Diakonie empfiehlt raschen Umstieg ins NAG
Aberkennungen von subsidiärem Schutz durch das BFA häufen sich in den letzten Monaten und eine Zunahme dieser Praxis ist zu befürchten. Besonders betroffen sind ehemalige UMF, die subsidiären Schutz lediglich wegen ihrer Minderjährigkeit bekommen haben. Aber auch das Argument, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich entscheidend verbessert (sic!), wird vom BFA ins Treffen geführt.

Der Ablauf ist meist Folgender:
1. Ladung zum BFA anlässlich der anstehenden Verlängerung des subsidiären Schutzes wegen beabsichtigter Aberkennung desselben.
Mit gut dokumentierten "Integrationserfolgen" (Job oder Ausbildung, B1 Deutschkenntnisse, Bestätigungen von Organisationen etc.) kann hier oft schon erreicht werden, dass das BFA von einer Aberkennung Abstand nimmt.
2. Aberkennungsverfahren. Es wird ein Bescheid zugestellt, gegen den fristgerecht eine Beschwerde eingebracht werden kann. Eine Aberkennung ist (eigentlich) nur möglich, wenn die Gründe, warum subsidiärer Schutz erteilt wurde, nicht länger vorliegen (Volljährigkeit, Ende einer Erkrankung, nachhaltig positive Veränderungen im Herkunftsland) oder der subsidiär Schutzberechtigte straffällig geworden ist.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde. Bisher dauern die Verfahren relativ lange und das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzungen für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes wesentlich seltener gegeben als das BFA (außer bei Straffälligkeit).

Jedenfalls ist es für alle subsidiär Schutzberechtigten, die die Voraussetzungen erfüllen, sehr ratsam, so schnell wie möglich auf einen EU-Daueraufenthalt umzusteigen - denn der Daueraufenthalt EU kann nicht wegen geänderter Sicherheitslage im Heimatland aberkannt werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
mindestens 5 Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich; Zeit des Asylverfahrens kann zur Hälfte, wenn das Asylverfahren länger als 18 Monate gedauert hat, zur Gänze angerechnet werden.
  • Krankenversicherung und Einkommen in einer Mindesthöhe (siehe Anhang)
  • Wohnung
  • kein aufrechtes Aufenthalts- oder Einreiseverbot eines anderen EWR-Staates
  • Modul 2 der Integrationsvereinbarung (B1+"Werte"kurs)
Genaueres über die Voraussetzungen zum Umstieg von subsidiärem Schutz zu Daueraufenthalt EU (inkl. Einkommen, etc.) siehe im pdf unten (Dank an Diakonie Flüchtlingsdienst)
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