Grundsätzlich ist aus der
Sicht der Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
zunächst anzumerken, dass ein Asylgesetz dem Schutz von
Flüchtlingen verpflichtet sein muss. Um diesen Schutz
auch tatsächlich zu gewährleisten, ist ein qualitativ
hochwertiges Verfahren genauso notwendig wie der Zugang zu
diesem Verfahren und die Sicherstellung der Grundversorgung
bei Erwachsenen und der altersgerechten Unterbringung und
Betreuung bei jugendlichen AsylwerberInnen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die
Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
den vorliegenden Gesetzesentwurf einer kritischen Betrachtung
unterzogen. Die Begutachtung beschränkt sich dabei auf
jene Punkte, die in ihren Auswirkungen speziell unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge (UMF) betreffen.
Erschwerter Zugang zum Hoheitsgebiet
Einige der im Entwurf angeführten Gesetzesänderungen
zielen eindeutig darauf ab den Zugang von Schutzsuchenden
zum Hoheitsgebiet weiter zu erschweren. Besonders dramatisch
wirkt sich dabei die Neuregelung des §17 für UMF
aus. Wenn sie anlässlich einer Grenzkontrolle einen Asylantrag
stellen oder innerhalb des Grenzkontrollbereichs aufgegriffen
werden und einen Antrag auf Asyl einbringen, werden sie künftig
ohne weitere Prüfung in das „sichere Drittland“
zurückgewiesen. Mit dieser Regelung wächst der Druck
auf Flüchtlinge, unentdeckt möglichst weit ins Landesinnere
vorzudringen. Besonders Jugendliche sind dabei auf die Unterstützung
dritter Personen angewiesen. Diese Maßnahme kommt somit
einerseits einer indirekten Förderung der Schlepperaktivitäten
durch den Gesetzgeber gleich und bedeutet andererseits ein
zusätzliches Risiko an Leib und Leben für Flüchtlinge.
Die Regelung widerspricht u.a. der UNHCR Richtlinie über
allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender
unbegleiteter Minderjähriger, dort heisst es:
4.1 Aufgrund seiner Hilflosigkeit sollte einem unbegleiteten
Kind, das Asyl sucht, der Zugang zum Hoheitsgebiet nicht verwehrt
werden; sein Antrag sollte in jedem Fall nach dem üblichen
Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
geprüft werden.
Das Zulassungsverfahren
Jugendliche Flüchtlinge sollen laut Entwurf zukünftig,
wie erwachsene AsylwerberInnen auch, in das Zulassungsverfahren
einbezogen werden. Neben der generellen Problematik von Zulassungsverfahren
sprechen einige Punkte speziell dagegen, UMF in dieses Verfahren
einzubeziehen.
Zeitlicher Verlauf des Zulassungsverfahrens
Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen maximal 72 Stunden bis
zur Ersteinvernahme im Zulassungsverfahren sind bei UMF grundsätzlich
problematisch. Bisherige Erfahrungen haben gezeigt, dass UMF
eine eingehende Befragung erst nach einer Eingewöhnungsphase
von mehreren Wochen zugemutet werden kann. Es ist wichtig
ihnen ausreichend Zeit zu geben auch psychisch anzukommen,
ebenso ist es für die Rechtsvertretung wichtig, zunächst
den persönlichen Kontakt und eine Vertrauensbasis aufzubauen.
Jugendliche AsylwerberInnen stehen kurz nach ihrer Ankunft
häufig noch unter dem Eindruck der Ereignisse der Flucht,
die Einvernahme knapp nach der Ankunft stellt eine zusätzlich
psychische und physische Belastung dar. Ausreichend Zeit für
die Vorbereitung auf ein Asylverfahren führt zu einer
qualitativen Verbesserung des Verfahrens und dient dem Schutz
des Kindes.
Auch die Frist von 24 Stunden, die zwischen Ersteinvernahme
und der weiteren Einvernahme jenen Personen eingeräumt
wird, bei welchen beabsichtigt ist, den Asylantrag als unzulässig
zurückzuwiesen, ist keinesfalls als ausreichend anzusehen.
Vertretung von UMF durch RechtsberaterInnen
Bisher wurde mit der Einleitung des Verfahrens der örtlich
zuständige Jugendwohlfahrtsträger zum gesetzlichen
Vertreter bestimmt. Der neue §25 weicht nun von dieser
Praxis ab und betraut im Zulassungsverfahren eine/n RechtsberaterIn
mit dieser Aufgabe:
§ 25
„(2) Mündige Minderjährige, deren Interessen
von ihren gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden
können, sind berechtigt, Anträge zu stellen und
einzubringen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung des
Zulassungsverfahrens der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle;
nach Zulassung des Verfahrens der örtlich zuständige
Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, dessen Betreuungsstelle
der Minderjährige zuerst zugewiesen wird.
(3) Bei unbegleiteten unmündigen Minderjährigen
gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtsberater
ab Ankunft des Unmündigen in der Erstaufnahmestelle dessen
gesetzlicher Vertreter wird; der Rechtsberater bringt den
Asylantrag ein.
