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Arbeitsgruppe UMF
Die zentralen Forderungen der Kampagne "Menschenrechte für Kinderflüchtlinge"
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Die zentrale Forderung an alle politisch verantwortlichen Stellen ist, den Verpflichtungen, die sich aus der Kinderrechtskonvention ableiten, nachzukommen.
Den wesentlichsten Faktor bei allen diesbezüglichen Überlegungen und Entscheidungen muß "das Wohl des Kindes" darstellen.

- Keine Schubhaftverhängung bei minderjährigen Flüchtlingen
Während Sie diesen Text lesen, sitzen durchschnittlich 50 Jugendliche in Österreichs Schubhaftgefängnissen. Auch Jugendliche können, ohne ein strafrechtlich relevantes Delikt begangen zu haben und ohne richterliche Verurteilung, bis zu sechs Monaten in Schubhaft festgehalten werden.


- Die Unterbringung und Betreuung der Kinderflüchtlinge hat durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erfolgen
Viele Kinderflüchtlinge in Österreich leben buchstäblich auf der Straße, niemand fühlt sich für sie verantwortlich, sie werden als Jugendliche "Zweiter Klasse" behandelt. Die UnterzeichnerInnen fordern die Jugendwohlfahrtsträger daher auf, ein Betreuungsnetz für diese Personengruppe aufzubauen.


- Einrichten von Clearingstellen
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stehen unter enormen Druck, sie sind erschöpft, einsam, verzweifelt und auf Unterstützung angewiesen.
In Clearingstellen - spezialisierten Erstaufnahmeeinrichtungen - sollen sie durch fachlich qualifiziertes Personal die nötige Grundversorgung erhalten und ihre rechtliche Situation soll abgeklärt werden.


- Faire Asylverfahren unter Berücksichtigung kindspezifischer Fluchtgründe
1997 wurden im Durchschnitt nur drei von einhundert Asylanträgen von unbegleiteten Kinderflüchtlingen anerkannt. Bei der Einvernahme soll Hilfestellung anstelle
von "Abwehr" treten.


- Zugang zu Deutschkursen, Ausbildung und Arbeit
Jugendliche Flüchtlinge haben kaum die Möglichkeit einer sinnvollen Beschäftigung nachzugehen. Schon der Besuch von Deutschkursen ist nicht immer gewährleistet,
die Aufnahme einer Ausbildung oder legalen Arbeit ist im Regelfall nicht möglich. Jugendliche verlieren so wertvolle Lebenszeit durch erzwungene Untätigkeit.



Weitere, konkretere Forderungen der Kampagne


- Einrichten von kindgerechten Clearingstellen. Diese Einrichtungen haben sich darum zu bemühen, daß die Kinder und Jugendlichen nach Ihrer Ankunft in Österreich die nötige Grundversorgung erhalten. Die Unterstützung bezieht sich dabei auf das Organisieren von Unterkunft, Gesundheitsversorgung, soziale Betreuung, Recherchen zum Verbleib der Eltern, und rechtliche Betreuung.

- Für die Zeit des Clearingverfahrens ist den Jugendlichen von amtswegen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (3-6 Monate).

- Wenn kein Asylverfahren angebracht erscheint, Prüfung aufgrund eines erweiterten Refoulement-Begriffes, der neben den gültigen refoulement Gründen auch die Prüfung der kindgerechten Aufnahme und Betreuung im Herkunftsland zu berücksichtigen hat.

- Installieren und Betreiben von Stellen, die im Anschluß an das Clearingverfahren, je nach festgestellten Notwendigkeiten (Wohngemeinschaften, Heime, betreutes Wohnen...) die weitere kompetente und altersadäquate Betreuung übernehmen können.

- Zuerkennung aller durch das JWG entstehenden Ansprüche (Freizeitgestaltung, Deutschkurse, psychologische Betreuung).

- Der Jugendwohlfahrtsträger soll für die Zeit der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung die Obsorge übernehmen.

- Eine kompetente rechtliche Vertretung muß gewährleistet sein. Ein Vertrauensanwalt muß zur Verfügung stehen.

- Anheben des Alters für die Handlungsfähigkeit im fremdenpolizeilichen Verfahren (derzeit 16 Jahre) auf das vollendete neunzehnte Lebensjahr (gleiche Altersgrenze wie im Asylverfahren).

- Durchführung einer kindgerechten Einvernahme im Asylverfahren. Faire Asylverfahren unter Berücksichtigung des Alters des Minderjährigen. Kinder sind oft nichtin der Lage ihr Schutzgesuch hinreichend zu begründen. Großzügige Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies erfordert eine spezielle Ausbildung für die Referenten, die Anträge von UMF bearbeiten.

- Verbot der Durchführung von "Schnellverfahren" §§ 4, 5 und 6 AsylG 97 bei UMF. Nichtanwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit bei Kindern und Jugendlichen.

- Generelles Verbot der Verhängung von Schubhaft aber auch von gelinderen Mitteln bei UMF. Die Haft stellt keinesfalls eine altersadäquate und kindgerechte Unterbringung dar, und widerspricht somit der Kinderrechtskonvention. Anstelle dessen hat die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen
des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers zu erfolgen.

- Rückführung der abgelehnten Asylwerber nur unter speziellen Schutzvorkehrungen und nur, wenn die Betreuung des Minderjährigen im Heimatland sichergestellt
ist. Das Einverständnis des Jugendlichen bzw. seines gesetzlichen Vertreters ist dabei Vorauszusetzen.

- Unabhängig vom Aufenthaltsstatus, muß für die UMF der Zugang zu Ausbildung und Arbeitsmarkt uneingeschränkt offen stehen. Begonnene Ausbildungen sollen auch nach dem Erreichen der Volljährigkeit fertiggeführt werden können.

- wenn die Abschiebung nicht durchführbar ist, hat der Jugendliche eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erhalten.

- Einrichten einer Altfallregelung. Kinder und Jugendliche, die unter Einhaltung der Richtlinien der EU Mindestanforderungen nicht abschiebbar sind, sollen spätestens nach zwei Jahren eine dauerhafte Niederlassungsbewilligung erhalten.