Asylverfahren

Appell der asylkoordination an die Abgeordneten der ÖVP [06.10.2003]
Die Versicherungen Innenminister Strassers, daß Österreich für alle Flüchtlinge, die Schutz brauchen, offen ist, wird dieser Gesetzesentwurf nicht einlösen. Ich wende mich an Sie, da es in Ihrer Hand liegt, den Beschluß von völkerrechts- und verfassungswidrigen Änderungen des Asylgesetzes zu verhindern.
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Sehr geehrte/r Abgeordnete/r!

Ich wende mich an Sie, da es in Ihrer Hand liegt, den Beschluß von völkerrechts- und verfassungswidrigen Änderungen des Asylgesetzes zu verhindern.

Eine Änderung des Asylgesetzes steht in Österreich kurz vor der Beschlußfassung. Anlaß dafür sind gestiegene Asylantragszahlen und die steigende Anzahl offener Verfahren bei den österreichischen Asylbehörden. Anstatt durch eine Aufstockung mit qualifiziertem Personal rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, schlägt die österreichische Regierung nun den äußerst bedenklichen Weg ein, Verfahrensrechte massiv einzuschränken. Dabei werden Verletzungen des Völkerrechts wie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), v.a. des Refoulement-Verbots, aber auch durch die Verfassung geschützte Rechte in Kauf genommen.

Die wesentlichen Kritikpunkte sind:
· Verfahrensfreie umgehende Zurückweisung von AsylwerberInnen, die an einer Landesgrenze einen Asylantrag stellen wollen.
· Einführung einer Liste sicherer Drittstaaten, sodaß eine die individuelle Prüfung von Abschiebungshindernissen nicht mehr gewährleistet ist, die eingeräumten „besondere in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände“ können die gesetzliche Festschreibung von sicheren Drittstaaten nicht ausreichend erschüttern. Die Liste enthält Staaten, die nach der derzeitigen Judikatur der Berufungsbehörde in Asylverfahren, des Unabhängigen Bundesasylsenats, als nicht ausreichend sicher beurteilt werden.
· Einführung einer per Gesetz definierten Liste sicherer Herkunftsstaaten ohne Kriterien – steht im Widerspruch zur GFK und EMRK. Anträge von AsylwerberInnen aus u.a. EU-Mitgliedsstaaten sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen und mit einer Ausweisung zu verbinden.
· Sofortige Vollziehung der Ausweisung nach zurückweisender Entscheidung bei unzulässigen Anträgen, da Berufungen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel wäre nicht effektiv, weil die Anwesenheit des Asylwerbers im Bundesgebiet Voraussetzung für die Durchführung des Asylverfahrens ist. Das theoretisch eingeräumte Berufungs- und Wiedereinreiserecht bei Stattgebung verkommt so zur Farce.
· Asylsuchende, deren Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, sind gefährdet, noch vor Einlegung einer Berufung in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Aufschiebende Wirkung der Berufung kann von der Berufungsinstanz zuerkannt werden, allerdings nur innerhalb von 7 Tagen, verzögert sich die Entscheidung, entfällt der Abschiebungsschutz. In der Vergangenheit wurden 25% der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestätigt, was mehr als deutlich gegen jede Einschränkung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde spricht!
· Generell keine aufschiebende Wirkung einer Berufung bei einem Folgeantrag. Neue Gründe, die beispielsweise durch eine geänderten Situation im Herkunftsland entstanden sind, würden demnach nur in einem eininstanzlichen Verfahren geprüft, obwohl es dabei um Fragen geht, die den Kernbestand der Menschenrecht betreffen. Hunderte Flüchtlinge aus dem Kosovo wurden im Jahr 1999 in einem zweiten Asylverfahren als Flüchtlinge anerkannt, obwohl ihnen vor der Eskalation der Gewalt im Kosovo kein Asyl gewährt wurde.
· Einschränkung der Kompetenz des Berufungsinstanz: neues Vorbringen oder Beweise dürfen im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war oder der / die Asylwerber/in eine Traumatisierung durch medizinisch belegbare Tatsachen nachweisen kann. Experten bei der Behandlung von Folteropfern und traumatisierten Personen haben auf die mit diesem Nachweiserfordernis verbundenen unzureichenden Schutz dieser Personen vor weiteren Traumatisierungen hingewiesen. Eine ähnliche Bestimmung im Asylgesetz 1991 wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.
· Das Asylverfahren ist in ein schwebendes Ausweisungsverfahren eingebettet. Damit werden Zwangmaßnahmen der Sicherheitsorgane wie Vorführung und Personendurchsuchung und Gepäcksdurchsuchung legitimiert. AsylwerberInnen wird damit unterstellt, daß sie kein Interesse hätten, sich aus Eigeninitiative an die zuständigen Asylbehörden zu wenden, was eindeutig den Erfahrungen widerspricht, genauso wie die Unterstellung, sie würden Dokumente oder Beweise nicht den Behörden vorlegen.
· Möglichkeit, den Zugang von NGOs zu Asylwerberunterkünften zu untersagen
· Die Verständigung von bevollmächtigten Vertretern oder auch des gesetzlichen Vertreters für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von Terminen und Entscheidungen ist nicht mehr gewährleistet.

Diese oben angeführten Bestimmungen sind die Hauptkritikpunkte von NGOs, dem Hochkommissariat für die Flüchtlinge UNHCR an dem Gesetzesvorhaben, das voraussichtlich Mitte Oktober im Nationalrat beschlossen werden soll., Wir wenden uns an Sie mit der Bitte, daß Sie Ihren Einfluß als Abgeordnete der ÖVP geltend machen, damit diese völkerrechtswidrigen und verfassungswidrigen Bestimmungen zurückgenommen werden und diese Bestimmungen keine Gesetzeskraft erlangen.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß in dieser Vorlage für ein neues Asylgesetz auch einige Änderungen vorgesehen sind, die von der asylkoordination auch begrüßt werden, wie etwa die Vereinfachungen des Familienverfahrens oder Verbesserungen für subsidiär Schutzberechtigte. Dennoch sollte der Gesetzesentwurf zurückgezogen werden und die flüchtlingsrelevanten Materien nach ausführlichen Beratungen mit Experten in einem geregelt werden, wobei die durch die auf europäischer Ebene erlassen Gesetze intergriert werden könnten.

Es ist uns bewußt, daß diese Gesetzesnovelle den derzeitigen Vorschlag für eine Asylverfahrensrichtlinie der EU in vielen Punkten aufgegriffen hat, insbesondere die Einschränkungen des Rechtsschutzes. Auch diese Vorstöße der EU-Staaten erachten wir als verheerendes Signal für Drittstaaten, in denen es noch kein gefestigtes Asylsystem gibt. Menschen, die sich um Schutz an einen EU-Staat wenden, werden bei Durchsetzung dieser bedenklichen Standards vor Menschenrechtsverletzungen nicht mehr geschützt sein. Österreich wäre einer der ersten Staaten, der die im EU Richtlinienentwurf enthaltene Sammlung an „bad practice modellen“ noch vor einem Beschluß auf EU-Ebene umsetzen würde.

Die Versicherungen Innenminister Strassers, daß Österreich für alle Flüchtlinge, die Schutz brauchen, offen ist, wird dieser Gesetzesentwurf jedenfalls nicht einlösen.

Mit freundlichen Grüßen


Anny Knapp
(Obfrau)