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Hintergrund
- Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen 2006
Das neue Fremdenrechtsgesetz , das seit 1. Jänner 2006 in Kraft ist, hat gravierende Auswirkungen auch auf minderjährige Flüchtlinge und tritt in vielen Passagen die UN-Kinderrechts konvention mit Füßen. So werden beispielsweise die Gründe für Schubhaftverhängung und die Dauer (zehn Monate innerhalb von zwei Jahren) ausgeweitet – diese Änderungen werden mit Sicherheit auch Minderjährige betreffen.
Das ' Staatsbürgerschaftsgesetzt neu ' sieht ebenfalls Änderungen vor, die vor allem anerkannte UMF betreffen und jene, die den §15-Status (Subsidiär Schutzberechtigte) haben. Die Staatsbürgerschaft kann erst nach sechs Jahren beantragt werden (bisher vier) und wird erst dann verliehen, wenn der Konventionsstatus bereits seit fünf Jahren besteht. Eine weitere Hürde ist, dass ein anerkannter Konventionsflüchtling in den letzten drei Jahren weder Sozialhilfe noch Notstandshilfe bezogen haben darf. Für jene Flüchtlinge, die unter die §15-Regelung fallen, beträgt die Wartezeit auf Antragstellung 10 Jahre.
Im Bereich der Obsorge für UMF konnte 2005 durch die Bemühungen der bei der asylkoordiation angesiedelten UMF-Arbeitsgruppe ein Erfolg erzielt werden.
Nach einem Beschluss des OGH im November 2005 steht nun fest, dass für UMF ein Obsorgeberechtigter zu bestellen ist. Auch wurde klargestellt, dass hinsichtlich Inhalt und Umfang der Obsorge zwischen Fremden und österreichischen StaatsbürgerInnen auf keine Fall eine Ungleichbehandlung stattfinden darf. Nach den jahrelangen Bemühungen vieler NGOs um die Obsorgeübernahme durch den Jugendwohlfahrtsträger und der hartnäckigen Weigerung der damit befassten Behörde stellt diese OGH-Entscheidung sozusagen eine kleine Sensation dar.
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