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Sehr geehrte/r Abgeordnete/r!
Ich wende mich an Sie, da es in Ihrer Hand liegt, den Beschluß
von völkerrechts- und verfassungswidrigen Änderungen
des Asylgesetzes zu verhindern.
Eine Änderung des Asylgesetzes steht in Österreich
kurz vor der Beschlußfassung. Anlaß dafür
sind gestiegene Asylantragszahlen und die steigende Anzahl
offener Verfahren bei den österreichischen Asylbehörden.
Anstatt durch eine Aufstockung mit qualifiziertem Personal
rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, schlägt die österreichische
Regierung nun den äußerst bedenklichen Weg ein,
Verfahrensrechte massiv einzuschränken. Dabei werden
Verletzungen des Völkerrechts wie der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) und der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
v.a. des Refoulement-Verbots, aber auch durch die Verfassung
geschützte Rechte in Kauf genommen.
Die wesentlichen Kritikpunkte sind:
· Verfahrensfreie umgehende Zurückweisung von
AsylwerberInnen, die an einer Landesgrenze einen Asylantrag
stellen wollen.
· Einführung einer Liste sicherer Drittstaaten,
sodaß eine die individuelle Prüfung von Abschiebungshindernissen
nicht mehr gewährleistet ist, die eingeräumten „besondere
in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände“
können die gesetzliche Festschreibung von sicheren Drittstaaten
nicht ausreichend erschüttern. Die Liste enthält
Staaten, die nach der derzeitigen Judikatur der Berufungsbehörde
in Asylverfahren, des Unabhängigen Bundesasylsenats,
als nicht ausreichend sicher beurteilt werden.
· Einführung einer per Gesetz definierten Liste
sicherer Herkunftsstaaten ohne Kriterien – steht im
Widerspruch zur GFK und EMRK. Anträge von AsylwerberInnen
aus u.a. EU-Mitgliedsstaaten sind als offensichtlich unbegründet
abzuweisen und mit einer Ausweisung zu verbinden.
· Sofortige Vollziehung der Ausweisung nach zurückweisender
Entscheidung bei unzulässigen Anträgen, da Berufungen
keine aufschiebende Wirkung zukommt. Ein dagegen eingelegtes
Rechtsmittel wäre nicht effektiv, weil die Anwesenheit
des Asylwerbers im Bundesgebiet Voraussetzung für die
Durchführung des Asylverfahrens ist. Das theoretisch
eingeräumte Berufungs- und Wiedereinreiserecht bei Stattgebung
verkommt so zur Farce.
· Asylsuchende, deren Antrag als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wurde, sind gefährdet, noch vor Einlegung
einer Berufung in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden.
Aufschiebende Wirkung der Berufung kann von der Berufungsinstanz
zuerkannt werden, allerdings nur innerhalb von 7 Tagen, verzögert
sich die Entscheidung, entfällt der Abschiebungsschutz.
In der Vergangenheit wurden 25% der erstinstanzlichen Entscheidung
nicht bestätigt, was mehr als deutlich gegen jede Einschränkung
des Rechts auf eine wirksame Beschwerde spricht!
· Generell keine aufschiebende Wirkung einer Berufung
bei einem Folgeantrag. Neue Gründe, die beispielsweise
durch eine geänderten Situation im Herkunftsland entstanden
sind, würden demnach nur in einem eininstanzlichen Verfahren
geprüft, obwohl es dabei um Fragen geht, die den Kernbestand
der Menschenrecht betreffen. Hunderte Flüchtlinge aus
dem Kosovo wurden im Jahr 1999 in einem zweiten Asylverfahren
als Flüchtlinge anerkannt, obwohl ihnen vor der Eskalation
der Gewalt im Kosovo kein Asyl gewährt wurde.
· Einschränkung der Kompetenz des Berufungsinstanz:
neues Vorbringen oder Beweise dürfen im Berufungsverfahren
nur dann berücksichtigt werden, wenn das erstinstanzliche
Verfahren mangelhaft war oder der / die Asylwerber/in eine
Traumatisierung durch medizinisch belegbare Tatsachen nachweisen
kann. Experten bei der Behandlung von Folteropfern und traumatisierten
Personen haben auf die mit diesem Nachweiserfordernis verbundenen
unzureichenden Schutz dieser Personen vor weiteren Traumatisierungen
hingewiesen. Eine ähnliche Bestimmung im Asylgesetz 1991
wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben.
· Das Asylverfahren ist in ein schwebendes Ausweisungsverfahren
eingebettet. Damit werden Zwangmaßnahmen der Sicherheitsorgane
wie Vorführung und Personendurchsuchung und Gepäcksdurchsuchung
legitimiert. AsylwerberInnen wird damit unterstellt, daß
sie kein Interesse hätten, sich aus Eigeninitiative an
die zuständigen Asylbehörden zu wenden, was eindeutig
den Erfahrungen widerspricht, genauso wie die Unterstellung,
sie würden Dokumente oder Beweise nicht den Behörden
vorlegen.
· Möglichkeit, den Zugang von NGOs zu Asylwerberunterkünften
zu untersagen
· Die Verständigung von bevollmächtigten
Vertretern oder auch des gesetzlichen Vertreters für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge von Terminen
und Entscheidungen ist nicht mehr gewährleistet.
Diese oben angeführten Bestimmungen sind die Hauptkritikpunkte
von NGOs, dem Hochkommissariat für die Flüchtlinge
UNHCR an dem Gesetzesvorhaben, das voraussichtlich Mitte Oktober
im Nationalrat beschlossen werden soll., Wir wenden uns an
Sie mit der Bitte, daß Sie Ihren Einfluß als Abgeordnete
der ÖVP geltend machen, damit diese völkerrechtswidrigen
und verfassungswidrigen Bestimmungen zurückgenommen werden
und diese Bestimmungen keine Gesetzeskraft erlangen.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß in dieser
Vorlage für ein neues Asylgesetz auch einige Änderungen
vorgesehen sind, die von der asylkoordination auch begrüßt
werden, wie etwa die Vereinfachungen des Familienverfahrens
oder Verbesserungen für subsidiär Schutzberechtigte.
Dennoch sollte der Gesetzesentwurf zurückgezogen werden
und die flüchtlingsrelevanten Materien nach ausführlichen
Beratungen mit Experten in einem geregelt werden, wobei die
durch die auf europäischer Ebene erlassen Gesetze intergriert
werden könnten.
Es ist uns bewußt, daß diese Gesetzesnovelle
den derzeitigen Vorschlag für eine Asylverfahrensrichtlinie
der EU in vielen Punkten aufgegriffen hat, insbesondere die
Einschränkungen des Rechtsschutzes. Auch diese Vorstöße
der EU-Staaten erachten wir als verheerendes Signal für
Drittstaaten, in denen es noch kein gefestigtes Asylsystem
gibt. Menschen, die sich um Schutz an einen EU-Staat wenden,
werden bei Durchsetzung dieser bedenklichen Standards vor
Menschenrechtsverletzungen nicht mehr geschützt sein.
Österreich wäre einer der ersten Staaten, der die
im EU Richtlinienentwurf enthaltene Sammlung an „bad
practice modellen“ noch vor einem Beschluß auf
EU-Ebene umsetzen würde.
Die Versicherungen Innenminister Strassers, daß Österreich
für alle Flüchtlinge, die Schutz brauchen, offen
ist, wird dieser Gesetzesentwurf jedenfalls nicht einlösen.
Mit freundlichen Grüßen
Anny Knapp
(Obfrau)

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