Stellungnahme der Arbeitsgruppe
Menschenrechte für Kinderflüchtlinge zu dem vorliegenden
Ministerialentwurf betreffend einer Vereinbarung zwischen
dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG
über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige
Fremde (Asylwerber, Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen)
in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung) - Art. 15a
B-VG
Die Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Ministerialentwurf
zur Grundversorgungsvereinbarung.
Im Besonderen bewertet die Arbeitsgruppe die Tatsachen positiv,
dass in der Vereinbarung anerkannt wird, dass unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge (UMF), einer über die Grundversorgung
von Erwachsenen hinausgehenden Unterstützung bedürfen
und die Klarstellung, dass eine Erstabklärungs- und Stabilisierungsphase
für UMF vorzusehen ist.
Die Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung würde zweifelsfrei
zu einer deutlichen Verbesserung der Versorgung und Betreuung
von UMF führen. Der vorliegende Entwurf lässt aber
auch zentrale Problemstellungen ungelöst, diese sollen
im ersten Teil der Stellungnahme erörtert werden.
Trotz der positive Gesamtbeurteilung des vorliegenden Entwurfs
bestehen - speziell bei UMF - grundsätzliche Zweifel bezüglich
der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit der geltenden Gesetzeslage.
Diese grundsätzlichen Bedenken werden im zweiten Teil dieser
Stellungnahme skizziert.
Teil I: Konkrete Kritkpunkte am Ministerialentwurf
Kosten
Zunächst ist anzumerken, dass die im Artikel 9 der Vereinbarung
angegebenen Kostenhöchstsätze bezüglich der Unterbringung
und Betreuung von UMF nicht mit den Berechnungen im Vorblatt
übereinstimmen.
Die im Entwurf angegeben Kostenhöchstsätze von 50€,
40€ und 37€ pro Tag (gestaffelt nach Betreuungsintensität)
sind keinesfalls ausreichend, um die im Artikel 7 aufgezählten
Aufgaben im ausreichenden Ausmaß erfüllen zu können.
Selbst die im Vorblatt angegeben Kostenhöchstsätze
von 75€, 60€ und 37€ sind sehr niedrig bemessen.
Die Kostensätze von Einrichtungen, die im Rahmen der Jugendwohlfahrt
mit der Unterbringung und Betreuung von Jugendlichen betraut
sind, liegen deutlich höher.
Für besondere Problemstellungen (körperliche, psychische
oder geistige Beinträchtigungen) werden - insbesondere
in Akutphasen - die Ressourcen der Unterbringungseinrichtungen
keinesfalls ausreichen. Wenn es zu keiner generellen Anhebung
der Kostenhöchstsätze kommt, sollte ein Fonds eingerichtet
werden, aus welchem im Bedarfsfall zusätzliche Leistungen
gedeckt werden können.
Sicherung der Qualität der Betreuung
Bisher wurden schulpflichtige UMF, weibliche UMF oder solche
mit einem besonderen Betreuungsbedarf zumindest in einigen
Bundesländern in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt untergebracht.
Dieser Bedarf wird auch zukünftig bestehen bleiben. Es
ist daher notwendig klarzustellen, dass für UMF der Zugang
zu diesen Einrichtungen auch nach der Umsetzung der 15a BV-G
Vereinbarung möglich ist.
Weiters ist darauf zu achten, dass bei allen Unterbringungsplätzen
die Qualität der Betreuung gesichert ist. Die Unterbringung
und Betreuung von UMF soll demnach ausschließlich von
Organisationen durchgeführt werden, die über einschlägiges
Know How und besonders ausgebildete MitarbeiterInnen verfügen.
In Art 4 der Vereinbarung sollte weiters festgeschrieben werden,
dass die Sicherstellung und Kontrolle der altersadäquaten
Betreuung und Unterbringung von UMF den Ländern obliegt.
Intensität der Betreuung
Als problematisch und den praktischen Erfahrung widersprechend
wird von der Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
die Tatsache bewertet, dass laut Ministerialentwurf österreichweit
nur 30 Wohngruppenplätze für Jugendliche mit besonderem
Betreuungsbedarf vorgesehen sind. Nach Einschätzung der
Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
sind mindestens doppelt so viele Intensiv betreute Unterbringungsplätze
notwendig.
Betreuungsschlüssel:
Die Angabe des Betreuungsschlüssels in Art 9 in der angegebenen
Form ist unverständlich jedenfalls aber unüblich.
