Kritik aus unsere Stellungnahme aufgenommen, dass jedenfalls
auf Situationen Rücksicht genommen werden muß, wenn eine
Asylantragstellung von Dritten verhindert wurde.
Entzug des Aufenthaltsrechts (Einschränkung der Bewegungsfreiheit)
Hier wurden zwar die beanstandeten Paragraphen umbenannt und verschoben,
die geäußerte Kritik wurde allerdings kaum berücksichtigt.
Die Idee von § 68 findet sich nun in § 62 und wird nun
„Rückkehrverbot“ genannt. Berücksichtigt wurde
einzig, dass den AsylwerberInnen nachweislich ein Plan mit den Grenzen
des Gebietes ausgehändigt werden muß.
Die enormen Stafbestimmungen bei Übertretungen bleiben unverändert!
Handlungsfähigkeit nach FrePoG
Von den geplanten 14 Jahren wurde nun wieder Abstand genommen. Es
wurde aber auch nicht der Empfehlung der UMF Stellungnahme folge
geleistet, das erreichen der Handlungsfähigkeit wie im Asylgesetz
mit 18 Jahre festzulegen. Die Handlungsfähigkeit wird im FrePoG
- wie bisher auch - mit 16 Jahren erreicht.
Altersfeststellung
Die Kritik der UMF AG wurde nicht berücksichtigt
Situation bezüglich Ausbildung, Beschäftigung
und Arbeit bei UMF (vorgesehene Änderungen im AuslBG)
In mehreren UMF Einrichtungen ist es mittlerweile üblich, den
Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, sich etwas zusätzliches
Geld durch Hilfstätigkeiten zu verdienen. Allerdings gibt es
vom Fonds Soziales Wien unterschiedliche Angaben dazu wie das gehandhabt
werden kann.
Es gibt einerseits die Information eine Obergrenze von 100 €
pro Monat, es gibt aber auch die Information, dass regelmäßiges
Arbeiten nicht erlaubt sei. Dieses Thema soll beim nächsten
UMF Betreuungsstellentreffen Wien besprochen werden.
Bezüglich des AuslBG sind ebenfalls Änderungen geplant.
Demnach soll es künftig ausgeschlossen sein, dass AsylwerberInnen
eine Arbeitsbewilligung oder einen befreiungsschein ausgestellt
bekommen. Sie bleiben auch über Jahre im Regime der Beschäftigungsbewilligung.
Auch jene AsylwerberInnen, die jetzt bereits AE oder BS haben, werden
diese in Zukunft nicht mehr erhalten.
Zu einer Verbesserung soll es hingegen für §8 AW kommen.
Sie erhalten nach einem Jahr freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wie
das mit einer Überleitung der Altfälle sein wird ist unklar.

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