Die zentrale Forderung an alle
politisch verantwortlichen Stellen ist, den Verpflichtungen,
die sich aus der Kinderrechtskonvention ableiten, nachzukommen.
Den wesentlichsten Faktor bei allen diesbezüglichen Überlegungen
und Entscheidungen muß "das Wohl des Kindes"
darstellen.
- Keine Schubhaftverhängung bei minderjährigen
Flüchtlingen
Während Sie diesen Text lesen, sitzen durchschnittlich
50 Jugendliche in Österreichs Schubhaftgefängnissen.
Auch Jugendliche können, ohne ein strafrechtlich relevantes
Delikt begangen zu haben und ohne richterliche Verurteilung,
bis zu sechs Monaten in Schubhaft festgehalten werden.
- Die Unterbringung und Betreuung der Kinderflüchtlinge
hat durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger
zu erfolgen
Viele Kinderflüchtlinge in Österreich leben buchstäblich
auf der Straße, niemand fühlt sich für sie
verantwortlich, sie werden als Jugendliche "Zweiter Klasse"
behandelt. Die UnterzeichnerInnen fordern die Jugendwohlfahrtsträger
daher auf, ein Betreuungsnetz für diese Personengruppe
aufzubauen.
- Einrichten von Clearingstellen
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stehen unter
enormen Druck, sie sind erschöpft, einsam, verzweifelt
und auf Unterstützung angewiesen.
In Clearingstellen - spezialisierten Erstaufnahmeeinrichtungen
- sollen sie durch fachlich qualifiziertes Personal die nötige
Grundversorgung erhalten und ihre rechtliche Situation soll
abgeklärt werden.
- Faire Asylverfahren unter Berücksichtigung
kindspezifischer Fluchtgründe
1997 wurden im Durchschnitt nur drei von einhundert Asylanträgen
von unbegleiteten Kinderflüchtlingen anerkannt. Bei der
Einvernahme soll Hilfestellung anstelle
von "Abwehr" treten.
- Zugang zu Deutschkursen, Ausbildung und Arbeit
Jugendliche Flüchtlinge haben kaum die Möglichkeit
einer sinnvollen Beschäftigung nachzugehen. Schon der
Besuch von Deutschkursen ist nicht immer gewährleistet,
die Aufnahme einer Ausbildung oder legalen Arbeit ist im Regelfall
nicht möglich. Jugendliche verlieren so wertvolle Lebenszeit
durch erzwungene Untätigkeit.
Weitere, konkretere Forderungen der Kampagne
- Einrichten von kindgerechten Clearingstellen. Diese Einrichtungen
haben sich darum zu bemühen, daß die Kinder und
Jugendlichen nach Ihrer Ankunft in Österreich die nötige
Grundversorgung erhalten. Die Unterstützung bezieht sich
dabei auf das Organisieren von Unterkunft, Gesundheitsversorgung,
soziale Betreuung, Recherchen zum Verbleib der Eltern, und
rechtliche Betreuung.
- Für die Zeit des Clearingverfahrens ist den Jugendlichen
von amtswegen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen
(3-6 Monate).
- Wenn kein Asylverfahren angebracht erscheint, Prüfung
aufgrund eines erweiterten Refoulement-Begriffes, der neben
den gültigen refoulement Gründen auch die Prüfung
der kindgerechten Aufnahme und Betreuung im Herkunftsland
zu berücksichtigen hat.
- Installieren und Betreiben von Stellen, die im Anschluß
an das Clearingverfahren, je nach festgestellten Notwendigkeiten
(Wohngemeinschaften, Heime, betreutes Wohnen...) die weitere
kompetente und altersadäquate Betreuung übernehmen
können.
- Zuerkennung aller durch das JWG entstehenden Ansprüche
(Freizeitgestaltung, Deutschkurse, psychologische Betreuung).
- Der Jugendwohlfahrtsträger soll für die Zeit der
vorläufigen Aufenthaltsberechtigung die Obsorge übernehmen.
- Eine kompetente rechtliche Vertretung muß gewährleistet
sein. Ein Vertrauensanwalt muß zur Verfügung stehen.
- Anheben des Alters für die Handlungsfähigkeit
im fremdenpolizeilichen Verfahren (derzeit 16 Jahre) auf das
vollendete neunzehnte Lebensjahr (gleiche Altersgrenze wie
im Asylverfahren).
- Durchführung einer kindgerechten Einvernahme im Asylverfahren.
Faire Asylverfahren unter Berücksichtigung des Alters
des Minderjährigen. Kinder sind oft nichtin der Lage
ihr Schutzgesuch hinreichend zu begründen. Großzügige
Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies erfordert
eine spezielle Ausbildung für die Referenten, die Anträge
von UMF bearbeiten.
- Verbot der Durchführung von "Schnellverfahren"
§§ 4, 5 und 6 AsylG 97 bei UMF. Nichtanwendung des
Konzepts der Drittstaatssicherheit bei Kindern und Jugendlichen.
- Generelles Verbot der Verhängung von Schubhaft aber
auch von gelinderen Mitteln bei UMF. Die Haft stellt keinesfalls
eine altersadäquate und kindgerechte Unterbringung dar,
und widerspricht somit der Kinderrechtskonvention. Anstelle
dessen hat die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in
Einrichtungen
des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zu erfolgen.
- Rückführung der abgelehnten Asylwerber nur unter
speziellen Schutzvorkehrungen und nur, wenn die Betreuung
des Minderjährigen im Heimatland sichergestellt
ist. Das Einverständnis des Jugendlichen bzw. seines
gesetzlichen Vertreters ist dabei Vorauszusetzen.
- Unabhängig vom Aufenthaltsstatus, muß für
die UMF der Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt uneingeschränkt
offen stehen. Begonnene Ausbildungen sollen auch nach dem
Erreichen der Volljährigkeit fertiggeführt werden
können.
- wenn die Abschiebung nicht durchführbar ist, hat der
Jugendliche eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu
erhalten.
- Einrichten einer Altfallregelung. Kinder und Jugendliche,
die unter Einhaltung der Richtlinien der EU Mindestanforderungen
nicht abschiebbar sind, sollen spätestens nach zwei Jahren
eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung erhalten.

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