Ein Betreuungsschlüssel von 1:10 bei Wohngruppen, 1:15
bei Wohnheimen oder 1:20 bei betreutem Wohnen kann wohl nur
bedeuten, dass damit das Verhältnis der ständig
anwesenden Betreuungspersonen zur Anzahl der betreuten UMF
wiedergegeben wird. Dies würde bedeuten, dass eine Betreuungsperson
pro 10; bzw.15; bzw. 20 UMF ständig anwesend sein sollte.
Eindeutig und verständlicher wäre es, den Betreuungsschlüssel
- so wie allgemein üblich – als Verhältnis
von Personalstellen zu betreuten UMF anzugeben.
Kostenteilung statt Verteilung von Menschen
Ein Verteilungsschlüssel aufgrund der Bevölkerungszahl
Art 1(4) ist sinnvoll für die Aufteilung der Kosten,
nicht jedoch als Instrument für die örtliche Zuweisung.
Die Erfahrung mit den derzeit bestehenden Quartieren der Bundes-
und Landesbetreuung zeigen, dass Unterbringung in strukturell
benachteiligten Gebieten als Ungleichbehandlung wahrgenommen
wird, den Interessen und Bedürfnissen der Zielgruppe
nicht gerecht wird und auch objektiv Nachteile hinsichtlich
Unterstützung durch die jeweilige Community, Gesundheitsversorgung
und Beschäftigungsmöglichkeiten bedingt. Aus diesem
Grund sind Unterbringungsplätze in urbanen Gebieten bzw.
regionalen Zentren, zumindest aber in Orten mit guter Verkehrsanbindung
anzustreben.
Flexible Nutzung des Betreuungsangebots
Der Wechsel der Unterbringungseinrichtung sollte in begründeten
Fällen rasch und unbürokratisch auch über die
Grenzen von Bundesländern hinweg möglich sein, wenn
dies mit dem Wohl des Jugendlichen zu vereinbaren ist.
Mögliche Gründe für den Wechsel des Unterbringungsortes
können u.a. sein: Verwandte oder Community in einer bestimmten
Region; optimale Nutzung des bestehenden Platzangebotes.
Weiters erscheint eine Nutzung des gesamtösterreichischen
Betreuungsangebots auch deshalb geboten, weil nicht in allen
Bundesländern Erstabklärungseinrichtungen für
UMF vorgesehen sind. Es ist daher wichtig in der Vereinbarung
vorzusehen, dass die Zuweisung an Folgeunterbringungsstellen
durch die Jugendwohlfahrtsträger der jeweiligen Länder
unter Bedachtnahme der Vorschläge der Erstabklärungseinrichtung
erfolgt.
Problematisch ist, sollte das Asylgesetz in der derzeit vorgesehen
Form geändert werden, dass es zu einer Verfestigung der
Zuständigkeit des ersten örtlich zuständigen
Jugendwohlfahrtsträgers bezüglich der Vertretung
im Asylverfahren kommt. Dies wäre aber zumindest in jenen
Fällen, in welchen nach der Erstabklärung und Stabilisierung
die Verlegung in ein anderes Bundesland erfolgt nicht zielführend,
da dies die Vertretungsarbeit der Jugendwohlfahrtsträger
erschweren und zeitlichen und finanziellen Mehraufwand bedeuten
würde.
Medizinische und psychotherapeutische Versorgung
Die möglichst frühzeitige Erkennung von Krankheiten
ist sowohl für die Betroffenen selbst als auch für
die MitbewohnerInnen und BetreuerInnen wichtig. Daher sollte
für UMF die Möglichkeit der medizinischen und psychologischen
Erstabklärung in der Vereinbarung vorgesehen werden.
Neben der medizinischen Behandlung sollte auch die psychotherapeutische
Unterstützung von UMF, unter Berücksichtigung der
besonderen Voraussetzungen (Dolmetscher), lückenlos möglich
sein.
Bildung
Art 6(1) des vorliegenden Entwurf stellt die Übernahme
der erforderlichen Fahrtkosten und die Bereitstellung des
Schulbedarfs für schulpflichtige Kinder sicher. Diese
Kosten sollten aber auch bei nicht mehr schulpflichtigen Minderjährigen,
die eine Schule besuchen oder an einer Ausbildungsmassnahme
teilnehmen, bereitgestellt werden.
Bei der örtlichen Planung der Unterbringungsplätze
sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass diese immer
im Einzugsgebiet von Ballungsräumen liegen. Nur so kann
auch sichergestellt werden, dass die im Entwurf unter Art
7(3) vorgesehenen Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten
für alle UMF tatsächlich zugänglich sind.