Während der Jugendwohlfahrtsträger fachliches Wissen
im Umgang mit Jugendlichen einbringt, werden im Anforderungsprofil
der Rechtsvertreter § 39b keine einschlägigen Kenntnisse
vorausgesetzt.
Problematisch ist auch, dass der Rechtsvertreter bei mündigen
Minderjährigen direkt zur Ersteinvernahme geholt wird.
Eine inhaltliche und emotionale Vorbereitung auf diese Ersteinvernahme,
der nach § 24a Abs.1 verstärkte Glaubwürdigkeit
zukommt, ist im Entwurf nicht berücksichtigt. Damit steigt
die Wahrscheinlichkeit, dass schutzsuchende Jugendliche aufgrund
der zukünftigen Rechtslage keinen Zugang zur inhaltlichen
Prüfung ihres Asylantrags erlangen.
Laut §5a. (1). des vorgelegten Entwurfs ist die Zurückweisung
des Asylantrags mit einer Ausweisung zu verbinden. Eine Prüfung
der konkreten Aufnahmevoraussetzungen im Drittstaat oder im
Herkunftsland ist hingegen nicht vorgesehen. Dieses Vorgehen
steht im Widerspruch zu Artikel 5 der Entschließung
des Rates vom 26. Juni 1997 betreffend unbegleitete minderjährige
Staatsangehörige dritter Länder. Hier heisst es:
(1) Wird einem Minderjährigen der weitere Aufenthalt
in einem Mitgliedstaat nicht gestattet, so kann der betreffende
Mitgliedstaat ihn nur in sein Herkunftsland oder in ein aufnahmebereites
Drittland zurückführen, wenn dort bei seiner Ankunft
- gemäß den Bedürfnissen, die seinem Alter
und dem von ihm erreichten Maß an Selbständigkeit
entsprechen - eine angemessene Aufnahme und Betreuung gewährleistet
sind. Dafür können die Eltern oder andere Erwachsene,
die für das Kind sorgen, sowie Regierungs- oder Nichtregierungsstellen
einstehen.
(2) Solange eine Rückführung unter diesen Voraussetzungen
nicht möglich ist, sollten die Mitgliedstaaten den Minderjährigen
den weiteren Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen.
Schubhaft
Der vorgelegte Entwurf erhöht für UMF deutlich die
Gefahr, künftig in Schubhaft genommen zu werden. Schon
wenn die/der AsylwerberIn ungerechtfertigt die Erstaufnahmestelle
(EAS) verlässt, kann Schubhaft angeordnet werden.
§ 34b. (1) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde
kann Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Ausweisung mit
Bescheid anordnen, wenn
1. der Asylwerber sich im Zulassungsverfahren ungerechtfertigt
aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat;
2. gegen den Asylwerber eine durchsetzbare – wenn auch
nicht rechtskräftige – Ausweisung erlassen wurde
oder
3. der Fremde nach einer rechtskräftigen Zurückweisungsentscheidung
im Zulassungsverfahren oder nach rechtskräftig negativer
Entscheidung einen neuerlichen Asylantrag (Folgeantrag) stellt
oder einbringt.
Die Anordnung von Schubhaft ist in diesen Fällen jedenfalls
unverhältnissmäßig und widerspricht der selbst
vom BMI immer wieder vertretenen Zielsetzung, die Schubhaft
bei Minderjährigen nur als letztes Mittel anzuordnen.
Ebenso ignoriert sie die UNHCR-Richtlinien über allgemeine
Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender
unbegleiteter Minderjähriger. Dort heisst es:
7.6 Asylsuchende Kinder sollten nicht in Haft gehalten
werden. Das gilt ganz besonders für unbegleitete Kinder.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die mit dem
vorliegenden Entwurf zur Asylnovelle angestrebten Veränderung
zu einer Verschlechterung der ohnehin prekären rechtlichen
Situation von UMF führen werden. Wir empfehlen daher
den Entwurf zurückzuziehen und ihn unter der zentralen
Prämisse des Flüchtlingsschutzes neu zu konzipieren.
Für die Arbeitsgruppe Menschenrechte für Kinderflüchtlinge
Heinz Fronek
Arge Schubhaft, Asyl in Not, asylkoordination Österreich,
BAOBAB, Caritas der Diözese Graz-Seckau - Projekt Welcome,
Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Don Bosco Flüchtlingswerk
Austria, DOWAS - Chill Out, Kinder- und Jugendanwaltschaft
Salzburg, Kinder- und Jugendanwalt Tirol, Diakonie Österreich,
Die Bunte Zeitung - Medium für Würde, Gerechtigkeit
und Demokratie, Kinderstimme, Österreichische Komitee
für UNICEF, SOS - Menschenrechte Österreich, SOS
Kinderdorf Clearinghaus Salzburg, Verein Projekt Integrationshaus,
Verein Zebra Graz, Volkshilfe Oberösterreich

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