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Asyl
Stand Asylgesetz und zu erwartende Änderungen Juni 2005
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Nach dem Ende der Begutachtungsfrist wurde der Ministerialentwurf dem Innenausschuß zugewiesen. Es wird erwartet, dass die Gesetze noch vor der Sommerpause im Parlament beschossen werden.
Der zur Begutachtung ausgeschickte Entwurf zum Asyl- und Fremdenpolizeigesetz wurde in im Rahmen der Begutachtung mehreren Punkten korrigiert. Auch einige der in der Stellungnahme der UMF Arbeitsgruppe genannten Kritikpunkte wurden - zumindest teilweise - berücksichtigt.

Aufstellung der zentrale Kritikpunkte und der vorgenommenen Änderungen


Zugang zum Verfahren für UMF:
Im Entwurf wurde die Kritik der UMF AG berücksichtigt, und der § 19 Abs 3 abgeändert. So wurde der kritisierte Satz: „Einvernahmen können, soweit dies zweckmäßig ist oder Asylwerber sich nicht selbständig zur zuständigen Behörde begeben können, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vorgenommen und durch einen Mitschnitt dieser dokumentiert werden.“ gestrichen.

Schubhaftverhängung und Schubhaftdauer
Während die kritisierte Ausweitung der Gründe für Schubhaftverhängung beibehalten wurden, wurde die unbegrenzte Schubhaftdauer mit 10 Monaten innerhalb zwei Jahren begrenzt.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Die von der UMF AG kritisierte Begründung, dass die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannte werden kann, wenn sich ein Asylwerber bereits länger im Inland aufhält wurde präzisiert. Nun heißt es: „mindestens drei Monate“. Weiters wurde die Kritik aus unsere Stellungnahme aufgenommen, dass jedenfalls auf Situationen Rücksicht genommen werden muß, wenn eine Asylantragstellung von Dritten verhindert wurde.

Entzug des Aufenthaltsrechts (Einschränkung der Bewegungsfreiheit)
Hier wurden zwar die beanstandeten Paragraphen umbenannt und verschoben, die geäußerte Kritik wurde allerdings kaum berücksichtigt. Die Idee von § 68 findet sich nun in § 62 und wird nun „Rückkehrverbot“ genannt. Berücksichtigt wurde einzig, dass den AsylwerberInnen nachweislich ein Plan mit den Grenzen des Gebietes ausgehändigt werden muß.
Die enormen Stafbestimmungen bei Übertretungen bleiben unverändert!

Handlungsfähigkeit nach FrePoG
Von den geplanten 14 Jahren wurde nun wieder Abstand genommen. Es wurde aber auch nicht der Empfehlung der UMF Stellungnahme folge geleistet, das erreichen der Handlungsfähigkeit wie im Asylgesetz mit 18 Jahre festzulegen. Die Handlungsfähigkeit wird im FrePoG - wie bisher auch - mit 16 Jahren erreicht.

Altersfeststellung
Die Kritik der UMF AG wurde nicht berücksichtigt

Situation bezüglich Ausbildung, Beschäftigung und Arbeit bei UMF (vorgesehene Änderungen im AuslBG)
In mehreren UMF Einrichtungen ist es mittlerweile üblich, den Jugendlichen die Möglichkeit zu bieten, sich etwas zusätzliches Geld durch Hilfstätigkeiten zu verdienen. Allerdings gibt es vom Fonds Soziales Wien unterschiedliche Angaben dazu wie das gehandhabt werden kann.
Es gibt einerseits die Information eine Obergrenze von 100 € pro Monat, es gibt aber auch die Information, dass regelmäßiges Arbeiten nicht erlaubt sei. Dieses Thema soll beim nächsten UMF Betreuungsstellentreffen Wien besprochen werden.

Bezüglich des AuslBG sind ebenfalls Änderungen geplant. Demnach soll es künftig ausgeschlossen sein, dass AsylwerberInnen eine Arbeitsbewilligung oder einen befreiungsschein ausgestellt bekommen. Sie bleiben auch über Jahre im Regime der Beschäftigungsbewilligung. Auch jene AsylwerberInnen, die jetzt bereits AE oder BS haben, werden diese in Zukunft nicht mehr erhalten.
Zu einer Verbesserung soll es hingegen für §8 AW kommen. Sie erhalten nach einem Jahr freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wie das mit einer Überleitung der Altfälle sein wird ist unklar.