Wir brauchen ein neues humanitäres Bleiberecht
Jene Flüchtlinge, die 2015/16 nach Österreich gekommen sind und sich noch in einem Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes oder eines „Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ befinden, sollten auf pragmatische Weise mittels einer Stichtagsregelung Regularisiert werden.
 
In sehr vielen Staaten haben sich solche Regelungen mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu großen Fluchtbewegungen sehr bewährt. Gerade das österreichische Bosnier-Gesetz von 1998 kann hier durchaus als gutes Beispiel gelten. Immer wieder konnte festgestellt werden, dass diese Regelung zu wesentlich besseren Integrationsverläufen geführt hat als in Deutschland, wo eine solche Regelung für bosnische Flüchtlinge nicht gewählt wurde, und noch Anfang der 2000er Jahre die Therapeutischen-Zentren (z.B. in Berlin) sehr viele Klient*innen aus Bosnien betreuen mussten. Die langjährige Unsicherheit über den Verbleib in Deutschland, führte zu Traumatisierung oder verhinderte eine Aufarbeitung der Kriegstraumata.
 
Um mit den aktuellen Problemlagen von Langzeitasylwerber*innen umzugehen braucht es eine Anpassung der Gesetzeslage.
Betroffen sind neben Kindern und Jugendlichen, die in Österreich aufgewachsen sind (auch und vor allem ehemalige UMF, die zurzeit nach Erreichung der Volljährigkeit abgeschoben werden können bzw. gegen die vom BFA Aberkennungsverfahren (sub. Schutz) eingeleitet werden.
Aber auch Familien und Einzelpersonen, wenn sie länger als drei Jahre in Österreich aufhältig und unbescholten sind.
Die Gesetzliche Regelung, wie es sie derzeit gibt, baut durch eine Reihe sehr schwer zu erfüllender Kriterien unnötig hohe Hürden auf.
3 Beispiele aus § 9 BFA-VerfahrensG: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (illegale Einreise, weil es legal nicht geht …)
Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (natürlich sind sich Asylwerber*innen immer bewusst, dass ihr Aufenthalt unsicher ist)
Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Niemand wird auf die Ausschöpfung der rechtsstaatlichen Mittel verzichten)
 
Ein zentraler Vorschlag von Expert*innen beinhaltet die Einführung von Härtefallkommissionen in den Ländern.
 
Das Ziel einer solchen Lösung wäre es menschliche Lösungen für humanitäre Härtefälle zu finden. Verbunden damit eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne der Kinderrechtskonvention.
 
Die Frage der Verleihung von humanitären Aufenthaltstiteln solle primär aus humanitärer anstatt aus fremdenpolizeilicher Sicht beurteilt werden.
Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden der Bundesländer sind somit zur Abwicklung der Verfahren besser geeignet als das BFA und können zudem die Integration vor Ort besser beurteilen.
Während der Prüfung des humanitären Bleiberechts – die jedenfalls innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten zu erfolgen hat – muss ein wirksamer Abschiebeschutz bestehen.

Härtefallkommissionen in den Bundesländern
Bei Entscheidungen über einen humanitären Aufenthaltstitel soll eine Härtefallkommission des jeweiligen Landes eingebunden werden.
Mitgliedern wären:
  • den Bürgermeister*innen der Wohnsitzgemeinde der Betroffenen
  • Vertreter*innen der Kinder- und Jugendhilfe – wenn Kinder involviert sind
  • Vertreter*innen von Schulen (Bildungsdirektion)
  • Vertreter*innen der Kirchen
  • Vertreter*innen von NGOs / Vereinen
  • Vertreter*innen Sozialpartner/AMS
 
Erstinstanzliches Verfahren wird von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden der Bundesländer geführt.
Im Verfahren muss eine Anhörung der/des Betroffenen vorgesehen werden.
Die Härtefallkommissionen müssen weisungsunabhängig sein. Von ihrer Beurteilung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
 
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