| Die Arbeitsgruppe „Menschenrechte
für Kinderflüchtlinge“ übermittelte am 8.4.2005
ihre Stellungnahme zum Entwurf des Asyl- und Fremdenpolizeigesetzes
2005 an das Bundesministerium für Inneres. Die ExpertInnen üben
darin heftige Kritik an den geplanten Veränderungen.
Heinz Fronek, der Koordinator der Arbeitsgruppe, hebt die Punkte:
Schubhaft, Handlungsfähigkeit, Zugang zum Asylverfahren und
die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als besonders problematisch
hervor.
Schubhaft
Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen zielen auf eine deutliche
Erweiterung der Gründe für Schubhaftverhängung ab
und werden zu einer Zunahme der Schubhaftzahlen - auch bei Minderjährigen
- führen. Die Schubhaftdauer war bisher zeitlich limitiert,
tritt das neue Gesetz in Kraft, dürfen auch Jugendliche ohne
zeitliche Einschränkung festgehalten werden.
"Diese Maßnahmen stehen in krassem Widerspruch zum Auftrag
des UNO-Kinderrechtsauschusses vom Jänner dieses Jahres, dieser
fordert die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu setzen, um Schubhaft
von Minderjährigen zu verhindern" gibt Heinz Fronek zu
bedenken.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Schon zwei Verwaltungsübertretungen können bei AsylwerberInnen
zukünftig zum Entzug des Aufenthaltsrechtes führen, sie
wären dann nur noch "geduldet". Die “Geduldeten“
dürfen das Gebiet der ihnen zugewiesenen Bezirksverwaltungsbehörde
nur noch verlassen, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden
Folge zu leisten. Wer die Bezirksgrenze trotzdem unerlaubt überschreitet,
macht sich strafbar und muss schon beim ersten Mal bis zu drei Wochen
ins Gefängnis.
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird gerade bei jungen
AsylwerberInnen zu Problemen führen und massiv die Möglichkeiten
des alltäglichen Lebens einschränken. Besonders im ländlichen
Raum kann es dadurch zum Abbruch von begonnenen Bildungsmaßnahmen
kommen, beziehungsweise wird das Wahrnehmen neuer Angebote verhindert.
Viele AsylwerberInnen machen sich künftig strafbar wenn sie
Landsleute, FreundInnen oder Verwandte, die in anderen Bezirken
wohnen, besuchen. Ebenso werden durch die neue Regelung gemeinsame
Ausflüge von jugendlichen Flüchtlingen, die in Unterbringungseinrichtungen
wohnen, verunmöglicht, sobald auch nur eine Person kein Aufenthaltsrecht
besitzt.
Zugang zum Asylverfahren
Zukünftig ist nicht mehr bei allen AsylwerberInnen eine persönliche
Einvernahme durch die ReferentInnen des Bundesasylamtes nötig.
Einvernahmen können sogar mittels Videoübertragung vorgenommen
werden.
Diese Form der Einvernahme steht im Widerspruch zu den Prinzipien
des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes und schränkt die Möglichkeiten
des Einvernehmenden erheblich ein einen persönlichen Eindruck
von der/vom AntragsstellerIn zu erhalten. Zudem ignoriert diese
Regelung Vorgaben der Richtlinie des EU Rates über Mindestnormen
für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung oder
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Handlungsfähigkeit bei UMF
Während die Handlungsfähigkeit von Jugendlichen im Asylgesetz
und im Bundesbetreuungsgesetz einheitlich und sinnvollerweise mit
18 Jahren erreicht wird, weicht das Fremdenpolizeigesetz von dieser
Linie ab. Anstatt das Alter für die Erreichung der Handlungsfähigkeit
auf 18 Jahre anzuheben, wird sie im Entwurf vom 16. auf das 14.
Lebensjahr herabgesetzt. Ein 14-jähriger kann aber seine eigenen
Interessen im fremdenpolizeilichen Verfahren keinesfalls alleine
vertreten.
„Die Regierung muss endlich verstehen, dass große Teile
der österreichischen Bevölkerung genug haben von Missbrauchdiskussionen,
Panikmache, und vom gegeneinander Ausspielen verschiedener Bevölkerungsgruppen.“
meint Heinz Fronek. Damit das endlich auch die politisch Verantwortlichen
begreifen, wird in den nächsten Wochen die Kampagne „Asyl
geht uns alle an“ gestartet werden.
Die Stellungnahme der Arbeitsgruppe „Menschenrechte für
Kinderflüchtlinge“ wird von den unten angeführten
Organisationen getragen:
asylkoordination österreich, Asyl in Not, BAOBAB, Caritas
Wien, Caritas der Diözese Graz – Seckau Projekt Welcome,
Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Don Bosco Flüchtlingswerk
Austria, Evangelischer Flüchtlingsdienst, Katholische Jungschar,
Kinder und Jugendanwaltschaft Salzburg, Kinder- und Jugendanwaltschaft
Tirol, Kinderstimme, Österreichische Kinderfreunde, Roten Falken
Österreichs, SOS Kinderdorf BIWAK, SOS Kinderdorf Clearing-house
Salzburg, SOS Menschenrechte Österreich, Österreichische
Komitee für UNICEF, Verein Projekt Integrationshaus, Volkshilfe
Oberösterreich, Verein Ute Bock, Verein Zebra Graz
Download der Stellungnahme
als .pdf (51 kb)

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