Erreichen der Volljährigkeit
Im Rahmen der Vereinbarung sollte sichergestellt werden, dass
nach dem Erreichen der Volljährigkeit darauf zu achten
ist, dass begonnene Massnahmen der Schul-, Ausbildungs- und
Berufsvorbereitung fortgesetzt werden können. In begründeten
Einzelfällen sollte auch der weitere Aufenthalt in der
jugendspezifischen Einrichtung nach Erreichen der Volljährigkeit
möglich sein.
Teil II Grundsätzliche Problematik:
Fehlender Rechtsanspruch
Österreich ist bis spätestens 6.2.2005 verpflichtet,
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Feststellung von Mindestnormen
für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedsstaaten,
umzusetzen. Unter anderem ist in dieser der Rechtsanspruch
von AsylwerberInnen auf Grundversorgung festgelegt. Das Vorliegen
eines klagbaren Anspruchs hilfsbedürftiger AsylwerberInnen
auf Grundversorgung und Betreuung wurde auch durch den Beschluß
des OGH 1OB272/02k vom 24. Februar 2003 festgestellt und sollte
daher Eingang in die gegenständliche Vereinbarung finden.
Die Verneinung eines Rechtsanspruch gem. Art 1(5) würde
die derzeit bestehende Rechtsunsicherheit prolongieren. Weiters
steht Art 1(5) in Widerspruch zu den in Art. 1 genannten Zielsetzungen
der Vereinbarung. In Art. 1(1) wird unter anderem Rechtssicherheit
für die betroffenen Fremden als Ziel der Vereinbarung
genannt.
Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers
Die Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
hat grundsätzliche Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit
der 15a BV-G Vereinbarung mit der geltenden Gesetzeslage.
Das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) verpflichtet den Jugendwohlfahrtsträger,
das Wohl von unbegleiteten Flüchtlinge sicherzustellen.
§3 des JWG definiert den Anwendungsbereich:
· §3. Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen
Personen zu gewähren, die ihren Aufenthalt im Inland
haben; österreichischen Staatsbürgern und Staatenlosen
jedenfalls, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben.
Trotz der aus dem Gesetztestext unzweifelhaft ableitbaren
Verantwortung der Jugendwohlfahrtsträger gegenüber
allen unbegleiteten Jugendlichen, übernehmen diese in
der Praxis nicht oder nur teilweise die daraus abzuleitenden
Verpflichtungen.
Die Argumentation der Länder, daß primär der
Bund für die Unterbringung von AsylwerbernInnen zu sorgen
hat, entläßt die Länder jedoch nicht aus ihrer
gesetzlich festgelegten Verantwortung UMF gegenüber.
Dies bestätigt auch das im Jänner 2001 vom Ludwig
Boltzmann Institut für Menschenrechte erstellte Gutachten
(Gutachten
als word dokument). Dem Gutachten zufolge hat der örtlich
zuständige Jugendwohlfahrtsträger die Übertragung
der Obsorge für jeden UMF bei Gericht zu beantragen und
sofort für eine altersgerechte Unterkunft und Betreuung
zu sorgen.
Die 15a BV-G Vereinbarung teilt nun die Zuständigkeit
für die Unterbringung und Betreuung von UMF zwischen
dem Bund und den Ländern auf, ohne allerdings die aus
dem Jugenwohlfahrtsgesetz ableitbare Alleinverantwortung der
Länder zu berücksichtigen. Ohne zusätzlicher
Klarstellungen kommt es so zu einer Kollision der Verordnung
mit dem JWG.
Es sollte daher in der Vereinbarung hervorgehoben werden,
dass der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger,
wie im JWG vorgesehen, für das Wohl des UMF zu sorgen
hat. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich, der in
der Vereinbarung genannten Einrichtungen bedienen.
Diese Stellungnahme wird getragen von:
Asyl in Not, asylkoordination Österreich, Caritas Wien,
Caritas der Diözese Graz-Seckau - Projekt Welcome, Deserteurs-
und Flüchtlingsberatung, DOWAS - Chill Out, Kinder- und
Jugendanwaltschaft Steiermark, Kinder- und Jugendanwalt Tirol,
Diakonie Österreich, Die Bunten, Kinderstimme, SOS -
Menschenrechte Österreich, SOS Kinderdorf Clearinghaus
Salzburg, Verein Projekt Integrationshaus, Verein Zebra Graz,
Volkshilfe Oberösterreich ,WUK - Werkstätten und
Kulturhaus

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